für den
«Kreis fjers|esö.
Nr. 87.
Sonnabend den 29. Oktober
1881.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekaiintmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Unter Bezugnahme auf §. 10 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. März ü. I., betreffend die Besteuerung des Tabacks, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß als Amtsstellen, welchen der im Jahre 1881 geerndtete, der Gewichtssteuer unterliegende Taback zur Berwiegung vorzu- führen ist, folgende Stellen von mir bestimmt worden sind:
a. im Hauptsteuer-Amtsbezirke Cassel:
1) das Unter-Steuer-Amt Eschwege für dessen Hebebezirk,
2) die in Allendorf zu errichtende Verwiegungs- stelle für den Hebebezirk des Unter-Steuer-Amts in Witzenhausen;
b. im Hauptsteuer-Amtsbezirke Hanau:
1) das Haupt-Steuer-Amt in Hanau für dessen Specialhebebezirk,
2) das Unter-Steuer-Amt in Gelnhausen für dessen Hebebezirk.
Die Zeit der Berwiegung des Tabacks wird von den betreffenden Steuerstellen in den einzelnen Gemeinden durch Vermittelung der Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise bekannt gemacht werden.
Die oben genannten, Stellen gelten bis auf Weiteres auch für die folgenden Erntejahre als Verwiegungsstellen und wird eine etwa hierin ein- tretende Aenderung seiner Zeit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Cassel den 21. October 1881.
__ Der Provinzial-Steuer-Director Schultze. —Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 10. September l. Js. wird in Folge eines Erlasses des Herrn Finanz-Ministers hiermit weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in Gemäß- Heit des Reichsgesetzes vom 1. Juli d. Js. (Ges. S. S. 185) bis zum 29. December d. Js. vorzu- nehmendeStempelung der bei unserer Hinterlegungsstelle deponirten ausländischen Werthpapiere nicht von der vorherigen Einzahlung der entsprechenden Stempelbeträge Seitens der Interessenten abhängig ist, da unsere Hauptkasse angewiesen ist, die Abgabebeträge zunächst vorschußweise zu zahlen und sodann von den Interessenten wieder einzuziehen.
Cassel am 7. October 1881.
Königliche Regierung.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 29. August d. I. zu genehmigen geruht, daß dem Vorstände der Colonie für.Epilep- tische zu Bielefeld die Bewilligung ertheilt werde, zum Besten der gedachten Kolonie in sämmtlichen Provinzen der Monarchie, und zwar in allen Haushaltungen ohne Unterschied der Konfession, eine einmalige Haus-Kollekte für das Jahr 1882 abzu- halten. Die Kolonie, in welcher gegenwärtig etwa 500 epileptisch Kranke aller Konfessionen und aus allen Provinzen der Monarchie, theilweise unent- geldlich, ärztlich geordnete Pflege, eine ihrem Krankheitszustande angemessene Beschäftigung und in zahlreichen Fällen Heilung finden, bedarf zur Erhaltung in ihrer bisherigen umfangreichen und segensvollen Wirksamkeit !jeder möglichen Förderung, namentlich durch Aufbesserung ihrer beschränkten Geldmittel.
Die Kollekte wird entweder durch besondere Kol- lektanten, welche mit Seitens des Vorstandes der Kolonie ausgestellten, von der Polizeibehörde beglaubigten Legitimationspapieren und mit pagi- nirten Sammellisten versehen sind, oder durch einer Legitimation nicht bedürfende Geistliche und sonstige Mitglieder der Presbyterien, beziehungsweise der Gemeinde-Kirchenräthe und Kirchen-Vorstände abgehalten werden. Den Verwaltungs- und Polizei-; behörden geben wir hiervon mit der Veranlassung1
Kenntniß, dafür Sorge zu tragen, daß den zu veranstaltenden Sammlungen keinerlei Hindernisse in den Weg gelegt werden.
Cassel, den 24. October 1881. Königliche Regierung.', Abtheilung des Innern.
Kreis Hersfeld.
Allgemeine Verfügung vom 29. September 1881, betr. die Vornahme freiwilliger Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher.
Es ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß Geschäftsleute sich nicht selten der Hülfe der Gerichtsvollzieher zur Veranstaltung von Waarenauctionen bedienen, die nur zu dem Zweck verunstaltet werden, um entweder auf Credit entnommene Waaren in betrügerischer Absicht zu Schleuderpreisen zu versilbern, oder schlechte und geringwerthige Waaren dem Publikum unter Umständen darzubieten, welche die Erzielung eines unverhältnißmäßig hohen Erlöses verheißen. Es darf angenommen werden, daß die Gerichtsvollzieher sich von der Auffassung leiten lassen, es sei nicht ihres Amtes, die Absichten, von denen ihre Auftraggeber bei derartigen Versteigerungen geleitet werden könnten, einer Prüfung zu unterziehen, und daß sie darum ihre Mitwirkung bei derartigen Versteigerungen im guten Glauben eintreten lassen. Allein die einfache Thatsache, daß eine Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher abgehalten wird, erzeugt die Gefahr, daß das Publikum im Vertrauen auf die amtliche Stellung des Versteigerungsbeamten sich über den wahren Charakter der Verkäufe täuschen läßt, und daß auf diese Weise durch die Mitwirkung der Gerichtsvollzieher dem bezeichneten Aucti- onsunwesen von Seiten unreeller Verkäufer indi- rect ein wirksamer Vorschub geleistet wird. Um eine solche Täuschung und Schädigung zu verhüten, werden die Gerichtsvollzieher angewiesen, bei der Uebernahme und Ausführung von freiwilligen Versteigerungen die nachstehenden Bestimmungen zu befolgen:
1) Dem Gerichtsvollzieher steht es zu, die Uebernahme freiwilliger Versteigerungen, ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Ablehnung muß aber erfolgen, wenn die Vermuthung begründet ist, daß es sich um ein unreelles Auctionsgeschäft handelt.
2) Aus der Bekanntmachung des Versteigerungstermins muß deutlich ersichtlich sein, daß der Verkauf ein freiwilliger ist. Die Bekanntmachung darf keine Angaben enthalten, welche irgend wie geeignet sein könnten, über den Anlaß des Verkaufs, über die Beschaffenheit der zum Verkauf kommenden Gegenstände oder über die Person und.die Verhältnisse des Auftraggebers einen Irrthum zu erwecken.
3) Freiwillige Versteigerungen dürfen in der Ausführung mit Zwangsversteigerungen nicht derart verbunden werden, daß das Publikum über den Charakter des Geschäfts in Unklarheit oder Irrthum versetzt werden könnte.
4) Die Versteigerung von Waaren eines Wander- lagers darf nur dann übernommen werden, wenn dem Gerichtsvollzieher die Entrichtung der Steuer für den Wanderlagerbetrieb nachgewiesen ist. (Gesetz vom 27. Februar 1880, Ges. Samml. S. 174.)
Den mit der Dienstaufsicht beauftragten Beamten wird der vorstehende Gegenstand nicht minder im Interesse des Publikums wie im Interesse des den Gerichtsvollziehern im Publikum zu erhaltenden Vertrauens zur besonderen Aufmerksamkeit an
empfohlen.
Berlin, den 29. September 1881.
Der Justiz-Minister. (gez.) Friedberg.
I 3722. A 32. Vol. 6.
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Hersfeld, am 28. October 1881.
Wird veröffentlicht. _ , „
12188. Der Königliche Landrath Herr von Broich.
Hersfeld, 28. October 1881.
Unter Bezugnahme au, Mne Verfügung vom 28. Februar 1879 Nr. Iw4 (Kreisblatt Nr. 19), vom 3. August 1880 Nr. 9252 (Kreisblatt Nr. 62) und vom 10. September c. Nr. 10476 (Kreisblatt Nr. 73) beauftrage ich hierdurch die Herren Bürgermeister des Kreises, sobald Sie erfahren, daß die Veranstaltung einer öffentlichen Tanzbelustigung in Ihrer bezüglichen Gemeinde beabsichtigt wird, dem betreffenden Königlichen Gendarm sofort hiervon schriftliche Mittheilung zu machen und hat die Gendarmerie selbstredend, wenn das im emzelnen Falle nicht rechtzeitig geschehen sollte, mir hierüber zu berichten.
12224. Der Königliche Landrath ________Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 26. October 1881.
Für den Schreinergesellen Heinrich Kilian Gumbel zu Rotensee, 18 Jahre alt, ist um Entlassung aus dem preußischen Staatsverbande behufs Auswanderung nach Nordamerika nachgesucht worden.
Der Königliche Landrath __Freiherr von Broich.__
Hersfeld, den 28. October 1881.
Der Bauer Claus Heinrich Klu mp aus Reilos, 24 Jahre alt, hat um Entlassung aus dem preußischen Unterthanenverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht'
12196. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Pofiüfdje Nachrichten.
Deutschland.
Zwei wichtige Ereignisse geben vor Allem der hinter uns liegenden Woche ihre Bedeutung, von denen das eine auf dem Gebiete der großen Politik spielt, während das andere für die künftige Gestaltung unserer inneren Verhältnisse von weitgehendstem Einflüsse sein wird. - In ersterer Bezie-
W es die Reife des italienischen Königspaares nach Wren — wo dasselbe am Donnerstag Abend eingetroffen ist und vermutlich bis zum Sonntag verweilen wird — welche die allgemeine Aufmerk- amkelt erregt. Der Umstand, daß sich der italienische Ministerpräsident Depretis sowie der Mi- mfter des Aeußern Mancini in der Begleitung ihres Herrscherpaares befinden, charakterisirt besonders die hochpolitische Bedeutung dieser Königs- reise, welche für die künftige Stellung Italiens zu der deutsch-österreichischen Allianz sowohl wie für den Gang der großen europäischen Politik ohne Zweifel maßgebend sein wird. In unserer inneren Politik aber sind es die Reichstagswahlen vom 27. October, welche noch längere Zeit in un- serem politischen Leben nachzittern werden und die hohe Bedeutung gerade dieser Reichstagswahlen erhellt, wenn man an die wichtigen wirthschaftlichen und socialpolitischen Aufgaben denkt, mit denen der neue Reichstag sich hauptsächlich zu befassen haben wird. Die Wahl-Refultate liegen selbstverständlich noch unvollkommen vor, doch hat es nicht den Anschein, als ob sich die hochfliegenden Ei(war-