für den
Sonnabend den 21. Mai
1881
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ÄmMches.
Gesetz über gemeinschaftliche Rohlingen.
Vom 14. März 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. verordnen, mit Zustimmung beider Käufer des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
§. 1. Dieses Gesetz findet Anwendung:
1) auf Holzungen und die damit im'örtlichen Zusammenhänge stehenden Waldblößen, an welchen bei dem Inkrafttreten desselben das Eigenthum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Gemeinschaft durch ein besonderes privatrechtliches Verhältniß entstanden ist, insbesondere auf die Holzungen der Realgemeinden, Nutzungsgemeinden, Markgenossenschaften, Ge- höfcrschaften, Erbgenoffenschasten und gleichartiger Genossenschaften;
2) auf Holzungen, welche Mitgliedern einer solchen Genossenschaft, oder welche einer Klaffe von Mitgliedern oder von Einwohnern einer Gemeinde durch eine Gemeinheitstheilung oder Forstservitutenablösung als Gesammtabsindung überwiesen werden oder bereits früher über- wiesen worden und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinschaftliches Eigenthum geblieben sind.
Abfindungen, welche den vorstehend bezeichneten Berechtigten bei einer Gemeinheitstheilung oder Forstservitutenablösung als Holzung zu gewähren sind, dürfen nur als Gesammtabfindung überwiesen werden.
§ . 2. Diese Holznn gen unterliegen, insoweit sie sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Umfange zu einer forstmäßigen Bewirthschaftnng eignen, hinsichtlich des Forstbetriebs und der Benutzung der Aufsicht des Staates nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche in den einzelnen Landestheilen für die Holzungen der Gemeinden gelten.
§ . 3. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Kosten, welche durch die Ausführung der von ihr inner-' halb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen entstehen, auf die Miteigentümer nach dem Ver- Hältnisse ihrer Eigenthumsantheile zu vertheilen und, vorbehaltlich des den Miteigentümern über eine andere Art der Vertheilung Zustehenden Rechtsweges, im Verwaltungszwangsverfahren ein- zuziehen.
Die aus der staatlichen Oberaufsicht erwachsenden Kosten fallen der Staatskasse zur Last.
§ . 4. Beläuft sich die Zahl der Miteigentümer einer Holznng auf mehr als fünf, so sind dieselben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde verpflichtet, Bevollmächtigte zu bestellen, welche sie in allen die Gemeinschaft betreffenden Angelegenheiten der Aufsichtsbehörde gegenüber zu vertreten und welche die von dieser innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verfügungen auszuführen haben. Die Zahl der Bevollmächtigten darf drei nicht überschreiten.
Auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder eines Miteigentümers ist die Art der Bestellung der Bevollmächtigten, sowie das Verhältniß derselben unter einander und zu den Miteigentümern durch ein Statut zu regeln.
Das Statut bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer, nach dem Verhältnisse der Antheile berechnet, und der Bestätigung durch das Waldschutzgericht. Auf die Feststellung des Statuts finden bezüglich der Bildung und der örtlichen Zuständigkeit der Waldschutzgerichte, des
Verfahrens bei denselben, der Berufung und des Verfahrens in den Berufungsinstanzen die §§. 31 und.folgende des Gesetzes/ betreffend Schutzwal- dungen und Waldgenossenschaften, vom 6. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 416) entsprechende Anwendung.
Wenn die Bestellung von Bevollmächtigten nicht erfolgt, so liegt die Vertretung der Miteigenthümer gegenüber der Aufsichtsbehörde dem Gemeindevorsteher derjenigen Gemeinde ob, zu deren Bezirke die Holzung beziehungsweise der größere Theil derselben gehört. Der Gemeindevorsteher kann von den Miteigentümern den Ersatz seiner baaren Auslagen und eine mit seiner Mühewaltung in billigen: Verhältnisse stehende Entschädigung beanspruchen. Die Beschlußfaffnug hierüber steht der Aufsichtsbehörde zu. (Schluß folgt.)
Kreis Hersfeld.
Cassel, den 16. Mai 1881.
In der Zeit vom 25. Juli bis 20. August d. Js. wird am Lehrer-Seminar zu Homberg ein Turncursus für im Amte stehende Volksschullehrer abgehalten werden. Zur Theilnahme an demselben werden in Gemäßheit der diesfälligen Bestimmnngen des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichtsund Atedirittat-Astgelegenheilen diejenigen Lehrer einberufen werden, die keine oder nur eine unzureichende turnerische Ausbildung gehabt haben, also hauptsächlich ältere, sowie nicht in Seminaren vorgebildete Lehrer und solche, die bisher keine Gelegenheit fanden, ihre früher erworbene turnerische Fertigkeit zu üben und weiter zu fördern.
Nur ausnahmsweise können auch jüngere in den letzten 8 bis 10 Jahren aus dein Seminar entlassene Lehrer als Cursisten zugelassen werden.
Anmeldungen von Lehrern aus dem hiesigen Regierungs-Bezirke sind bis zum 24. Mai d. Js. bei den zuständigen Schulvorständen und Schnlde- putationen, welche wir mit biesfälliger Anweisung versehen haben, einzureichen.
Bekanntmachung.
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Abschrift mit dem Auftrage, nach Benehmen mit den betreffenden Lokalschnlinspectoren bezw. Stadtschulinspicienten zunächst allgemein diejenigen älteren Lehrer, deren turnerische Ausbildung bezw. Weiterbildung nach ihrer Persönlichkeit, nach den Bedürfnissen der Schulen, an welchen sie angestellt sind, oder des Orts und dessen nächster Umgebung vorzugsweise wünschenswert erscheint, zu ermitteln und sich hierüber, sowie über die eingehenden freiwilligen Meldungen, unter Angabe des Lebensund Dienstalters bezw. der Seminarzeit der ausgewählten Lehrer, zu äußern. Es wird hierbei bemerkt, daß die Einberufung eines Lehrers auch ohne eine von ihm abgegebene ausdrückliche Erklärung der Bereitwilligkeit erfolgen kann, sofern nach den in Betracht kommenden Verhältnissen seine Ansbildung als geboten anzu- sehen ist.
Für jeden Theilnehmer am Turncursus ist von dem Herrn Minister eine Unterstützung, welche jedoch den Betrag von 3 M. täglich nicht überschreiten darf, neben dem Ersatz der unbedingt nothwendigen Reise- und Zehrungskostest in Aussicht gestellt worden. Die betheiligten Lehrer sind übrigens im Voraus darauf aufmerksam zu machen, daß sie demnächst bei ihrer Ankunft in Homberg, woselbst sie sich am 24. Juli d. J. beidOlSeminar- Director Dömich zu melden haben, über die ihnen erwachsenen Reisekosten, eventl. auch über die nöthig gewordenen Zehrungskosten und Kosten für Nacht-'
quartier, behufs Festsetzung der ihnen zu gewährenden Entschädigung dem mit der Leitung des Cursus beauftragten Lehrer Auskunft zu geben haben.
Bei Abhaltung der letzten Curse ist es wiederholt vorgekommen, daß Lehrer, namentlich solche, welche von Postorten oder Eisenbahnstationen entfernt wohnen, aus Unkenntniß und vielleicht auch aus Sparsamkeits-Rücksichten solche Personen-Züge benutzt haben, welche auf den betreffenden Ueber- gangsstationen keinen Anschluß hatten, infolge dessen sie zum Uebernachten auf ihrer Reise gezwungen waren, wobei die hierdurch entstandenen Kosten ihnen zur Last fallen mußten, weil bei Benutzung der betreffenden durchgehenden Züge die Reise vom Wohnort bis zum Seminarort bequem in einem Tage Zurückgelegt werden konnte. Es sind deshalb diejenigen Lehrer, welche zur Theilnahme an dem Turncursus demnächst bestimmt werden, aber von einer Post- oder Eisenbahnstation entfernt wohnen, zu veranlassen, über den kürzesten Reiseweg, sowie über diejenigen Eisenbahnzüge, welche auf den betreffenden Uebergangs- statione'n Anschluß haben, sich vor Antritt ihrer Reise Auskunft zu verschaffen, damit ihnen un- nöthige Kosten erspart bleiben. In den bis zum 31. Mai d. I. zu erstattenden Berichten ist sich zugleich zu äußern, ob und welche Beihülfen seitens der Gemeinden für ihre am Turncursus theil- nehmenden Lehrer gewährt werden.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
4. L. Nr. 5282. Mittler.
An die sämmtlichen Königlichen Landräthe rc.
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Hersseld^ den 19. Mai 1881.
Wird den Ortsvorständen des hiesigen Kreises mit dem Aufträge zugefertigt, das Wetter Nöthige hiernach, benehmlich mit den betreffenden Herrn Localschulinspectoren, zu besorgen und das Ergebniß, sowie darüber, ob ihre Gemeinde bereit ist, ihrem Lehrer behufs Theilnahme an dem Turncursus eine Beihülfe und in welchem Betrage zu gewähren, bis zum 27. d. M. zu berichten.
5927. Der Köm^lich^ Landrath.
Heeg, Kreissecretair.
Hersfeld, den 20. Mai 1881.
Diejenigen Herren Ortsvorstände 2c. des Kreises, welche noch mit der Erstattung des durch meine Verfügung vom 5. d. Mts. Nr. 5411 (Kreisblatt Nr. 37) geforderten Berichtes, die Gemeinde- und Privat-Zuchtbullen betreffend, noch im Rückstände sind, werden an die Erledigung der Sache mit Frist bis zum 1. Juni v bei Meidung der Zusendung eines Strafboten erinnert.
5411. Der Königliche Landrath.
______Heeg, Kreissecretair.
Hersfeld, den 20. Mai 1881.
Einer Mittheilung des Königlichen Landrathsamtes zu Homberg zufolge ist unter den Schafen des Metzgers Conrad Wenderhold zu Homberg die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
5992. Der Königliche Landrath.
Heeg, Kreissecretair.
Hersfeld, den 20. Mai 1881.
Den Herren Bürgermeistern der Landgemeinden des Kreises wird in diesen Tagen je ein Placat- fahrplan über die Züge auf den, der Königlichen EisenbahwDirection zu Frankfurt a. M. unterstellten Eisenbahnen zugehen, welcher an einer geeigneten Stelle, im Wirthshaus, oder wo es sonst