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.Kreis HerssM
Nr. 45. Sonnabend den 4. Juni 1881.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
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Pfingsten, lieblich Fest der Maien, kehrest wieder in das Land Und es sind der Menschen Herzen frohbewegt Dir zugewandt, Die Natur prangt Dir zu Ehren nun in voller Frühlingspracht Und in ihr ist neues Leben millionenfach erwacht;
Tausend leichtbeschwingte Sänger jubeln laut im Flur und Hain, Wo auch Floras zarte Kinder ihre würz'gen Gaben streu'n, Ueberall ein frisches Walten in dem Haushalt der Natur, Ueberall ein neues Weben ringsumher in Wald und Flur.
Und wie aus dem Schooß der Erde sich ein neuer Geist entrang, Der mit mächt'gen Flügelschlägen sich hinauf zum Aether schwang, So entsproßte neues Leben jetzt auch in der Menschen Brust, Sorgen und Beschwerden wichen über seel'ger Frühlingslust Und das Herz kann's nicht mehr halten, wogt und klopft in höh'rer Kraft, .Strebend, daß in muth'gem Ringen es von Neuem Werke schafft, Gleich, wie durch der Gottheit Walten sich die Erde neu geschmückt Und in ihrem Feierkleide aller Augen schnell entzückt.
Nicht mehr Hält's in dumpfen Räumen jetzt die Menschheit noch zurück, Alles zieht durch Wald und Fluren, zu genießen reines Glück.
Jubelnd wallt, ob jung an Jahren, ob gebleicht auch schon das Haar, Alles in die fZrühlingspracht, wo Gott beut die Gaben dar.
Weiht zu Pfingsten drum die Herzen, frisch und fröhlich sei der Sinn, Schüttelt ab des Tages Sorgen, Freude soll zu Pfingsten blüh'n! Freude, reine Herzensfreude, die des Menschen Seele ehrt.
Wie es Gottes Heil'ger Wille von des Menschen Thun begehrt.
Amtliches.
Durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (G. S. pag. 5) ist im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel ausschließlich der zu demselben gehörenden vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile die Vermittelung der Rentenbanken zur Ablösung der Reallasten nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. Juli 1876 (G. S. pag. 357) wieder zugelassen worden.
Die für die Provinz Hessen-Nassau errichtete Rentenbank ist mit der Rentenbank für die Provinz Westfalen zu Münster vereinigt.
Für ablösbar erklärt sind alle zur Zeit noch auf eigenthümlich besessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Reallasten nach 8. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen).
Der Antrag aus Ablösung steht sowohl den Berechtigten als auch den Besitzern der belasteten Grundstücke zu.
Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an die Königliche General-Kommission zu Cassel eingereicht oder bei den Königlichen Spezial- kommissarien schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden.
Durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. ist nach Erneuerung der mit dem 31. Dezember 1878 ab gelaufenen Frist die Vermittelung der Rentenbank nunmehr wieder für alle Ablösungen zugelassen, welche bis zum 31. Dezember 1883 bei der zuständigen AuseinandersetzungSbe- Hörde beantragt werden.
Die wesentlichen Vortheile, welche den Betheiligten bei den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 durch die Vermittelung der Rentenbanken dargeboten werden, bestehen hauptsächlich darin:
daß nach den nähern Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösnngen nach besten §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlnng des achtzehn- fachen Betrages des ermittelten Jahreswerths tilgen können, wofür aber die Berechtigten nach eigner Wahl auch den Kapital
abzug zum zwanzigfachen Betrage in vierprozentigen Rentenbriesen in Anspruch nehmen können;
daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattzufindenden Kapital- ■ ablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentliche Schulen und den andern daselbst bezeichneten Instituten, frommen und milden Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in vierprozentigen Rentenbriesen von der Rentenbank gewährt wird, an welche letztere die ihr dafür überwiesenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41^ Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56 A Jahren zu entrichten sind, mit Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Renten ganz aufhört.
Wir machen die Betheiligten ganz besonders auf die durch das Gesetz vom 17. Januar d. J. kurz bemessene Präklusivfrist bis zum 31. Dezember 1883, bis wohin die Vermittelung der Rentenbank für alle Ablösungen, welche bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt sind, wieder zugelassen ist, aufmerksam. Mit Ablauf dieser Frist geht für die Berechtigten die Befugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren, wogegen dann die Verpflichteten die Kapitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünfundzwanzigfachen, in den übrigen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung be- wirkeu können.
Cassel den 20. April 1881.
KömglicheNegierung, Abtheilung des Innern.
Es wird hiermit Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Der Transport einer Leiche darf im Regierungsbezirk Cassel in Gemüßheit der Ministerial-Circu- larverfügung vom 9. December 1857 nur mit polizei
licher Genehmigung auf Grund eines Leichenpastes erfolgen, welcher von dem zuständigen Landrath, Bezirksamtmann oder Polizeidirector zu erwirken ist. Einem jeden Gesuche um Erlaubniß zu einem Leichentransporte durch Ertheilung eines Leichen- passes ist ein Todtenschein beizufügen, welcher von dem Arzte des Gestorbenen, falls aber der Transport der Leiche in das Ausland erfolgen soll oder besonderer Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Ansteckung bedarf, von dem Kreisphysikus unter genauer Angabe des Namens und Standes des Todten, der Krankheit, an welcher er gestorben und des Todestags auszustellen ist, sowie eine Erklärung desselben Arztes darüber, daß dem Transporte der Leiche sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen.
Auf die genaue Befolgung dieser Vorschriften wird hierdurch unter Hinweisung auf die nachstehende Polizei-Verordnung aufmerksam gemacht.
Polizri-Vrrordnung. — Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 verordnen wir hierdurch für den Regierungsbezirk:
Wer die Ueberführung einer Leiche von dem Sterbeorte nach einem andern Orte bewirkt, ohne sich im Besitze des vorgeschriebenen Leichenpastes zu befinden, oder den bei Ertheilung des Leichenpastes von dem zuständigen Beamten m Gemäßheit der Ministerial-Circularverfügung vom 9. December 1857 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, verfällt in eine Geldstrafe von 1 bis 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine verhältniß- mäßige Haftstrafe tritt.
Cassel am 12. Mai 1881. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 30. Mai 1881.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben, soweit innerhalb Ihrer Verwaltungsbezirke gemeinschaftliche Holzungen sich befinden, die betreffenden Miteigenthümer Nutzungs-, Gebrauchs- und Servitutberechtigte, sowie Pächter oder Käufer auf die durch den §. 9 des Gesetzes vom 14. März d. I. Gesetz-Sammlung Seite 261 (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 41 u. 42) für die Vornahme von Hauungen und sonstigen Nutzungen ohneGenehmigungderAufsichtsbehördeangedroheten Strafen noch ganz besonders hinzuweisen, außerdem aber auch mit Strenge darüber zu wachen, daß die in Betracht kommenden Bestimmungen des bezeichneten Gesetzes allenthalbige Beachtung finden.
5048. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 1. Juni 1881.
Die Königlichen Standesämter des Kreises erinnere ich hiermit an Erledigung meiner Verfügung vom 20. Juni 1878 ad. Nr. 6079 (Kreisblatt Nr. 50) betreffend die Anzeige des Bedarfs anFormularen zu Registerauszügen pro 1882 bis zum 10. d. Bits. 6391. Der Königliche Landrath
_____ Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 31. Mai 1881.
Im Hinblick auf das Reichsgesetz vom 14. Mai 1879 betreffend den Verkehr mit Nahrungsmittels, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen (abg^ druckt im Kreisblatt Nr. 45) sowie unter Bezug- nahme auf meine Verfügung vom 4. d. Mts. Nr. 2237 im Kreisblatt Nr. 37 weife ich die Herren Bürgermeister des Kreises an, nach Ablauf eines jeden Jahres spätestens bis zum 1. März anher zu berichten, wie oft in dem betreffendem Jahre polizeiliche Revisionen der Lokale, in welchen Nah-