für den
Kreis ^ersfefh.
Nr. 97.
Sonnabend den 3. Dezember
1881.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt b« Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Berlin, den 7. November 1881.
Nachdem ich aus Anlaß der Berichte der Königlichen Regierung vom 8. Juli und 13. August d. Js. (B. 4857 und 8401) mit dem Herrn Justiz- Minister in Schriftwechsel getreten bin, hat derselbe mittels Circular-Berfügung vom 17. v. Mts. die mit der Strafvollstreckung betrauten Behörden und Beamten Seines Ressorts angewiesen, sich in denjenigen Fällen in welchen Freiheitsstrafen gegen schulpflichtige Kinder zu vollstrecken sind, mit den betreffenden Schulvorständen (Schuldepu- tationen 2c.) über die zur Vollstreckung der Strafe geeignetste Zeit vorher zu verständigen und den hierauf bezüglichen Wünschen dieser Behörden thunlichst Rechnung zu tragen.
Den Uebelständen, welche die Strafvollstreckungen während nicht schulfreier Zeiten nnd ohne vor- gängige Benachrichtigung der Schulvorstände zur Folge haben, wird sonach fortan vorgebeugt werden können.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten.
Im Auftrage, gez. d e l a Croix.
I. Nr. U. lila. 17486.
An die Königliche Regierung zu Cassel. * *
*
Cassel, den 21. November 1881.
Abschrift vorstehender Verfügung erhalten die Herrn Landräthe 2e. zur Mittheilung an die Schulvorstände des betreffenden Kreises (Bezirks) und die Stadtschuldeputationen zur Nachricht.
Königliche Regierung,
Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
B. 12420. Mittler.
An die sämmtlichen Königlichen Landräthe 2C.
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Hersfeld, am 30. November 1881.
Wird den Königlichen Localschulinspectoren des hiesigen Kreises zur gefälligen Kenntnißnahme ergebenst mitgetheilt.
13489. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 29. November 1881.
Unter Bezugnahme auf meine, nachstehend wieder abgedruckte Verfügung vom 4. October 1876 Dir. 8291 und indem ich besonders hervorhebe, daß von der Königlichen Regierung für ländliche Fortbildungsschulen Staatsbeihülfen dann in sichere Aussicht gestellt werden können, wenn die betreffenden Gemeinden neben Stellung des Locals, der Heizungs- und Beleuchtungskosten und, abgesehen von der etwaigen Schulgeld-Einnahme, einen gleich hohen Jahresbeitrag leisten, daß die Königliche Regierung jedoch gerne bereit ist, auch diejenigen Lehrer, welche sich die Förderung dieser Anstalten besonders angelegen sein lassen und für die Un- terrichtsertheilung in denselben, wegen Armuth der Gemeinden etwa nicht genügend honorirt werden, bei Vertheilung der alljährlich in den ersten Monaten der gedachten Behörde überwiesenen Ersparnißfonds mit entsprechenden einmaligen Zuwendungen thunlichst zu berücksichtigen, beauftrage ich die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises, mit Ausnahme des Herrn Bürgermeisters von Heringen, woselbst eine solche Anstalt bereits seit dem Jahre 1877 unter Leitung des Herrn Cantors Wehnes besteht, hiermit wiederholt, sich nach Rücksprache mit dem betreffenden Herrn Localschulinspector und Lehrer für die Förderung dieser höchstwichtigen Angelegenheit thunlichst zu bemühen und mir nach An
hörung des Gemeinderathes und Ausschusses, sowie unter Beifügung einer Abschrift der betreffenden Protokolle bis zum 15. Januar 1882 über die Lage der Sache zu berichten.
13369. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Berlin, den 2. Februar 1876.
Durch die §§. 106 und 142 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 ist für die Errichtung gewerblicher Fortbildungsschulen eine gesetzliche Grundlage geboten nnd dadurch die Veranlassung dazu gegeben worden, Staatsmittel zu Zuschüssen für dieselben flüssig zu machen. In Folge davon ist die Möglichkeit vorhanden, für die Befestigung, Ergänzung und Erweiterung der Volksschulbildung der aus der Volksschule entlassenen städtischen Jugend für die Befestigung ihrer sittlichen Tüchtigkeit und für die Erhöhung der Gewerbstüchtig- keit der arbeitenden Klassen in den Städten durch kräftige Förderung dieser gewerblichen Fortbildungs- schnlen Sorge zu tragen. Entsprechende gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Errichtung ländlicher Fortbildungsschulen fehlen zur Zeit noch und es ist daher noch nicht angängig gewesen, zum Zweck ihrer Förderung über das Maß der bisher aus dem Dispositionsfonds des landwirthschaftlichen Ministeriums den landwirthschaftlichen Vereinen bewilligten Beträge hinaus, Staatsmittel bereit zu stellen. Gleichwohl muß anerkannt werden, daß es ebensowohl im Interesse der Hebung der Volksbildung überhaupt und der besseren Pflege der landwirthschaftlichen Gewerbe wie auch zur sittlichen Ertüchtigung der jüngeren Generation unter der ländlichen Bevölkcrnng und der Bekämpfung der sie bedrohenden Zuchtlosigkeit in hohem Grade wünschenswerth ist, daß auch ländliche Fortbildungsschulen errichtet werden. Dieses Bedürfniß beschränkt sich keineswegs auf die Gemeinden, bei denen die Volksschule ihre Aufgabe noch nicht allseitig zu lösen vermag, sondern auch da, wo gute Schulen vorgearbeitet haben, ist es nicht ohne die höchste Gefahr, wenn die Heranwachsende männliche Jugend sofort nach ihrem Abgänge von der Volksschule jeder planmäßigen geistigen Nahrung und Beschäftigung entbehren muß. Die bisherigen günstigen Erfolge des freiwilligen Fortbildungsschulwesens in verschiedenen Provinzen, wie in einzelnen Kreisen der Rheinprovinz, Hannover, Westfalen, Brandenburg, Preußen und vor Allem im Regierungsbezirk Wiesbaden, haben zu dem gezeigt, daß auch ohne die Möglichkeit, die Schüler zum Besuch der Fortbildungsschule zu verpflichten, sich schon sehr Erfreuliches erreichen läßt, wenn das Interesse für diese Angelegenheit in richtiger Weise geweckt und erhalten wird. (so bestanden im Regierungsbezirk Wiesbaden, über dessen Verhältnisse in dieser Beziehung die genauesten Nachrichten vorliegen, nach den im Auftrage des landwirthschaftlichen Vereins von dem Oberlehrer Th. Lantz erstatteten Berichte im Winter 1874 : 75 91 Fortbildungsschulen mit 1450 Schülern von 14—20 Jahren, 108 Schülern von 21—30 Jahren und 12 Schülern von 31— 40 Jahren also im Ganzen mit 1570 Schülern, von denen am Schluß des Halbjahrs noch 1412 an dem Unterricht theilnahmen. Die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden variirte dort von 4 bis 8, vorherrschend waren 4 Stunden. Die Gemeinden zahlten Beiträge von 50 bis 120 M. als Pauschquantum oder honorirten den Unterricht pro Abend oder Stunde, meistens 1 M. pro Stunde, in einzelnen Fällen war auch ein Gehaltszuschuß unter der Bedingung der Ertheilung von Fortbildungsunterricht gewährt worden.
Es erscheint daher geboten, zuvörderst die nächst- betheiligten Verbände, d. i. die Gemeinde selbst
anzuregen, diese für ihr eigenes Wohl so bedeutsame Angelegenheit in die Hand zu nehmen und es dürfte nicht unmöglich sein, wenigstens einzelne Gemeinde-Vertretungen dazu zu vermögen, wenn ihnen vorgestellt würde, wie gering die mit der Einrichtung ländlicher Fortbildungsschulen ver, bundenen Opfer sind.
Da nämlich sowohl die Räumlichkeiten als bte Lehrmittel der Volksschulen auch für die Fortbildungsschulen benutzt werden können, so beschränken sich die Kosten für dieselben wesentlich auf die dem Lehrer zu bewilligende feste Remuneration. Diese allerdings kann nicht entbehrt werden, denn die Erfahrung hat gelehrt, daß weder das System der Prämien, noch die Heranziehung freiwilliger Kräfte den Bestand ländlicher Fortbildungsschulen auf die Dauer gesichert haben. Diese Sicherung ist vielmehr nur dann zu erwarten, wenn dem Lehrer unter der Bedingung, daß erden Unterricht, während des ganzen Winters regelmäßig ertheile, eine von vornherein festgesetzte Remuneration bewilligt wird. Da nun zu berufenden Lehrern in ihrem Berufsbriefe die Bedingung gestellt werden darf, daß sie gegen eine solche Remuneration auch in der Fortbildungsschule zu unterrichten haben, so wird das erwünschte Ziel auf diese Weise gewiß erreicht werden können. Zu einer wesentlichen Förderung wird es dabei gereichen, wenn die landwirthschaftlichen Vereine in das Interesse gezogen werden, indem ihre Vertreter Einladungen zu den Prüfungen der Schulen erhalten und auch sonst über den Fortgang derselben unterrichtet werden.
Die wirksamste Unterstützung ist indeß von den größeren Verbänden, zunächst von den Kreisen zu erwarten. Bei aller Verschiedenheit in der bezüglichen Gesetzgebung der einzelnen Landestheile, ist doch überall den Kreis-Vertretungen die Befugniß verliehen, Ausgaben im Interesse des Kreises zu bewilligen. Daß die Errichtung ländlicher Fortbildungsschulen, sei es in einzelnen, sei es in allen Gemeinden eines Kreises, im Interesse desselben liege, steht außer Zweifel. Es ist daher von der größten Bedeutung, daß die Kreis-Vertretungen bestimmt werden, einen Betrag für die Förderung ländlicher Fortbildungsschulen auf ihren Etat zu nehmen, derselbe würde zu Zuschüssen für solche Gemeinden zu verwenden sein, in welchen die bezeichnete Einrichtung am leichtesten und wirksamsten in's Leben treten könnte. Diese Gemeinden aus- zuwählen, die Bedingungen zu bestimmen, von deren Erfüllung die Bewilligung abhängig zu machen wäre, würde den Kreisen bezw. ihren Organen zu überlassen sein. Nur darauf ist in der Regel zu halten, daß nur da Fortbildungsschulen errichtet, bezw. aus Kreismitteln unterstützt werden, wo die Gemeinden selbst eine Leistung für dieselbe übernehmen weil nur darin eine Bürgschaft für das Gedeihen und den sicheren Fortgang der Schule liegt.
Indem wir anliegende Grundzüge für die Einrichtung ländlicher Fortbildungsschulen beifügen, ersuchen wir das Königliche Ober-Präsidium ergebenst, den Kreistagen eine bezügliche Vorlage behufs Aufnahme eines Betrages zu Zuschüssen für ländliche Fortbildungsschulen in den Kreishaus- Halts-Etat machen zu lassen.
Der Minister Der Minister Der Minister für des Innern der geistlichen, die landwirth- gez. Eulen- Unterrichts- u. schaftlichen An- burg. Medizinal-Ange-gelegenheiten gez. legenheiten. gez. Friedenthal.
Falk.
An das Königliche Ober-Präsidium zu Cassel.
Grundzüge für die Errichtung ländlicher Fortbildungsschulen.
Die ländlichen Fortbildungsschulen haben die