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Nr. 48.

Mittwoch den 15. Juni

1881.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

.Das nachstehende, von allen betheiligten Re­gierungen genehmigte Uebereinkommen wegen Her­beiführung übereinstimmender Maßregeln zum Schutze und zur Hebung der Fischerei, nebst Schluß­protokoll und Nachtrag, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

3el, den 27. Mai 1881.

iche Regierung, Abtheilung des Innern.

U e b e r e i n k o m m e n zwischen Preußen, den Thüringischen Staaten, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Lübeck, Bremen und Hamburg wegen Herbeiführung übereinstim­mender Maßregeln zum Schutze und zur Hebung der Fischerei.

Nachdem von Seiten der oben gedachten Staats- Regierung beschlossen worden, eine Vereinbarung Behufs Herbeiführung übereinstimmender Maß­regeln zum Schutze und zur Hebung der Fischerei zu treffen, ist folgendes Uebereinkommen getroffen worden:

§. 1. Beim Fischfänge in nicht geschlossenen Gewässern sollen folgende Vorschriften Anwen­dung finden:

1) Die Fischerei auf Fischsamen ist zu verbieten;

2) Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen, nicht mindestens fol­gende Länge haben: Zentimeter

Stör (Acipenser sturio) 100

Lachs (Salm, Salmo Salar) 50

Große Maräne (Madue-Maräne, Coro- gonus maraena) 40

Aal (Anguilla vulgaris) ,

Zander, (Sandart, Lucioperca Sandra I Rapfen, (Raapfen, Rapf, Schied, l Aspius vorax) )

Blei, (Brachsen,Brasse,^brainisbramL / Lachsforelle, (Meerforelle, Silberlachs, \ Strandlachs, Trump, Salmo trutta) 28 Maifisch, (Alse, Clubea alosa) ) Finte, (Clupea finta) ' Hecht, (Esoc lucius) 25

Aland, (Nerfling, Idus melanotus) / Barbe, (Barbus fluviatilis) l Döbel, (Squalius cephalus) / 20 Karpfen, (Ciprinus carpio) j Schlei, (Tinga vulgaris) '

Forelle, (Salmo fario) >O

Asch, (Aesche, Thymallus vulgaris) I Karanfche, (Carassius vulgaris) 1 , Kleine Maräne, (Coregouus albula) 1 -

Rothseder, (Scardinius eritrophthal-| mus f

Barsch, (Perca fluviatilis j .o

Rothauge, (Leuciscus rutilus) f Krebs, (Gemeiner Flußkrebs, Astacus fluviatilis) 10

Der Königlichen Preußischen Regierung bleibt jedoch Vorbehalten, für die Provinzen Preußen, Posen und Pommern kleinere Minimalmaße für Lachs, Zander, Rapfen, Karausche und kleine Maräne zuzulassen, und die Rothfeder, Döbel und Finte auszuschließen.

3) Fischsamen, mgleichen Fische der unter Ziffer 2 bemerkten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen. r , ,

4) Soweit nicht die gegenwärtige Gesetzgebung der einzelnen Staaten etwas Abweichendes bestimmt, oder wenn dieselbe überhaupt den Begriff eines

geschlossenen Gewässers nicht feststellt, sollen in -Betreff der Fischerei als geschlossene Gewässer an­gesehen werden:

a. alle künstlich angelegten Fischteiche, mögen die­selben mit einem natürlichen Gewässer in Ver­bindung stehen oder nicht;

b. alle solche Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung fehlt. (Forts, f.)

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 11. Juni 1881.

Mit dem Jahre 1881 läuft das Vertragsver­hältniß des bisherigen Jmpfarztes für den Kreis Hersfeld ab, und wird Seitens der Kreisstandschaft demnächst die Neubestellung eines Jmpfarztes oder mehrerer Jmpfärzte für den hiesigen Kreis er­folgen.

Demzufolge veranlasst ich geeignete Bewerber, ihre Gesuche unter Angabe der beansprucht werdenden Vergütungen (voraussichtlich werden, wie bisher, Pauschalsummen bewilligt werden) bis zum 25. Juli d. J. an mich einzureichen.

Die Meldungen können für den ganzen Kreis oder für einzelne Amtsgerichtsbezirke desselben ab­gegeben werden, auch ist in denselben anzngcben, ob die Anmeldung nur auf das Jahr 1882 oder auf längere Dauer (seither bestand ein dreijähriger Turnus) sich erstrecken soll.

6862. Der Königliche Landrath ____________________Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 10. Juni 1881.

In Betreff der Handhabung des Reichsgesetzes Dom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unter­drückung von Viehseuchen, und des dazu erlassenen Ausführungsgesetzes vom 12. März er. abgedruckt im diesjährigen Kreisblatt Nr. 8 bis 13, 14 bis 17 und 30 bis 32) werden die Herren Ortsvor­stände des Kreises auf folgende Punkte noch be­sonders aufmerksam gemacht. v 1

Die Ortspolizeibehörde hat die älLöätdige Tödtung rotz kranker Thiere in allen Fällen, die Tödtung rotzverdächtiger Thiere aber nur dann anzuordnen, wenn von dem beamteten Thier­arzte der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird. Ebenso ist die Tödtung von Rind­vieh Seitens der Ortspolizeibehörde anzuordnen, wenn dasselbe nach der schriftlichen Erklärung des beamteten Thierarztes lungenseuchekrank ist. In anderen Fällen hat die Königliche Regierung bezügliche Anordnungen zu treffen.

Vor Ausführung der angeordneten Tödtung hat die vorgeschriebene Schätzung der Thiere in der bisherigen Weise stattzufinden.

Hinsichtlich der zu gewährenden Entschädigung wird bemerkt, daß solche nunmehr auch für solche Thiere geleistet wird, welche nach erfolgter poli­zeilicher Anordnung der Tödtung aber vor der Ausführung derselben an der Seuche gefallen sind, und daß auch für Esel, Maulthiere und Maulesel Entschädigung gewährt wird. Die Entschädigung ist gegen früher erhöht, indem jetzt bei den mit der Rotzkrankheit behafteten Thieren ß, bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh | des gemeinen Werthes der Thiere vergütet werden.

Im Hinblick auf den Schlußsatz des §. 37 des Reichs-Gesetzes vom 23. Juni 1880, nach welchem der Tollwuth verdächtige Hunde ausnahmsweise abgesperrt werden dürfen, hat die Ortspolizeibe­hörde übrigens, wenn sie eine solche Absperrung gestattet, mir sofort darüber Anzeige zu machen, damit ich erwägen kann, ob die bezügliche Maß­regel durchführbar ist. Im Allgemeinen bemerke ich hierbei, daß in den Gemeinden in jeder geeigneten

Weise auf eine Verringerung des Haltens unnützer, schlecht gepflegter und nicht gehörig beaufsichtigter Hunde hinzuwirken ist, weil bei derartigen Hunden die Gefahr des Tollwerdens am meisten vorlie^t.

In Betreff der Maul- und Klauenseuche wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß in Gemäß- Heit des §. 15 des Reichs-Gesetzes vom 23 Juni 1880 nach Feststellung des ersten Seuchenausbruches durch den beamteten Thierarzt die Zuziehung desselben bei weiteren Seuchenausbrüchen tm Seuchenorte nicht erforderlich ist.

5477. Der Königliche Landrath ______Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 11. Juni 1881.

Die Herren Ortsvorstände ec. des Kreises haben in ihren Verwaltungsbezirken bekannt machen zu lassen, daß diejenigen Pferdezüchter, welche mit Zahlung des Fohlengeldes an den Gestütewärter Stiebling dahier noch rückständig sind, dieses bis spätestens zum 20. d. Mis. an den be­sagten Gestütewärter einzusenden haben.

Zugleich werden diejenigen Herren Bürger* meister 20., welche die Abfohlungsliste noch nicht an den 2c. Stiebling eingeschickt haben, angewiesen, dieses ebenfalls noch bis zum obigen Termine, bei Meidung von 3 Mark Strafe, zu thun.

6845. Der Königliche Landrath ___________Freiherr von Broich.__

Die Vertilgung der Kohlweißlinge.

Jeder Landwirth und Gartenbesitzer kennt den großen Schaden, welchen die Raupen der Kohlweiß­linge an den verschiedenen Kohlarten in Feldern und Gärten anrichten. Die Milliarden von Raupen anderer Art vertilgenden Vögel verschmähen fast ausnahmslos gerade diejenigen des Kohlweißlings. Das Geschäft der Raupenvertilgung bleibt deshalb vorzugsweise der menschlichen Thätigkeit überlassen. Diese vermag das Uebel auch zu bezwingen, wenn sie nur überall und zur rechten Zeit unter An» Wendung der richtigen Mittel eingreifen wollte.

Bekanntlich überwintern die Kohlweißlinge als Puppen. Sie hängen oft in großer Menge an Bäumen, Hecken, dauern und an den Wänden von Gebäuden. Bei warmer Witterung kommen schon im April die Schmetterlinge zum Vorschein. Sie fliegen dann ziemlich einzeln.

Bald nachdem sich die Geschlechter gefunden, be­ginnt das Eierlegen an der unteren Seite kreuz- blüthiger Gewächse (Raps, Meeretig 2c). Nach 10 bis 14 Tagen schlüpfen die Räupchen aus und beginnen an den sie beherbergenden Gewächse ihre zerstörende Thätigkeit. Nach viermaliger Häutung, welche innerhalb 4 Wochen bewerkstelligt wird, sind sie ausgewachsen und jetzt verpuppen sie sich an den oben näher bezeichneten Orten. Etwa 14 Tage nach dem Eierpuppen erscheint der Schmetter­ling.

Hiermit ist die erste Generation zum Abschluß bekommen und es beginnt nun die zweite. Die jetzt oft massenhaft fliegenden Schmetterlinge legen ihre Eier und die aus diesen auskriechenden Raupen gelangen vor Winter in der Regel nur noch zum Verpuppen. Die Raupen dieser zweiten Generation sind es, welche in warmen, mehr trockenen als feuchten Jahren außerordentlichen Schaden anzu- richten vermögen.

Soll nun eine wirksame Vertilgung der Kohl­weißlinge vorgenommen werden, so muß diese sich erstrecken

1) auf das wiederholte Aufsuchen und Zerdrücken der Eier, welche sich, wie gesagt auf der unteren Seite der kühlartigen Gewächse und stets in größerer Zahl auf einer kleinen Fläche vor- finden,