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für den

Nr. 39.

Not I

«Kreis flersfesö.

Sonnabend den 14. Mai

1881.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

ßmtlMjes.

Das Königliche Staats-Ministerium hat mittelst Beschlusses vom 8. März d. I., zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens in der Schreibweise mehrstelliger Zahlenausdrücke bestimmt, daß fortan Seitens der Staatsbehörden, in Uebereinstimmung mit der zur Bezeichnung der Maß- und Gewichts­zahlen eingeführten Regel, das Komma ausschließ­lich zur Abtrennung der Decimalstellen von den Einerstellen anzuwenden, die Abtheilung mehrstelliger Zahlen aber durch die Anordnung derselben in Gruppen zu je drei Ziffern auch bei Geld- und sonstigen Angaben, insbesondere in den Etats und Rechnungen zu bewirken ist.

Den uns untergebenen Behörden und Beamten wird hiervon zur Nachachtung Kenntniß gegeben.

Cassel bett 5. Mai 1881.

Königliche Regierung.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, am 7. Mai 1881.

Nachdem durch Ministerial- Beschluß vom 5.

März er. II. 2762 auf Grund des §. 1 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend den dauernden Erlaß an Klassensteuer und klassificirter Einkommensteuer 20. vom 10. März 1881 (Ges. Samml. S. 126) be­stimmt worden ist, daß die Klassensteuer der sämmt­lichen Stufen und die klassificirte Einkommensteuer der fünf untersten Stufen im Etatsjahre 1881 ] 82 und bis auf Weiteres auch in den folgenden Etats­jahren für die drei letzten Monate des Etats­jahres (Januar, Februar, März) nicht er­hoben wird, sowie daß die summarischen Beträge der einzelnen Zu- und Abgänge an Klassensteuer im laufenden Steuerjahre und bis auf Weiteres auch in den folgenden Steuerjahren nicht bis Ultimo März, sondern wegen des qu. Erlasses der Steuer, sowohl in den Listen für das II. als auch in den Listen für das I. Halbjahr nur bis ein- schließlich des Monates Dezember zur Berechnung kommen, weise ich die Herren Ortsvor­stände 2C. des Kreises an, bei Berechnung der Zu- und Abgänge an Klassensteuer die nachstehend ab­gedruckte Tabelle zu Grunde zu legen.

4901. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Tabelle für die Berechnung der Zu- und Abgänge bei der Klassensteuer für das Jahr vom 1. April 1881182.

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Der Z u^oder Abgang beträgt für die Zeit vom

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Cassel, am 9. Mai 1881'

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i in der öffentlichen Volksschule unter keinen Umständen

^. ..........^..n. »..»^..., ^ eine Störung erleidendarf, und daßdeshalb keinem

nach den bestehenden Vorschriften von der Jstein- die erwähnte Versammlung besuchenden Lehrer zu dem nähme mit 3 Prozent zu berechnenden Veranlagmigs- gedachten Zwecke ein über die Pfingstferien hinaus kosten von der Klassensteuer pro 1880 j 81 an die reichender Urlaub zu ertheilen, vielmehr streng darauf einzelnen Gemeinden durch Vermittelung der betreffen- zu halten ist, daß der Schulunterricht überall so- den Steuerkasse auszuzahlen. fort nach Schluß der Pfingstferien wieder aufge-

Sie wollen die Ortsvorstände hiervon alsbald nommen werde.

in Kenntniß setzen. Für die Ausführung dieser Anordnung machen

Königliche Regierung, " ; wir die Königlichen Schulvorstände unter Bezug-

Abtheilung für directeSteuern, Domänen u. Forsten, nähme auf die diesseitige Ferienordnung vom 10.

Wir haben unsere Hauptkasse angewiesen, die

nähme mit 3 Prozent zu berechnenden Veranlagung^

C. L 6781. von Eschwege.

An die sämmtlichen Königlichen Landräthe 20. * *

Hersfeld, am 12. Mai 1881.

Wird veröffentlicht.

5681. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.-

April 1876 hiermit verantwortlich.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. J. B. Nr. 5279. Mittler.

An sämmtliche Königliche Schulvorstände des Regierungsbezirks 2c.

Cassel, den 6. Mai 1881

Hersfeld, am 13. Mai 1881.

Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- Wird den Königlichen Localichulmspectoren des und Medicinalangelegenheiten hat durch Erlaß vom Kreises zur gefälligen Kenntnißnahme nutgetheilt. 29. April er. U III a 13060 mit Bezug auf die §689. Dep Königliche Landrath

am 7. und 8. Juni er. zu Carlsruhe abzuhaltende;______Freiherr von Broich. Allgemeine deutsche Lehrerversammlung" ange-1 Hersfeld, den 5. Mai 1881.

ordnet, daß durch die Theilnahme an derartigen! Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für Versammlungen der regelmäßige Unterrichtsbetrieb den hiesigen Kreis findet am

Mittwoch den 1« Juni d. J. und Donnerstag den 2. Juni d. J.

jedesmal von Morgens präzis 8 Uhr an im hiesigen städtischen Rathhause statt, und zwar gelangen zur Vorstellung:

' a) am 1* Juni d. I.

1) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft wegen häuslicher Verhältnisse zur Ersatz-Reserve II. Classe in Vorschlag gebrachten Militair- Pflichtigen,

2) sämmtliche daselbst zur Ersatz-Reserve I. Classe designirten Militärpflichtigen,

3) die zur Disposition der Ersatz-Behörden ent­lassenen Mannschaften, über welche endgültig zu entscheiden ist,

4) die zur Zeit des Aushebungsgeschäftes noch vorläufig beurlaubten Rekruten,

5) die von den Truppentheilen abgewiesenen Ein­jährig-Freiwilligen,

6) die nach §. 14 pos. 5 der Landwehr-Ordnung zu berücksichtigenden Reservisten rc.,

7) diejenigen beim Ersatz - Geschäft für tauglich befundenen Militärpflichtigen, von deren Seite reclamirt worden ist,

8) sämmtliche Zugänge, einschließlich derForstlehr- linge.

iO am 2. Juni d. J.

sämmtliche beim diesjährigen Ersatz-Geschäft hier- selbst für diensttauglich befundenen Militair- pflichtigen mit Ausnahme der Reklamanten (cfr. vorstehend a) Nr. 7.)

Diejenigen Militairpflichtigen, welche beim Er­satz-Geschäft für dauernd dienstuntauglich bezw. für moralisch unwürdig erklärt oder wegen zeitiger Untauglichkeit, bedingter Tauglichkeit resp, als überschüssig zur Ersatz-Reserve II. Classe in Vor­schlag gebracht worden sind, kommen beim diesjähri­gen Ober-Ersatz - Geschäft hier nicht zur Vorstellung.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Land­gemeinden des Kreises werden angewiesen, die ihnen, in den nächsten Tagen zugehenden Vorladungen als­bald den in Betracht kommenden Militairpflichtigen auszuhändigen und mit den letzteren pünktlich in dem betreffenden Termine zu erscheinen, auch ihnen zu eröffnen, daß diejenigen, welche bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungslokale nicht anwesend sind oder überhaupt ohne genügende Entschuldigung fehlen, neben einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen die im §. 24 bezw. 65 der Ersatz-Ordnung bezeichneten Verluste sowie nach Lage der,Sache die sofortige Einstellung als un­sichere Dienstpflichtige zu gewärtigen haben.

Beim Ober-Ersatz-Geschäft werden die Rekla- mationen, auf Grund deren taugliche Militair- Pfllchtige zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht worden, sowie die Reklamations-Anträge, auf welche eine abweisende Entscheidung durch die Ersatz- Commission erfolgt ist, der Ober-Ersatz-Commission zur Entscheidung vorgelegt, weshalb alle Familienglieder, auf deren Arbeits­oder Nichtarbeitsfähigkeit es bei Be­urtheilung der Reklamationen an- kommt (also auch die etwaigen jüngeren oder alteren Brüder des Reklamirten) im Termine mit zu erscheinen haben, widrigenfalls eine Berücksichtigung der betreffenden Reklamation nicht stattflnden kann.

Die Herren Ortsvorstände 2C. haben das Vor­stehende in ihren Bezirken wiederholt zu veröffent­lichen und namentlich zur Kenntniß der betreffenden Militairpflichtigen und deren Angehörigen zu bringen, auch den Militairpflichtigen noch besonders einzu- schärfen, daß sie mit vollständig reinem