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DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal­ten kommt der Postausschlag hinzu.

für den

Mittwoch den 11. Januar 1882.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar­mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

ä^«^ Bestellungen aus das Kreisblatt pro 1. Quar­tal 1882 werden noch fortwährend von der Expedition sowie von allen Postan­stalten und Landbriesträgern entgegenge­nommen.

Das Recht des Königs, die Regierung und die Politik Preußens nach Eigenem Ermessen zu leiten, ist durch die Verfassung eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Die Regierungsakte des Königs be­dürfen der Gegenzeichnung eines Ministers und sind, wie dies auch vor Erlaß der Verfassung ge­schah, von den Ministern des Königs zu vertreten, aber sie bleiben Regierungsakte des Königs, aus Dessen Entschließungen sie hervorgehen und der Seine Willensmeinung durch sie verfassungsmäßig ausdrückt. Es ist deshalb nicht zulässig und führt zur Verdunkelung der verfassungsmäßigen Königs­rechte, wenn deren Ausübung so dargestellt wird, als ob sie von den dafür verantwortlichen jedes­maligen Ministern, und nicht von dem Könige Selbst ausginge. Die Verfassung Preußens ist der Ausdruck der monarchischen Tradition dieses Landes, dessen Entwickelung auf den lebendigen Beziehungen seiner Könige zum Volke beruht. Diese Beziehungen lassen sich auf die vorn Könige er­nannten Minister nicht übertragen, denn sie knüpfen ich an die Person des Königs. Ihre Erhaltung st eine staatliche Nothwendigkeit für Preußen. Es ist deshalb Mein Wille, daß sowohl in Preußen, wie in gesetzgebenden Körpern des Reichs über Mein und Meiner Nachfolger verfassungsmäßiges Recht zur persönlichen Leitung der Politik Meiner Regierung kein Zweifel gelassen und der Meinung stets widersprochen werde, als ob die in Preußen jederzeit bestandene und durch Artikel 43 der Ver­fassung ausgesprochene Unverletzlichkeit der Person des Königs oder die Nothwendigkeit verantwort­licher Gegenzeichnung Meinen Regierungsakten die Natur selbstständiger Königlicher Entschließungen benommen hätte. Es ist die Aufgabe Meiner Mi­nister, Meine verfassungsmäßigen Rechte durch Ver­wahrungen gegen Zweifel und Verdunkelung zu vertreten; das Gleiche erwarte Ich von Allen Be­amten, welche Mir den Amtseid geleistet haben. Mir liegt es fern, die Freiheit der Wahlen zu beeinträchtigen, aber für diejenigen Beamten, welche mit der Ausführung Meiner Regierungsakte be­traut sind und deshalb ihres Dienstes nach dem Disziplinargesetze enthoben werden können, erstreckt sich die durch den Diensteid beschworene Pflicht auf Vertretung der Politik Meiner Regierung auch bei den Wahlen. Die treue Erfüllung dieser Pflicht werde Ich mit Danke erkennen und von allen Beamten erwarten, daß sie sich im Hinblick auf ihren Eid der Treue von jeder Agitation gegen Meine Regierung auch bei den Wahlen fernhalten.

Berlin, den 4. Januar 1882.

Wilhelm.

von Bismarck.

An das Staats-Ministerinm.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 4. Januar 1882.

In Gemäßheit des §. 23 bezw. 56 der Ersatz- Ordnung vom 28. September 1875 werden alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche 1) in dem Zeitraum vom 1. Januar 1862 bis einschließlich 31. Dezember 1862 geboren sind,

2) dieses Alter bereits überschritten, abersichnoch nicht vor einer Er­satz-Behörde zur Musterung bezw. Aushebung gestellt

3) sich -zwar gestellt, aber über ihr Militair-Verhältniß noch keine

feste Bestimmung erhalten haben, und gegenwärtig innerhalb des hiesigen Kreises ihr gesetzliches Domicil haben oder bei Einwohnern desselben als Dienstboten, Haus-und Wirthschafts­beamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Hand­werksgesellen, Lehrburschen, Fabrikarbeiter ec.oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge ande­rer Lehranstalten sich aufhalten, soweit dieselben nicht von der persönlichen Gestellung vor der Er­satz-Commission in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch angewiesen:

sich bchuss ihrer Eintragung in die Rekrutirungs-

Stammrolle in der Zeit vom 15. Januar bi» zum 1. Februar d. J. bei dem OrtSvorstande ihres Aufenthaltsortes persönlich zu melden, und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er- gangene Bestimmungen über ihr Militairverhält- niß enthalten mit zur Stelle zu bringen.

Für die zur Zeit von dem Orte ihres Domizils abwesenden gestellungspflichtigen Leute müssen die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrik­herren die Anmeldung in der vorbezeichneten Art bewirken.

Diejenigen Militairpflichtigen, welche sich in ihren G e b u r t s o r t e n zur Stammrolle anmelden, oder angemeldet werden, sind von der Vorzeigung eines Geburtsscheines entbunden.

Wer die eigene Anmeldung oder die Anmeldung abwesender Militairpflichtiger unterläßt, hat sich die damit verbundenen Nachtheile zuzuschreiben.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Land­gemeinden einschließlich der Ortsverwalter des Kreises haben diese Verfügung alsbald auf orts­übliche Weise bekannt machen zu lassen und über jede Anmeldung zur Stammrolle ein kurzes Pro­tokoll aufzunehmen, das mir dann nebst den bei der Anmeldung abgegebenen Schriftstücken unter der BezeichnungMUitaria" zuzusenden ist. Die Rekrutirungs-Stammrollen befinden sich dahier in Verwahrung.

Ferner haben die Herren Ortsvorstande rc. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Mili> tairpflichtigen, welche in das militairpflichtige Alter- eintreten resp, eingetreten sind und ihrer activen Dienstpflicht noch nicht genügt haben resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des §. 93 pos. 2 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 sich beider Ersatz-Com­mission ihres Gestellungsortes schriftlich oder münd­lich zu melden und unter Vorlegung ihres Be- rechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beautrageu haben.

155. Der Königliche Land rath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 6. Januar 1882.

Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises fordere 'ich auf, bis zum 24. Januar d. I. diejenigen Kinder, welche in der betreffenden Gemeinde resp. Gutsbezirk nicht geboren, aber in dieselbe mit ihren Eltern oder sonst wie ungeimpft überzogen sind, in Gemäsheit der Bestimmung im §. 8 des Reglements vom 4. März 1875 (Nr. 15 des Amtsblattes von 1875) mittelst besonderer Verzeichnisse nach dem durch Beschluß des Bundes­raths vom 5. September 1878 vorgeschriebenen, im Amtsblatt pro 1878, Seite 315 und 316 ab­gedruckten Formulare V und eventuell VI zu meiner Kenntniß zu bringen.

Gleichzeitig veranlasse ich die Herren Bürger­meister, in deren Polizeiverwaltungsbezirken sich Königliche Standesämter befinden, denselben mit-; zutheilen, daß ich das Formularpapier zu den nach dem Reichsgesetze vom 8. April 1874 über die Ausführung der öffentlichen Schutzpockenimpfung vorgeschriebenen Jmpflisten zur Eintragung der im'Jahre 1881 geborenen und noch am Leben' befindlichen Kindern demnächst ihnen zusenden werde

und dann die Rücksendung innerhalb 14 Tagen erwarte.

Den Herren Localschulinspectoren wird ebenfalls in diesen Tagen die nöthige Bogenzahl Formular­papier zu den nicht in duplo aufzustellenden, aber für die Impfung und Revaccination, getrennt zu haltenden Listen:

H) über diejenigen Zöglinge der ihnen unterge­benen öffentlichen Lehranstalten oder Privat­schulen, welche im Jahre 1882 das zwölfte Lebensjahr zurücklegen werden und

2) über die Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist mitgetheilt werden und muß ich deren Rücksendung bis zum 1. Februar k. I. erwarten.

219. Der Königliche Landrath _________Freiherr von Broich.

Hersfeld den 7. Januar 1882.

Für den Schiedsmannsbezirk Hecnes ist an Stelle des aus seinem Amte geschiedenen Land- wirths Wilhelm Eisenberg der Gastwirth Adam G ö tz von Heenes zum Stellvertreter des Schieds- manns bestellt worden, was hierdurch zur öffent­lichen Kenntniß gebracht wird.

178. Der Königliche Landrath _______ Freiherr von Broich.

Es kommt häufig vor, daß die auf die Berech­tigung zum einjährig freiwilligen Dienst reflectirenden Militairpflichtigen ihre desfallsigen Anträge zu spät einreichen und dadurch der Berechtigung ver­lustig gehen, sofern die in jedem speciellen Falle erforderliche Restitution Seitens der Königlichen Ressort-Ministerien nicht ertheilt wird.

Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl, als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden in Gemäßheit höherer Verfügung die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.

Hersfeld, am 5. Januar 1882.

154. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

§. 89 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875.

1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebens­jahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des An­rechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Militairpflichtjahres zu erbringen.

2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs­Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist.

3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs­Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militairpflicht­jahres schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind beizufügen:

a) ein Geburts-Zeugniß;

b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung*) über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Frei­willigen, während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;

c) ein Unbescholteuheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehr­anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden

*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, so fern sie in der Flotte dienen wollen, bedarf es dieser E' Närung nicht. *