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Nr. 7.

für den

Mittwoch den 25. Januar 1882

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DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal­ten kommt der Postausschlag hinzu.

Zireis ßersfesö

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar­mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

nung unter den Bauarbeitern den Bauverwaltungen und deren Organen unter Mitwirkung der Polizeibehörden zu übertragen.

Hiernach kann der Umstand, daß die zu Bauauf­sehern präsentirten Personen in persönlichen Be­ziehungen zur Bauverwaltung stehen, keinen Anlaß geben,'ihre Befähigung zu dieser Stellung in Zweifel zu ziehen und die nach §. 1 der Verordnung bean­tragte Verpflichtung derselben abzulehnen.

Auf Grund des §. 28 der Verordnung vom 21. December 1846 veranlassen wir die zur Ausführ­ung der betreffenden Bestimmungen berufenen Be­hörden hiernach zu verfahren.' Der Minister des Innern. Der Minister der

Im Auftrage: öffentlichen Arbeiten:

gez. H e r r f u r t h. gez. M a y b a ch. An die Königliche Regierung zu Cassel. II a(b) 16666. M. d. ö. Ar.

II. 12977. M. d. J.

* *

Cassel, den 7. Januar 1882.

Abschrift zur Kenntnißnahme und zur Bescheidung der Polizeibehörden.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.

An sämmtliche Königliche Landräthe des Bezirksftc. * * *

Hersfeld, den 18. Januar 1882., Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises ! mit dem Bemerken hierdurch mitgetheilt, daß die > Verordnung vom 2l. December 1846 betreffend die beim Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handar­beiter im Amtsblatt Nr. 67 vom Jahre 1867 ab­gedruckt sich findet.

494. Der Königliche Landrath.

Freiherr von Broich._____ Hersfeld, am 23. Januar 1882. _

Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 1. April 1879, betreffend die Bildung vonWasser- g e u o s s e n s ch a f t e n (Ges. Samml. S. 297) sowie auf den Erlaß des Herrn Oberpräsidenten vom 30. Juli desselben Jahres (Kreisblatt Nr. 67) mache ich die Herren Bürgermeister rc.der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises darauf aufmerksam, daß das Normal-Statut für Ent- und Bewässerungs-Genoffenschaften im Sinne des Ge­setzes vom 1. April 1879 in Folge Rescripts des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domainen und Forsten vom 6. December v. I. abgeändert worden ist, da die Verwaltung der Genossenschaft nach dem früheren Normal-Statute nicht einfach . genug eingerichtet schien und der Generalversamm- i lung zu viele Verwaltungsbefugnisse vorbehalten , gewesen seien.

Es ist deshalb ein neues Normal-Statut aufge­stellt worden, nach welchem die eigentliche Verwal­tung mehr in die Hand des Vorstehers gelegt ist, I die bisher der Generalversammlung vorbehaltenen ! Verwaltungsbefugnisse,soweit irgend angängig, dem I Genossenschaftsausschusse zugewiesen sind, und die Generalversammlung auf diejenige Zuständigkeit beschränkt ist, die ihr nach dem Gesetze oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vorzubehalten war.

Indem ich nachstehend das neue Normal-Statut mittheile, weise ich die Herren Bürgermeister w. des ! Kreises an, dasselbe in Zukunft bei Verhandlungen wegen Bildung von Waffer-Genosfenschaften dieser Art zu Grunde zu legen. Abweichungen davon werden nur dann zugelassen, wenn dieselben durch die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles noth­wendig gemacht werden sollten.

877. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Statut für die Ent- und Bewässerungs- genoffenschast zu N. N. im Kreise X.

§. 1. Die in den beigefügten beglaubigten Kataster-Auszügen ausgeführten Eigenthümer der

Amtliches.

Hessisches Diakonissenhaus bei Cassel, den 21.

December 1881.

Wir erlauben uns ergebenst anzuzeigen, baß die Verwaltung des Evangelischen Diakonissenhauses zu Treysa in das Hessische Diakonissenhaus bei Cassel Poststatiou Wehlheiden verlegt ist. Alle aus das Diakonissenhaus zu Treysa, einschließlich der zu Treysa selbst gelegenen Theile der Anstalt, be­züglichen Anfragen, Briefschaften, Geldsendungen u. s. w. ersuchen wir fortan zu adressiren: An das Hessische Diakonissenhaus bei Cassel Poststation Wehlheiden. . r o ~ - Der Vorstand des Dmkomsseuhauses zu Treysa.

d. Brauchit^G___

Kreis Hersfeld.

Berlin, den 28. December 1881.

Es sind Zweifel darüber entstanden, ob es statt­haft sei, zu Bauaufsichtsbeamteu in Gemäßheit des s. i der Verordnung vom 21. December 1846, be­treffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäf­tigten Handarbeiter (G. S. 1847 S. 21) solche Personen zu bestellen, welche zu den betreffenden Bauunternehmern in Verwandtschafts-, Vertrags­verhältnissen oder sonstigen Beziehungen stehendie ihre völlige Unabhängigkeit von denselben.iu Frage stellen. Insbesondere hat die Bestimmung des §. 9 sub h. der bezeichneten Verordnung, welche die Anstellung eines ausreichendenBauaufsichtspersouals erfordert/um die gegenwärtigen Bestimm­ungen durchzuführen und zugleich das Verhalten der Schachtmeister gegen die Arbeiter zu überwachen, in Verbindung mit dem Umstände, daß in der Ver­ordnung auch der Bauverwaltung gewisse Verpflich­tungen auferlegt werden, zu der Auffassung Anlaß gegeben, daß die Bauaufsichtsbeamten auch zur Ueberwachung dieser Verpflichtungen berufen, und daher solche Personen auszuschließen ,eieu, von denen wegen ihrer persönlichen Beziehungen zu den den Bau ausführenden Eisenbahn-Directionen oder Bauunternehmern, die strenge Ausübung einer der-! artigen Controle nicht erwartet werden könne.

Diese Auffassung entspricht nicht der Abycht, welche den betreffenden Bestimmungen zu Grunde liegt. Zweck der Verordnung ist es, die Sorge für die Aufrechterhaltung der Ordnung unter den beim Eisenbahnbau beschäftigten Handarbeitern der be­treffenden Bauverwaltung selbst zu übertragen und ihr, um eine wirksame Ausübung dieser Funktionen zu sichern, die Bestellung besonderer Organe hierfür zur Pflicht zu machen. Als O r g a n e d e r Ban­verwaltung können den Bauaufstchtsbeamten keine weiteren polizeilichen Functionen zustehen, als solche durch die der Bau verw altung zugewie­sene Aufgabe gegeben sind. Am Wenigsten würde es mit einem derartigen Verhältniß vereinbar sein, den Bauaufsehern die Befugniß und die Pflicht einer polizeilichen Controle der Bauverwaltung serbst zuzuerkennen. Soweit Verpflichtungen der letzteren in Frage kommen, ist es lediglich ^ache der Polizeibehörden, nach Maßgabe ihrer Zustän­digkeit die Erfüllung derselben zu überwachen.

Daß die Bauaufseher lediglich als Beamte der Bauverwaltung anzusehen sind, muß schon nach den Bestimmungen der Verordnung vom 21. December 1846 angenommen werden. Die Vorschriften der §§. 1 und 15, welche die Annahme und die Ent­lassung der Arbeiter im Wege der Kündigung den Bauaussehern übertragen, würden nicht gerechtfer­tigt erscheinen, wenn die letzteren nicht Organe der Bauverwaltung wären, auch deutet der K. 20 darauf hin, daß den Bauaufsichtsbeamten die Ausführung der von der Bauverwaltung getroffenen allgemeinen Anordnungen obliege. Ein jeder Zweifel in dieser Beziehung wird aber durch die Motive der frag­lichen Verordnung beseitigt, welche des Näheren erläutern, aus welchen Gründen es für angezeigt erachtet werden müsse, die Handhabung der Ord­

daselbst näher bezeichneten Grundstücke in den Ge­meinde-Bezirken N. N. werden zu einer Genossen­schaft vereinigt, um den Ertrag dieser Grundstücke nach Maßgabe des mit den zugehörigen beglaubigten Karten angeschlossenen Meliorationsplanes des (Kreis-Wiesenbaumeisters, Bauinspektors 2C.) X. durch Ent- und Bewässerung zn verbessern.

Abänderungen des Projekts, welche im Laufe der Ausführung sich als erforderlich herausstellen, können vom Genossenschafts-Ausschuffe beschlossen werden. Der Beschluß bedarf jedoch der Genehmi- gung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses (derRegierung).

Vor Ertheilung der Genehmigung sind diejenigen Genossen zu hören, deren Grundstücke durch die ver­änderte Anlage berührt werden.

§. 2. Die Genossenschaft führt den Namen N. U. und hat ihren Sitz in X.

§. 3. Die Kosten der Herstellung und Unter­haltung der gemeinschaftlichen Anlagen werden von der Genossenschaft getragen. Dagegen bleibt der Umbau, die Besamung und sonstige Unterhaltung der einzelnen Wiesen-Parzellen, die Anlage und Unterhaltung der Gräben innerhalb der Koppeln und die Vorrichtung zur Einleitung des Wassers in die Grundstücke den betreffenden Eigenthümern überlassen. Dieselben sinü jedoch gehalten, den im Interesse der ganzen Melioration getroffenen An­ordnungen des Vorstehers Folge zu leisten.

§. 4. Außer der Herstellung der im Projekte und im §. 3 vorgesehenen Anlage liegt dem Ver- bandeob, Binnen-Ent- undBewässerungs-Anlagen iunsHM des Meliorations-Gebietes, welche nur durch Zusammenwirken mehrerer Grundbesitzer ausführbar sind, zu vermitteln und nöthigenfalls, nachdem der Plan und das Beitragsverhältniß von dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse (der Regierung) festgestellt ist, auf Kosten der dabei betheiligten Grundbesitzer durchführen zu lassen.

Die Unterhaltung derartiger Anlagen, die, soweit erforderlich, in regelmäßige Schau zu nehmen sind, untersteht der Aufsicht des Vorstehers.

§. 5. Die gemeinschaftlichen Anlagen werden unter Leitung des von dem Vorsteher auf Beschluß des Genossenschafts-Ausschusses angenommenen Meliorations-Technikers in der Regel in Tagelohn ausgeführt und unterhalten. Indessen können die Arbeiten nach Bestimmung des Ausschusses in Akkord gegeben werden.

§. 6. Das Verhältniß, in welchem die einzelnen Genossen zu den Genossenschaftslasten beizutragen haben, richtet sich nach dem für die einzelnen Ge­nossen aus den Genoffenschafts-Anlagen erwachsen- ven Vortheil.

Zur Festsetzung dieses Beitrags-Verhältnisses wird ein Kataster aufgestellt, in welchem die ein­zelnen Grundstücke speziell aufgeführt werden. Nach Verhältniß des ihnen aus der Melioration er­wachsenden Vortheils werden dieselben in (drei) Klassen getheilt, und zwar so, daß ein Hektar der dritten Klasse mit dem einfachen, ein Hektar der zweiten Klasse mit dem zweifachen und ein Hektar der ersten Klaffe mit dem dreifachen Beitrage heran- zuziehen ist.

§. 7. Die Einschätzung in diese (drei) Klassen erfolgt durch zwei vom Genoffenschafts-Vorstande zu wählende Sachverständige unter Leitung des Vorstehers, welcher bei Meinungsverschiedenheiten den Ausschlag giebt. Nach vorgängiger ortsüb­licher Bekanntmachung in den Gemeinden, deren Bezirk dem Genossenschaftsgebiete ganz oder theil- weise angehört und nach erfolgter Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern (§. 19) wird das Genossenschafts-Kataster vier Wochen lang zur Einsicht der Genossen in der Wohnung des Vorstehers ausgelegt. Abänderungs­Anträge müssen innerhalb dieser Frist schristlich bei dem Genossenschafts-Vorsteher angebracht werden. Nach Ablauf der Frist hat der Genossenlchafts- Vorsteher die bei ihm schriftlich eingegangenen Ab- ; änderungs-Anträge der Aufsichtsbehörde vorzulegen.