Einzelbild herunterladen
 

für den

Kreis Hersseld.

Nr. 31.

Sonnabend den 16. April

1881.

DasKreisblatt» erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends, Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt b« Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

^W Asterfeier. V^

Die Osterglocken klingen fromm durch das ganze Land, Man jubelt und frohlocket vom Berge bis zum Strand. Der Heiland ist erstanden! Das ist der Jubelruf, Der Herzen höher stimmet und neue Hoffnung schuf.

Nicht rufet nur zur geierter Osterglocken Schall, Es mahnet auch zum Feste Natur uns überall.

Die Blumen sind erstanden auf's Neue nun empor Und Osterlieder singet der Vöglein munt'rer Chor.

Erwacht aus Euren Sorgen, erwacht aus Eurer Qual, Des Erdenstaubes Plage laßt Euch nur eine Wahl!.

Versinket und verfallet mit dieser flücht'gen Welt, Wenn ihr nicht treulich strebet hinauf zum Himmelszelt.

Erhebet Euch im Geiste hinauf zu Gottes Thron, Dort strahlt allein dem Menschen des ew'gen Lebens Krön'. Steht auf in Euren Herzen und feiert dort zuerst Den Ostersonntag-Morgen, das Auferstehungsfest.

Amtliches.

Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichsge­setzes über die Abwehr und Untredruckung von Vieh­seuchen. Vom 12. März 1881.

-(Fortsetzung.)

§. 11. Bezüglich der Schluchtviehhöfe und öffent­lichen Schlachthäuser und des daselbst aufgestellten Schlachtviehs (M. 53 bis 56 des Reichsgesetzes) werden die polizeilichen Amtsverrichtungen von der­jenigen Stelle wahrgenommen, welcher die unmittel­bare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der be­treffenden Räumlichkeiten obliegt. Strengere Ab­sperrungsmaßregeln, als die im ersten Absätze des §. 56 des Reichsgesetzes bezeichneten, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Ministers für Land- Wirthfchaft, Domänen und Forsten.

II. Entschädigungen.

§. 12. Die in Gemäßheit der Bestimmungen in §§. 57 bis 60 des Reichsgesetzes zu leistende Ent­schädigung wird gewährt:

1) für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche ge­fallenen Thiere, sofern dieselben mit der Rotz- krankheit oder Lungenseuche behaftet waren, von den Provinzialverbänden;

2) in allen anderen Fällen von der Staatskasse.

§. 13. In den Fällen des §. 62 des Reichsge­setzes wird keine Entschädigung gewährt.

§. 14. Den Provinzialverbänden sind in Bezug auf die Entschädigungspflicht (8. 12 Ziffer 1) gleich zu achten die Kommunalverbände der Regierungs­bezirke Cassel und Wiesbaden, die Landeskommunal- Verbände der Hohenzollernschen Lande und des Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie die Stadtkreise Berlin und Frankfurt a. M.

Durch Beschluß des Verbandes kann die Ent- fchädigungspflicht ganz oder theilweife aus kleinere Verbände mit deren Zustimmung übertragen werden.

§. 15. Innerhalb der Verbände (§. 14) werden die zur Bestreitung der Entschädigungen und der Verwaltungskosten erforderlichen Beträge nach Maß­gabe des vorhandenen Bestandes an Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln, sowie an Rindvieh derart erhoben, daß die Entschädigung für rotzkranke Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel den sämmt­lichen Besitzern solcher Thiere, die Entschädigung für lungenseuchekrankes Rindvieh den sämmtlichen Rindviehbesitzern auferlegt wird.

8 . 16. Die näherem Vorschriften über die Ver- thellung der von den Verbänden zu erhebenden Be­träge auf die Besitzer der im §. 15 bezeichneten

Thiere, über die Ausschreibung und Erhebung der Beiträge, über die Auszahlung der Entschädigung und über die Verwaltung etwaiger aus den Ueber- ffchüffeu der Abgabe gebildeter Fonds werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements festgestellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bedürfen.

Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden, auf Grund der Vorschriften im §. 60 des Gesetzes vom 25. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 306) er­lassenen Reglements bleiben bis zum Erlasse neuer Reglements mit der Maßgabe in Kraft, daß in Betreff der Entschädigung für auf polizeiliche An­ordnung getödtete oder nach dieser Anordnung an der Senche gefallene Thiere die durch die §§. 57 bis 64 des Reichsgesetzes und durch den §. 13 des gegenwärtigen Gesetzes gebotenen Aenderungen mit dem 1. April 1881 eintreten und daß von dem­selben Zeitpunkte ab in Betreff der Entschädigungs- und Bmragspflicht Esel, Maulthiere und Maulesel gleich den Pferden behandelt werden.

§ . 17. Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung au der Senche gefallenen Thiere muß im ersteren Falle vor der Tödtung behufs Ermittelung der Entschädigung durch Schätzung festgestellt werden. Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Theile erfolgt sogleich nach Feststellung des KrankheitszustandeS des Thieres (§. 21)-

Steht fest, daß in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes (§. 13) oder der §§. 61 und 63 des Reichs- gesetzts keine Entschädigung gewährt wird, so ist die Schätzung nicht vorzunehmen.

§ . 18. Die Schätzung erfolgt durch eine aus dem beamteten Thierarzt und zwei Schiedsmännern gebildete Kommission.

Für jeden Kreis (Oberamtsbezirk) sollen von dem Kreis- (Stadt)- Ausschusse, wo ein solcher nicht besteht, von dem Kreistage, in den Städten, welche einem Kreisverbande nicht anhehören, von der Gemeindevertretung aus den sachverständigen Eingesessenen des Bezirks alljährlich diejenigen Per­sonen in der erforderlichen Zahl bezeichnet werden, welche für die Dauer des laufeuden Jahres zu dem Amte eines Schiedsmannes zugezogen werden können.

Aus der Zahl dieser Personen hat die Orts­polizeibehörde die Schiedsmänner für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen.

Die Schiedsmänner sind von der Ortspolizeibe­hörde eidlich zu verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ' an Stelle des beamteten Thierarztes ein nicht be­

amteter Thierarzt zugezogen wird, für diesen so­fern derselbe nicht im Allgemeinen als Sachver­ständiger beeidigt ist.

§ . 19. Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen ist, dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt werden. Ansge- schloffen von der Theilnahme an der Schätzung ist Jeder

1) in eigener Sache;

2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

3) in Sachen einer Person, mit welcher er in ge­rader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt, oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerhaft begründet ist nicht mehr besteht.

Personen, welche sich nicht im Besitze der bürger­lichen Ehrenrechte besinden, sind unfähig, an einer Schätzung Theil zu nehmen.

§. 20. Die Kommission hat über das Ergebniß der Schätzung eine von den Mitgliedern derselben zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und die­selbe der Ortspolizeibehörde zu übersenden.

Das Ergebniß der Schätzung ist im Falle der Entschädigungsleistung für beide Theile verbindlich.

Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (§. 19 Absatz 2 und 3) an der Schätzung Theil genommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen. __________________ ;

Kreis Hersfeld.

, Hersseld, am 1Q. April 1881.

Für den Schiedsmannsbezirk Motzfeld ist an Stelle des verstorbenen Zimmermeisters Johannes Pfromm 2r der Ackermann Johannes Jäger 4r zu Motzfeld zum Stellvertreter des Schiedsmanns gewählt und als solcher beeidigt worden, was hier­durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

4148. Der Königliche Landrath.

J. V.:

_____Heeg, Kreissecretair.

Hersfeld, am 14. April 1881.

Der Schuhmacher Kaspar Schrön von Nieder- aula hat für sich, seine Ehefrau, seine beiden Kinder und feinen Vater Bernhard Schrön um Entlassung aus dem Unterthanenverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.

4504. - Der Königliche Landrath.

J. V.:

_________________Heeg, Kreissecretair.

Hersfeld, am 16. April 1881.

Der Tagelöhner Johann Georg Brod von Friedewald, 39 Jahre alt hat um Entlassung aus dem Unterthanenverbande für sich und seine Familie behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht. 4576. Der Königliche Landrath.

J. V.:

_______Heeg, Kreissecretair.

Gefunden: zwei Kinderhandschuhe und ein kleiner Schlüssel. Meldung der Eigenthümer bei dem Ortsvorstand zu Allmershausen.

Gefunden: eine Peitsche. Meldung des Eigen- thümers bei dem Ortsvorstand zu Schenksolz.

Im Auftrage des Herrn Finanz-Ministers bringe ich folgende

B e f ch r e i b u n g der neuen preußischeu Stempelmarken zu | bis 6 Mark.

Die neuen Stempelmarken haben dieselbe Form, Zeichnung und Grundfarbe (braunroth) wie die bisherigen Stempelmarken zu £ bis 6 Mark und unterscheiden sich von letzteren nur dadurch, daß