für den
Kreis Herssesd.
Nr. 43
Sonnabend den 28. Mai
1881
Das „Kreisblatt» erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Son^bends? Preis desselben bei der Expedition I Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Eorpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Ärmliches.
Gesetz, betreffend das Pfandleihgewerbe.
Vom 17. März 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden völlig von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
§. 1. Der Pfandleiher (U. 34, 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 — Buudes- Gesetzbl. S. 245 — in der durch das Gesetz vom 23. Juli 1879 — Reichs-Gesetzbl. S. 267 — bestimmten Fassung) darf sich an Zinsen nicht mehr ausbedingen oder zahlen lassen als:
a) zwei Pfennig für jeden Monat und jede Mark von Darlehnsbeträgen bis zu Dreißig Mark, b) einen Pfennig für jeden Monat und jede den Betrag von Dreißig Mark übersteigende Mark, Der Pfandleiher kann zugleich ausbedingen, daß an Zinsen mindestens der Betrag für zwei Monate gezahlt werden müsse.
§. 2. Bei der Berechnung der Zinsen kommen folgende Vorschriften zur Anwendung:
tl) der Tag der Hingabe des Darlehns wird nicht mitgerechnet;
2) die Monate werden von dem auf den Darlehus- *tag (zu 1) folgenden Tage bis zu dem ziffer- mäßig dem Darlehnstage entsprechenden Tage des letzten Darlehnsmonats, bei dem Fehlen dieses Tages bis zum letzten Tage des letzten Monats berechnet;
3) jeder auch nur angefangene Monat wird als ein voller Monat berechnet;
4) läuft der Gesammtbetrag der Zinsen in einen Bruchpfennig aus, so wird dieser auf einen vollen Pfennig abgerundet.
§ . 3. Das Ausbedingen oder Annehmen jeder weiteren Vergütung für das Darlehn oder fürdie Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes, sowie das Vorausnehmen der Zinsen ist verboten.
Was von dem Schuldner oder für ihn über das erlaubte Maß geleistet ist, muß von dem Pfandleiher zurückgewährt und vom Tage des Empfangs ab verzinst werden.
Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an welchem die Leistung erfolgt ist.
§ . 4. Die Fälligkeit des von einem Pfandleiher gegebenen Darlehns tritt nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dessen Hingabe ein. Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig.
§ . 5. Der Pfandleiher erwirbt ein Pfandrecht an den ihm übergebenen Gegenständen erst dadurch, daß er das Geschäft in ein über alle solche Geschäfte nach der Zeitfolge derselben zu führendes Pfandbuch einträgt.
Die Eintragung muß enthalten:
1) eine laufende Nummer,
2) Ort und Tag des Geschäfts,
3) Vor- und Zunamen des Verpfänders,
4) den Betrag des Darlehns,
5) den Betrag der monatlichen Zinsen,
6) die Bezeichnung des Pfandes,
7) die Zeit der Fälligkeit des Darlehns.
§. 6. Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Ver- pfänder einen Pfandschein zu geben, welcher eine wörtliche Abschrift der auf das Geschäft bezüglichen Eintragung im Pfandbnch enthält und mit der Namensunterschrift des Pfandleihers versehen ist.
Weicht der Inhalt des Wandscheins von dem Inhalte des Pfandbnchs ab, so gilt die dem Pfandleiher nachtheiligere Feststellung.
s. 7. Der Verpfänder fft berechtigt, das Pfand jederzeit bis zum Abschlusfe des Verkaufs einzulösen.
Die Zinsen sind nur bis zur Einlösung zu be- rechuen.
Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig.
§. 8. Bis zum Abläufe von drei Wochen nach der Fälligkeit des Darlehns erfolgt die Einlösung des Pfandes nur gegen Rückgabe des Pfandscheins.
Sind seit der Fälligkeit des Darlehns drei Wochen verflossen, so kann der Verpfänder das bis dahin nicht eingelöste Pfand auch ohne Vorlegung des Pfandscheins einlösen.
§. 9. Der Pfandleiher ist berechtigt, das Pfand zum Zwecke der Befriedigung wegen seiner Forderung an Kapital und Zinsen nach eingetretener ^Fälligkeit des Darlehns zu verkaufen.
Die Erlangung eines vollstreckbaren Schnldtitels oder die gerichtliche Ermächtigung zum Verkauf ist nicht erforderlich.
§. 10. Der Verkauf ist in öffentlicher Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher oder eine zu solchen Versteigerungen nach §. 36 der Gewerbeordnung angestellte Person auszuführen.
Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- wder Silberwerthe, Werthpapiere, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, nicht unter dem Tageskurse zugeschlagen werden. Wird ein hiernach zulässiges Gebot nicht abgegeben, so können die Pfänder durch den Versteigerer aus freier Hand , zu einem dem zulässigen Gebote entsprechenden. Preise verkauft werden.
Der Pfandleiher kann selbst bieten und kanfen.
§. 11. Die Versteigerung muß in der Gemeinde, in welcher das Pfandleihgewerbe zur Zeit des Ge- schäftsabschlusses betrieben worden ist, erfolgen. Sie darf nicht früher als vier Wochen nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns ausgeführt werden.
§. 12. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen in einem von der Ortspolizeibehörde für solche Bekanntmachungen zu bestimmenden Blatte bekamrt zu machen.
In der Bekanntmachung ist zugleich der Name des Pfandleihers und die laufende Nummer des Pfandbnchs anzngeben.
Die Bekanntmachung muß wenigstens zwei Wochen und höchstens vier Wochen vor dem Tage der Versteigerung und darf frühestens am Tage nach der eingetretenen Fälligkeit des Darlehns erfolgen.
(Schluß folgt.)
Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei, und ausnahmsweise vier Jahren find im Bereiche der Königlichen Regierung zu Cassel für dieses Jahr nachstehende Morgens 8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und zwar: am 22. Juni in Reifungen, am 23. Juni in Wolfhagen, am 24. Juni in Nieder-Zwehren, am 25. Juni in Hofgeismar, am 4. Juli in Eschwege, am 5. Juli in Rotenbnrg, am 6. Juli iu Fulda, am 11. Juli in Ziegenhain, am 12. ! Juli in Homberg, am 13. Juli in Fritzlar, am . 14. Juli in Fraukenberg, am 15. Juli in Marburg. I _ Die von der Remonte-Ankaufs-Kommifsion et- * kauften Pferde werden zur Stelle abgeinmunen und sofort gegen Quittung baar bezahlt. Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind von dem Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und der Unkosten zurückzunehmen, auch sind Krippen- setzer vom Ankauf ausgeschlossen.
"Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke riudlederne Trense mit starkem Gebiß und eine Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit 2 mindestens zwei Meter langen starken hänfenen Stricken ohne besondere Vergütung mitzugeben.
] Um die Abstammung der vorgeführten Pferde
feststellen zu können, ist es erwünscht, daß die Deckscheine möglichst mitgebracht werden.
Berlin, den 3. März 1881. Kriegs-Ministerium, Abth. für das Remonte-Wesen. von Rauch. Graf Klinckowstroem. j
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 25. Mai 1881t
Für Johannes Ernst von Schenklengsfeld, 15 Jahre alt, ist um Entlaffung aus dem Unter* thäneu-Verbandezwecks Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden. z
6181. Der Königliche Landrath ____ Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 28. Mai 1881.
Für Johannes Berk aus Tann, 17 Jahre alt, ist um Entlassung aus dem Unterthauenderbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.
6243. Der Königliche Landrath _____Freiherr von Broich.__
Hersfeld, den 27. Mai 1881.
Für Heinrich Dickel von Niederaula, 17 Jahre alt, ist um Entlassung aus dem Unterthanenver- bande behufs Auswanderung nach Amerika, nachgesucht. .
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 27. Mai 1881.
Der Schmied Conrad Eckhardt zu Kalkobes, 39 Jahre alt, ist heute als Sachverständiger zur Untersuchung des Schweinefleisches aus Trichiuen für die Gemeinde Kalkobes und die Glimmesmühle widerruflich bestellt und eidlich verpflichtet worden.
6222. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Politische KacßricQten.
Deutschland.
Se. Majestät derKaiser widmet sich neben den laufenden Regierungsgeschäften unausgesetzt den Truppenbesichtigungen bei Berlin und Potsdam, bei denen der Kaiser in gewohnter Weise auf alle Einzelheiten eingeht; das Befinden des Monarchen läßt durchaus nichts zu wünschen übrig.
Am Dienstag genehmigte der R e i ch s t a g zunächst nach lebhafter Debatte in dritter Lesung die Zusatz-. Convention zum deutsch-chinesischen Handels- und Freundschaftsvertrage und ging dann zur Berathung des Nachtragsetats über. Am Mittwoch trat das Haus nach Erledigung einiger Petitionen in die Berathung des Antrages des Abgeordneten von Varnbüler auf Revision des Gesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz ein. Der Antragsteller begründete seinen Antrag in mehr als zweistündiger Rede und führte dabei aus, daß man den Unterstützungswohnsitz wieder stabilisiren müsse, indem man ihn an das Heimathsrecht, an das Bürgerrecht, an die feste Zugehörigkeit zur Gemeinde binde. Zu dem Anträge von Varnbüler waren außerdem nicht weniger als fünf Ab- änderungSanträge gestellt worden, darunter ein
Weisen, welcher vom Hause auch angenommen wurde. Am Freitag trat das Haus in die zweite Lesung des Gesetzentwurfes betreffs der Reichs- Stempel-Abgaben ein. — Wie nun feststeht, werden die Pfingstferien des Reichstages am 2. Juni beginnen und bis den 9. Juni dauern.
Die zur Vorberathung der Anträge Schulze-