für den
Kreis Herssesi).
Nr. 104
Mittwoch den 28. Dezember
1881
_ Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Aöonnemenis-Ginladung
Mit dem 1. Januar beginnt ein neues Abonnement auf das „Kreisblatt". Wir bitten dasselbe rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt. Der vierteljährliche Abonnements- preis beträgt 1 Mark excl. Postaufschlag sowohl i bei allen kaiserlichen Postanstalten als' auch bei der Expedition.
finden durch das „Kreis- blatt" nicht nur in hiesiger Stadt und hiesigem Kreise sondern auch in den benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Erfolg und kostet die viergespalteue Garmond-Zeile oder deren Rauur 10 Psg.
Die Expedition.
tiintildjes.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit der §§. 10 und 11 des Gesetzes über die Verwaltung erledigter katholischer Bis- thümer vom 20. Mai 1874 (Gesetz-Sammlung S. 185) bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kennt- niß, daß der seitherige Domherr und bischöfliche Generalvicar zu Hildesheim Georg Kopp die landesherrliche Anerkennung als Bischof von Fulda erhalten hat, daß seine Amtsthätigkeit am 27 d. Mts. beginnt und daß an diesem Tage zugleich die Amtsthätigkeit des Königlichen Kommissarius für die bischöfliche Vermögens-Verwaltung in der Diözese Fulda, Landraths Cornelius zu Fulda, erlischt.
Cassel, den 22. Dezember 1881.
Der Ober-Präsident der Provinz Hessen-Nassau.
Graf zu Eulenburg.
Kreis Hersfelv.
Hersfeld, den 27. December 1881.
Aus Anlaß verschiedentlicher Klagen über Belästigungen des Publikums bezw. Beeinträchtigungen von Handwerkern und Ladenbesitzern durch die mit Weißblech-, Eisenblech- und Zinkblechwaaren aller Art hausirenden Slovaken 2c. werden in Folge höherer Anordnung die Ortspolizeibehörden, die- Gendarmerie und das sonstige Aufsichtspersonal1 im Kreise hiermit angewiesen, den Gewerbebetrieb der bezeichneten hausirenden Ausländer mit besonderer Strenge zu überwachen, und im Fall von Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vorschriften wegen Herbeiführung der Bestrafung und Ausweisung der Contravenienten sofort das Weitere zu veranlassen bezw. Anzeige anher zu erstatten, wobei nach Maßgabe der Anweisung vom 30. August 1876 Ziffer 11 (Amtsblatt Nr. 48) zu verfahren ist, auch nach Lage der Umstände Festnahme der betreffenden Personen unter Beachtung der in den Gesetzen vorgeschriebenen Formen und Vorführung derselben vor den zuständigen Amtsrichter stattzufinden hat.
Auf Folgendes ist namentlich zu achten:
a. Kein Ausländer darf das Hausirgewerbe betreiben, ohne im Besitze eines für seine Person, für das Kalenderjahr und für den Bezirk, in welchem er hansirt, gültigen Legitimationsscheines der zuständigen Behörde (d. h. der Königlichen Regierung zu Cassel) zu sein M. 58, 60, 149 der Gewerbe-Ordnung).
b. Jeder Hausirer muß während der thatsächlichen Ausübung des Gewerbes den Legitimationsschein bei sich führen und auf Erfordern der Ortspolizeibehörde vorzeigen (§§. 61, 149 Nr. 2 der Gew.-Ord.
c. Als Begleiter eines ausländischen Hausirers
dürfen nur Personen zugelassen werden, welche im Legitimationsschein ausdrücklich aufgeführt sind. Dies gilt auch von den nicht zu „gewerblichen" Zwecken, sondern lediglich aus wirthschaftlichen Rücksichten mitgeführten Frauen und Kindern unter 14 Jahren.
d. So oft sich ein Anlaß dazu ergiebt, ist genau zu prüfen, ob die Angaben des Legitimationsscheines über Namen und Signalement, insbesondere auch über das Alter, für diejenigen Gewerbetreibenden und Begleiter zutreffen, welche sich zu ihrem Ausweise auf den Schein berufen, und ob nicht etwa der letztere von dem ursprünglichen Inhaber einem Andern überlassen ist, (§. 149 Nr. 2 der Gew.-Ord.) oder andere als die int Legitimationsschein genannten Personen als Begleiter auftreten (§. 149 Nr. 5 d. G.-O.) oder eine im Signalement enthaltene Altersangabe für eine Persönlichkeit in Anspruch genommen wird, die augenscheinlich das entsprechende Lebensalter noch nicht erreicht hat.
e. Ergiebt sich, daß ein nicht zugelassener Begleiter zum Gewerbebetriebe verwendet wird, so ist nach §. 149 Nr. 5 der Gewerbe-Ordnung sowohl derjenige, .welcher den Begleiter unbefugt mit sich führt, wie auch derjenige, welcher dem Gewerbetreibenden unbefugt als Begleiter dient, strafbar. Für die mitgeführten, nicht zur gewerblichen Aushülfe benutzten Frauen und Kinder fehlt es an einer Straf- bestimmung. Es wird daher auf administrativem Wege die Entfernung dieser Begleiter herbeizuführen sein. Sobald jedoch von der Ehefrau oder dem Kinde irgend welche, direkt oder indirekt zu dem Gewerbebetriebe in Be- ziehnug stehende Dienstleistung verrichtet wird, wohin nach der ausdrücklichen Vorschrift des £. 62 der Gewerbe-Ordnung namentlich „die Befördernng der Waaren" und „die Wartung des Gespannes" zu rechnen ist, findet die Strasbestimmung des §. 149 Nr. 5 a. a. O. Anwendung.
In Betreff derjenigen ausländischen Drahtbinder, Blecharbeiter 2C., welche, um die Hausirgesetze zu umgehen, sich etwa zeitweise an einzelnen Orten niederlassen und zum stehenden Gewerbe anmelden sollten, kommen bekanntlich die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 1880, die Besteuerung des Wanderlagerbetriebes betreffend, in Anwendung. und verweise ich in dieser Hinsicht auf meine Verfügung vom 23. Mai er. Nr. 6060 im Kreisblatt Nr. 42.
Was die Behandlung von Zigeunern anbetrifft, so nehme ich Bezug auf meine Verfügung vom 8. Juni 1878 Nr. 5761 im Kreisblatt Nr. 47.
13492. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Frauenstift zu Jesberg.
Allein stehenden Frauen oder Jungfrauen aus der Provinz Hessen-Nassan evang. Konfession, die für ihr Alter ein stilles, trauliches Heim suchen, bietet das Diakonissenhaus zu Treysa ein solches in seiner Filiale, dem Frauenstift zu Jesberg. Die Einrichtung des Stifts, das unter der Leitung einer L>chwester steht, entspricht bescheidenen Ansprüchen in jeder Weise. Im Ganzen können zwölf Damen Aufnahme finden. Der jährliche Pensionspreis beträgt 400 Mark.
Um weitere Auskunft beliebe man sich an den Vorstand des Diakonissenhauses zu Treysa zu wenden.
Treysa, den 16. November 1880.
Der Vorstand des Diakonissenhauses.
Marthahaus.
Cassel. Sack I.
Mit guten Zeugnissen versehene, anständige Mädchen die in Cassel einen Dienst suchen, finden daselbst im Marthahause Sack I. freundliche Aufnahme. Diejenigen Mädchen, welche sich int Marthahause den häuslichen Arbeiten unterziehen, zahlen täglich für Kost und Logis eine Entschädigung von nur 20 Pfg. Wenn die Zeugnisse gut sind und das Verhalten eine Empfehlung erlaubt, können die im Mart^bause weilenden Mädchen mit Sicherheit daraus^cechnen, daß ihnen die vorstehende Schwester in kurzer Zeit und zwar unentgeltlich eine geeignete Stelle ermitteln wird, weil von den Herrschaften die .Hilfe des Martha- Haufes zur Erlangung ordentlicher Mädchen fehr stark in Anspruch genommen wird.
Cassel, den 16. November 1880.
Der Vorstand des Marthahauses.
Zur Zahlung der pro term. den 31. Dezember D. J. fälligen Zinsen und Kapital-Abträgen von aus der Landeskreditkasse zu Cassel erborgten Darlehen ist Termin v o m 16. bis incl.23.Januar 1882 anher anberaumt worden und »zwar: wp' den 16. Januar für die Gemeinden-. Cruspis,^
Holzheim, Stärklos, Asbach, Beiershausen,"Kvhl- Hansen, Kerspenhausen und Hilperhausen,
den 17. Januar für die Gemeinden Niederaula, Kleba, Mengshausen und Solms,
den 18. Januar für die Gemeinden Kirchheim, Rotterterode, Kemmerode, Reckerode, Gershausen, Reimboldshausen und Goßmannsrode,
; den 19. Januar für die Gemeinden Frielingen, Allendorf, Gersdorf, Heddersdorf, Willingshain,
: Niederjossa und Hattenbach,
i den 20. Januar für die Gemeinden Aua, Obergeis, Untergeis, Allmershausen, Heenes, Gittersdorf und Kalkobes,
den 21. Januar für die Gemeinden Biedebach, Tann, Rohrbach, Reilos, Friedlos, Mecklar und Meckbach,
den 23. Januar für die Gemeinden Kathus, Sorga,ZPetersberg, Wippershain, Rotensee, Unter- . Haun, Sieglos, Oberhaun und Eitra. ■
Die Herren Bürgermeister wollen den für ihre ■ resp. Gemeinde angesetzten Termin alsbald in ■ ortsüblicher Weise bekannt machen lassen.
Hersfeld, am 28. December 1881.
Königliche Steuerkaffe: W i s k ein a n n, Rentmeister. ■
Positive Nachrichten.
Deutschland. “
Seitens des preußischen Finanzressorts wird dem preußischen Landtage, wie die „Magdb. Ztg." erfährt, ein Gesetz über die Versorgung der Witt- ^ wen und Waisen der Staatsbeamten vorgelegt werden. Dasselbe schließt sich genau dem für die J Reichsbeamten erlassenen Gesetze an. Die beste- M hende preußische Beamten-Wittwen-Verpflegungs- M Anstalt wird mit dem Inkrafttreten des neuen W Gesetzes geschloffen werden. ■ Der Bundesrath hielt am vergangenen Don- /■
nerstag unerwarteter Weise noch eine Plenarsitzung ■ vor den Feiertagen ab. Hervorzuheben ist aus dieser Sitzung lediglich die Wahl von Mitgliedern /■ des Bundesrathes zu der Commission, welche die nothwendigen weiteren Vorbereitungen für den ■ Bau des Reichstags - Gebäudes zu treffen hat, ■ Gewählt wurden Staatsminister von Bötticher, ■ Gesandter Graf v. Lerchenfeld-Köfering, Gesandter v. Baur-Breitenseld, Geheimer Legationsrath Dr/ Heerwart, Ministerresident Dr. Krüger und zwe/ ■ Vertreter derselben, nämlich Wirkt. Geh. ■
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