Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu.
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Garmondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
für den
^^^^^^BHRfk^^ Bestellungen aus das Kreisblatt pro 1. Quartal 1882 werden noch fortwährend von der Expedition sowie von allen Postanstalten und Landbriefträgern entgegengenommen.
ßrnUW8.
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 4teu d. M-, durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, auf den 14. Januar d. I. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zu- sammenberusen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Bureau des Herrenhauses und in dem Büreau des Hauses der Abgeordneten am 13ten d. Mts. in den Stunden von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 14ten d. Mts. in den Morgenstunden von 8 Uhr ab offen liegen wird.
In diesen Büreaus werden auch die Legitimations- karten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mittheilungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.
Berlin den 5. Januar 1882.
Der Minister des Innern, von Puttkamer.
Der Herr Minister des Innern hat dem land- wirthschaftlichen Verein in Frankfurt a. W. die Erlaubniß ertheilt, in Verbindung mit jedem der beiden, im März und September d. J. daselbst statlfindenden Pferdemärkte eine öffentliche Ver- loosung von Equipagen, Pferden, Pferdegeschirren und sonstigen einschlagenden Artikeln zu veran- stalten und die betreffenden Loose, deren Zahl je 40000 Stück ä 3 Mark nicht überschreiten darf, in dem ganzen Bereiche der Monarchie abzusetzen.
Cassel den 2. Januar 1882.
Der Ober-Präsidenl. Graf Eulenburg.
Der Herr Ober-Präsident hat gestattet, daß zum Besten des Diakonissenhauses inTreysa und dessen Zweiganstalten im Jahre 1882 beiden dem evange- lischen Glaubensbekenntniß angehörigen Bewohnern । des Regierungsbezirks Cassel eine einmalige Sammlung freiwilliger Gaben dnrch polizeilich legitimirte Collectanten oder durch die betreffenden Geistlichen veranstaltet werden darf.
Die Verwaltnngs- und Polizeibehörden werden veranlaßt, dafür Sorge zu tragen, daß der Ein- sammlung dieser Collecte ein Hinderniß nicht entgegengestellt wird.
Cassel den 3. Januar 1882.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Der Herr Öber-Präsident hat genehmigt, daß zum Besten der Rettungs-Anstalt zu Hof Reith im Jahre 1882 eine einmalige Sammlung freiwilliger Beiträge bei den evangelischen Einwohnern im Regierungs-Bezirk Cassel — ausschließlich des Kreises Rinteln — sowie im Stadtkreise Frankfurt a. M. durch polizeilich legitimirte Collectanteu stattfinden darf.
Cassel den 6. Januar 1882. Königliche^i egier u ng, Abtheilung des Innern.
Mit Rücksicht auf die milde Witterung dieses Winters bestimmen wir hiermit den Schluß der Jagd auf Hasen zum 20sten d. M. Abends.
Cassel am 6. Januar 1882.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 11. Januar 1882 Die Herren Ortsvorstände 2c. zu
Kleba, Meisebach, Taun und Landershausen werden hierdurch nochmals an Erledigung meiner Verfügung vom 16. März 1878 Nr. 904 (Kreisblatt Nr. 23), betreffend die Einsendung der Pro
tokolle über die vorzunehmenden Revisionen der Maaße und Gewichte, mit Frist bis zum 20. d. Mts. erinnert. Nach Ablauf dieser Frist wird der bereits angedrohte Strafbote etwaigen Säumigen sofort zugesandt werden.
429. ' Der Königliche Landrath __ Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 6. Januar 1882.
Die Herren Bürgermeister nud Ortsverwalter des Kreises fordere ich auf, bis zum 24. Januar d. I. diejenigen Kinder, welche in der betreffenden Gemeinde resp. Gutsbezirk nicht geboren, aber in dieselbe mit ihren Eltern oder sonst wie ungeimpft überzogen sind, in Gemäsheit der Bestimmung im §. 8 des Reglements vom 4. März 1875 (Nr. 15 des Amtsblattes von 1875) mittelst besonderer Verzeichnisse nach dem durch Beschluß des Bundesraths vom 5. September 1878 vorgeschriebenen, im Amtsblatt pro 1878, Seite 315 und 316 abgedruckten Formulare V und eventuell VI zu meiner Kenntniß zu bringen.
Gleichzeitig veranlasse ich die Herren Bürgermeister, in deren Polizeiverwaltungsbezirken sich Königliche Standesämter befinden, denselben mit- zutheilen, daß ich das Formularpapier zu den nach dem Reichsgesetze vom 8. April 1874 über die Ausführung der öffentlichen Schutzpockenimpfung vorgeschriebenen Jmpflisten zur Eintragung der im Jahre 1881 geborenen und noch am Leben befindlichen Kindern demnächst ihnen zusenden werde und dann die Rücksendung innerhalb 14 Tagen erwarte.
. Den Herren-Loeülschtrlrnspeeturen wird ebenfalls in diesen Tagen die nöthige Bogenzahl Formularpapier zu den nicht in cluplo aufzu stellenden, aber für die Impfung und Revaccination, getrennt zu haltenden Listen:
1) über diejenigen Zöglinge der ihnen untergebenen öffentlichen Lehranstalten oder Privatschulen, welche im Jahre 1882 das zwölfte Lebensjahr zurücklegen werden und
2) über die Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist mitgetheilt werden und muß ich deremRücksendung bis zum I. Fcbrnar d. J. erwarten.
219. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 4. Januar 1882.
In Gemäßheit des §. 23 bezw. 56 der Ersatz- Ordnung vom 28. September 1875 werden alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche 1) in dem Zeitraum vom 1. Januar 1862 bis einschließlich 31. Dezember 1862 geboren sind,
2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz-Behörde zur M n st e r u n g bezw. A u s h e b u n g gestellt
3) sich zwar 'gestellt, aber über ihr M ilitair - V erhäl tu iß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, und gegenwärtig innerhalb des hiesigen Kreises ihr gesetzliches Domicil haben oder bei Einwohnern desselben als Dienstboten, Haus-und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrbnrschen, Fabrikarbeiter ec.oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sich aufhalten, soweit dieselben nicht von der persönlichen Gestellung vor der Ersatz-Commission in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch angewiesen:
sich behufs ihrer Eintragung in die Rekrutirungs- Stammrolle in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar d. J. bei dem Ortsvorstande ihres Aufenthaltsortes persönlich zu melden, und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er- gangene Bestimmungen über ihr Militairverhält- niß enthalten mit zur Stelle zu bringen.
Für die zur Zeit von dem Orte ihres Domizils
abwesenden gestellungspflichtigen Leute müssen die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbezeichneten Art bewirken.
Diejenigen Militairpflichtigen, welche sich in ihren G e b u r t s o r t e n zur Stammrolle anmelden, oder angemeldet werden, sind von der Vorzeigung eines Geburtsscheines entbunden.
Wer die eigene Anmeldung oder die Anmeldung abwesender Militairpflichtiger unterläßt, hat sich die damit verbundenen Nachtheile zuzuschreiben.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- uüd Landgemeinden einschließlich der Ortsverwalter des Kreises haben diese Verfügung alsbald auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen und über jede Anmeldung zur Stammrolle ein kurzes Protokoll aufzunehmen, das mir dann nebst den bei der Anmeldung abgegebenen Schriftstücken unter der Bezeichnung „Militaria" zuzusenden ist. Die Rekrutirungs-Stammrollen befinden sich dahier in Verwahrung.
Ferner haben die Herren Ortsvorstände 2c. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Militairpflichtigen, welche in das militairpflichtige Alter eintreten resp, eingetreten sind und ihrer activen Dienstpflicht noch nicht genügt haben resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des §. 93 pos. 2 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 sich bei der Ersatz-Commission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Be- rechtigungsjcheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.
155. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 13. Januar 1882. Die
1) Maria Margaretha Ro h r b ach, 25Jahre alt,
2) Catharina Elisabeth L u ck h a r d, 22 Jahre alt, 3) Anna Elisabeth Becker, 21 Jahre alt, sämmtlich aus Stärklos, haben um Ertheilung von Reisepässen zur Auswanderung nach Amerika nachgesncht.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Der Steckbrief hinter dem Korbmacher Otto Liebert aus Dresden vom 1. Oktober 1880 ist durch Ergreifung erledigt.
Cassel, den 5. Januar 1882.
Königliche Staatsanwaltschaft. Ch uchul.
Potttische Nachrichten.
Deutschland«
Se. Majestät der Kaiser ertheilte am Donnerstag Mittags um 1 Uhr im Beisein des Cultusministers dem Bischof Dr. Kopp Audienz, der hierauf auch von Ihrer Maj. der Kaiserin und um 4z Uhr von dem kronprinzlichen Paare empfangen wurde.
Mit dem am vergangenen Montag erfolgten Wiederzusammentritte des Reichstages ist wieder ein frischerer Zug in unser gesammtes politisches Leben gekommen, in welchem bislang die durch die Weihnachtszeit verursachte Pause sich mehr oder minder bemerkbar gemacht hatte. Fast unmittelbar nach der Wiederaufnahme seiner Thätigkeit sah sich der Reichstag vor eine hochwichtige Entscheidung gestellt, nämlich ob das im Mai 1874 im Reichstage gegen die Stimmen des Centrums und seiner Anhänger zu Stande gekommene Jnter- nirungsgesetz gegen renitente katholische Geistliche auch fernerhin noch Gültigkeit behalten solle. Im Namen der Centrnmspartei hatte der Abg. Windthorst am Mittwoch den Antrag auf Aushebung dieses Gesetzes gestellt und war dieser Materie der größte Theil der Mittwochs- und auch