für den
Kreis ZerssesÜ.
Nr. 42.
Mittwoch den 25. Mai
1881.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
«Amtliches.
Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen.
Vom 14. März 1881.
(Schluß.)
§. 5. Die nach Antheilen zu berechnende Mehrheit der Eigenthümer ist berechtigt, die Verwaltung und Bewirthschaftung der Holzung (§. 1) durch ein in Gemäßheit des §. 4 festzustellendes und zu bestätigendes Statut zu regeln.
§. 6. Holzungen der im §. 1 bezeichneten Art dürfen der Regel nach nicht in Natur getheilt werden. Eine solche Theilung ist nur insoweit zu gestatten, als
1) die Holzung zu einer forstmäßigen Bewirth- fchaftung nicht geeignet ist, oder
2) der Grund und Boden zu anderen als forstlichen Zwecken dauernd mit erheblich größerem
Vortheile benutzt werden kann,
und landes- oder forstpolizeiliche Interessen nicht entgegenstehen.
Ueber die Statt!)aftigkeit der Theilung entscheidet die Auseinandersetzungsbehörde.
In den Landestheilen des linken Rheinufers ist zur Theilung, wenn sie nicht in dem durch das Gesetz vom 19. Mai 1851 (Gesetz-Samml. S. 383) geordneten Verfahren erfolgt, die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Bezüglich der Theilbarkeit der halben Gebrauchswaldungen im vormaligen Kurfürstenthum Reffen verbleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Be- stimuiungen.
§. 7. Die Bestimmungen des §. 6 finden auch aus bereits eingeleitete Theilungen Anwendung, wenn zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Theilungsplan noch nicht endgültig festgestellt ist.
Wird das Theilungsverfahren in Folge dieses Gefetzes eingestellt, so fallen die entstandenen Regu- lirungskosten der Staatskasie zur Last. Dasselbe tritt ein für die in Folge des Artikels 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1876 (Gesetz-Samml. S. 366 ff.) eingestellten Theilungsverfahren.
§. 8. Zur Bildung und Veräußerung von Theilstücken einer Holzung (§. 1) ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Genehmigung muß ertheilt werden, wenn die Bedingungen des §. 6 vorliegen, oder das Theilstück als Holzung erhalten und auf Verlangen der Behörde ihrer Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes unterstellt bleibt.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Veräußerung für Zwecke erfolgt, wegen welcher das Enteignungsverfahren zulässig ist.
§. 9. Miteigenthümer, Nutzungs-, Gebrauchsund Servitutberechtigte, sowie Pächrer oder Käufer sind, wenn sie ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde Holz einschlagen oder emschlagen lassen, mit einer Geldstrafe zu bestrafen, welche dem doppelten Werthbetrage des gefällten Holzes gleich kommt.
Wenn sie sonstige Nutzungen ausüben, welche die Aufsichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit verboten hat, so sind sie mit einer Geldstrafe bt§ zu Einhundert Mark zu bestrafen.
§. 10. Insoweit in einzelnen Landestheilen der Forstbetrieb in den oben bezeichneten Holzungen von den Staatsforstbehörden oder Beamten geführt wird, verbleibt es bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
In Kraft bleiben ferner: ■ ,
, 1) das Forstgesetz für das ehemalige Amt Olpe im Kreife Olpe vom 6. Januar 1810;
2) die in dem §. 5 der Verordnung vom 9. November 1816 (Sammlung der Edikte und
Verordnungen für das Herzogthum Nassau, Band 2 S. 166) aufrecht erhaltenen Vor- fchriften über die Hauberge im vormaligen Herzogthum Nasfau, insbesondere die Haubergordnung für das frühere Fürstenthum Siegen vom 5. September 1805;
3) die Polizeiordnung über die Bewirthschaftung der Hanberge in den Aemtern Freusburg und Friedewald, Kreises Altenkirchen, vom 21. November 1836 (Amtsblatt der Regierung zu Coblenz für 1837 S. 59 und Gesetz-Samml. für 1851 S. 382);
4) das Waldkulturgesetz für den Kreis Wittgen- stein von: 1. Juni 1854 (Gesetz-Samml. S. 329);
5) die Haubergordnung für den Kreis Siegen vom 17. März 1879 (Gesetz-Samml. S. 228).
Im Uebrigen werden alle Vorschriften, welche dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehen oder sich mit demselben nicht vereinigen lassen, insbesondere auch der §. 47 des Gesetzes vom 6. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 416) und Artikel 3 und 6 des Gefetzes vom 25. Juli 1876 (Gesetz-Samml. S. 366), aufgehoben.
. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäudigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel. Gegeben Berlin, den 14. März 1881.
(L. 8.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 23. Mai 1881.
In Betreff der Ausführung des Gefetzes vom 27. Februar 1880 über die Besteuerung des Wan- derlagerbetriebes (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 26) wird für die Landgemeinden des hiesigen Kreises im Hinblick auf Ziffer 7 der Ministerial-Anweisung vom 4. März 1880 (abgedruckt im Kreisblatt Nr: 84 und 85) hiermit Folgendes bestimmt:
1) Sohald Seitens des betreffenden Ortsvorstandes die vorgeschriebene Bescheinigung über die stattgehabte Anmeldung eines Wanderlager- betriebes ertheilt ist, hat der mit besonderer Einnahme-Anweisung sofort zu versehende Er- Heber den auf der ihm von dem Unternehmer des.Wanderlagerbetriebes vorgelegten Anmelde- bescheinigung festgesetzten Steuerbetrag zu erheben und unter vorschriftsmäßiger Quit- tungsertheilung in das Einnahme-Journal einzutragen, auch den Ortsvorstand von der staltgehabten Einzahlung des Geldes alsbald schriftlich Nachricht zu geben.
2) Diese Benachrichtigung ist Seitens des Ortsvorstandes nebst dem in dessen Händen befind- lichen zweiten Exemplare der Anmeldung des Wanderlagerbetriebes, sobald die angemeldete Betriebszeit abgelaufen ist, mir einzureichen.
3) Am Schlüsse eines jeden Vierteljahres sind die eingegangenen Geldbeträge von dem Erheber an die hiesige Kreiskasse abzulieferu, welche darüber quittirt; in der Gemeinde-Rechnung sind diese Gelder als durchlaufende Posten unter Tit. IX. und XV. in Einnahme und Ausgabe nachzuweisen.
Im Uebrigen mache ich noch darauf aufmerksam, daß in neuerer Zeit mehrfach sich ungarische Drahtbinder und Blecharbeiter an Orten des hiesigen Regierungsbezirkes als Neuanziehende zum stehenden Gewerbe angemeldet, in einem gemietheten Lokale oder in einem Wirthshause niedergelassen und die dort angefertigten Waaren durch eine Anzahl Gehülfen in der Umgegend zum Verkaufe feilgeboten haben, und daß nach einer Regierungs-Verfügung
auch diese Art, von Gewerbebetrieb als zu dem Wanderlagerbetriebe gehörig anzusehen und nach dem Gesetze von: 27. Februar 1880 zu besteuern ist.
Die Polizeibeamten, Gendarmen, Ortsdiener und bergt, haben den Wanderlagerbetrieb fortwährend zu überwachen, bei jeher Verkaufsstelle während der Dauer des Geschäftsbetriebes öfters die Vorzeigung . der Steuerquittungen und der Gewerbescheine — auch von den Gehülfen — zu fordern und jede Zuwiderhandlung zur Bestrafung anzu- zeigen.
6060. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 5. Mai 1881.
Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den hiesigen Kreis findet am
Mittwoch den I. Juni d. I. und
Donnerstag den 2. Juni d. J.
jedesmal von Morgens präzis 8 Uhr an im hiesigen städtischen Rathhause statt, und zwar gelangen zur Vorstellung:
a) am 1* Juni d. J.
1) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft wegen häuslicher Verhältnisse zur Ersatz-Reserve II. Classe in Vorschlag gebrachten Militair- pflichtigen,
2) sämmtliche daselbst zur Ersatz-Reserve I. Classe designirten Militärpflichtigen,
3) die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften, über welche endgültig zu entscheiden ist,
4) die zur Zeit des Aushebungsgeschäftes noch vorläufig beurlaubten Rekruten,
5) die von den Truppentheilen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen,
6) die nach §. 14 pos. 5 der Landwehr-Ordnung zu berücksichtigenden Reservisten rc.,
7) diejenigen beim Ersatz-Geschäft für tauglich befundenen Militärpflichtigen, von deren Seite reclamirt worden ist,
8) sämmtliche Zugänge, einschließlich der Forstlehrlinge.
b) am 2. Juni d. I.
sämmtliche beim diesjährigen Ersatz-Geschäft hier- selbst für diensttauglich befundenen Militair- pflichtigen mit Ausnahme der Reklamanten (cfr. voritehend a) Nr. 7.) —
Diejenigen Militairpflichtigen, welche beim Ersatz-Geschäft für dauernd dienstuntauglich bezw. für moralisch unwürdig erklärt oder wegen zeitiger Untauglichkeit, bedingter Tauglichkeit resp, als überschüssig zur Ersatz-Reserve II. Classe in Vorschlag gebracht worden sind, kommen beim diesjährigen Ober-Ersatz-Geschäft hier nicht zur Vorstellung.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen, die ihnen, in den nächsten Tagen zugehenden Vorladungen alsbald den in Betracht kommenden Militairpflichtigen auszuhäudigen und mit den letzteren pünktlich in dem betreffenden Termine zu erscheinen, auch ihneu zu eröffnen, daß diejenigen, welche bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungslokale nicht anwesend sind oder überhaupt ohne genügende Entschuldigung sehlen, neben einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen die im §. 24 bezw. 65 der Ersatz-Ordnung bezeichneten Verluste sowie nach Lage der Sache die sofortige Einstellung als unsichere Dienstpflichtige zu gewärtigen haben.
Bein: Ober-Ersatz-Geschäft werden die Reklamationen, auf Grund deren taugliche Militair- pflichtige zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht worden, sowie die Reklamations-Anträge, aus welche eine abweisende Entscheidung durch die Ersatz- Commission erfolgt ist, der Ober - Ersatz - Commission