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für den

Kreis ßersfesö.

Nr. 30. Mittwoch den 13, April 1881.

Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

«Amtliches.

Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichsge­setzes über die Abwehr und Unterdrückung von Vieh- seuchen. Vom 12. März 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (Reichs-Ge- setzbl. S. 153), mir Zustimmung beider Läufer des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:

I. Verfahren und Behörden.

§. 1. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln liegt unter der Oberleitung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten den Regierungspräsidenten, Landräthen und Ortspolizeibehörden ob.

§. 2. Die in dem Reichsgesetz den Polizeibe­hörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der Landrath ist befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörde für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen.

Sm Anordnungen der Polizeibehörde oder des en Kommiffarius (§. 2 des Reichsgesetzes) findet mit Ausschluß der Klage im Verwaltungs­streitverfahren die Beschwerde bei den Vorgesetzten Polizeibehörden und in letzier Instanz bei dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten statt.

§. 3. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande in Gemäßheit der W. 7 und 8 des Reichsgesetzes zu erlassenden Anordnungen sind von den Regierungspräsidenten der Grenzbezirke nach zuvor eingeholter Genehmigung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu treffen.

Die Regierungspräsidenten sind auch verpflichtet, die in dem vorletzten Absatz des §. 7 des Reichs­gesetzes vorgeschriebenen Mittheilungen dem Reichs­kanzler zu machen und die im letzten Absatz dort­selbst erwähnten öffentlichen Bekanntmachungen zu erlassen.

§. 4. Die im §. 11 des Reichsgesetzes ertheilte Ermächtigung wird dem Regierungspräsidenten über­tragen.

§. 5. Die Anordnung der Tödtung eines ver­dächtigen Thieres in dem Falle des §. 13 des Reichsgesetzes steht derjenigen Polizeibehörde. zu, welche der Ortspolizeibehörde beziehungsweise dem bestellten Kommissar (§ 2 des Reichsgesetzes) unmit­telbar vorgesetzt ist.

Für den Stadtkreis Berlin hat diese Befugniß der Polizeipräsident.

§. 6. Die thierärztliche Obergutachten im Falle der §§. 14 und 16 des Reichsgesetzes ist von dem Departementsthierarzt des Bezirks oder dem Ver­treter desselben abzugeben, soweit nicht die Be­stimmungen im vorletzten Absatz des §. 21 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung findet.

§. 7. Innerhalb der im §. 17 des Reichsge­setzes gegebenen Grenzen hat der Regierungspräsi­dent darüber zu befinden, inwieweit außer den Vieh- und Pferdemärkten zusammengebrachte Viehbestände oder zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellte männ­liche Zuchtthiere von beamteten Thierärzten beauf­sichtigt werden sollen.

l;t §. 8. Die Anordnung der Tödtung verdächtiger Thiere in Gemäßheit der Bestimmungen im §. 42 des Reichsgesetzes steht, wenn von dem beamteten Thierarzt der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich er­

klärt wird, der Ortspolizeibehörde, sonst dem Regie­rungspräsidenten zu.

§. 9. Die Anordnung der Tödtung von Rind­vieh in Gemäßheit des §. 45 des Reichsgesetzes steht hinsichtlich erkrankter Thiere der Ortspolizei­behörde, hinsichtlich verdächtiger Thiere dem Regie­rungspräsidenten zu.

§. 10. Die Anordnung einer allgemeinen Be­schränkung in der Zulassung von Pferden zur Be- galtung in Gemäßheit des §. 51 des Reichsge­setzes steht dem Regierungspräsidenten zu. (F. f.)

Kreis Hersfeld.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe III. zu den Prioritäts-Obligationen der Taunus-Eisenbahn v. I. 1844.

Die Zinsscheine Reihe III. Nr. 1 bis 8 zu den Prioritäts-Obligationen der Taunus - Eisenbahn v. I. 1844 über die Zinsen für die Zeit vom 30. Juni 1881 bis 29. Juni 1885 nebst den Anwei­sungen zur Abhebung der Reihe IV. werden vom 11. April d. I. ab von der Controlle der Staats­papiere hierselbst, Oranienstr. 92 unten rechts, Vor­mittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäfts­tage jedes Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Controlle selbst in Empfang genommen, oder durch die Regiernngs- Hauptkafsen/die Bezirks-Hauptkaffen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskaffe in Frankfurt a. M. bezogen werden.

Wer die Empfaugnahme bei der Controlle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigten Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Ein­reicher der Talons eine uummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzu- geben. In Schriftwechsel kann die Con­trolle der Staatspapiere sich mit den Jnhabern der Talons nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der obengenann­ten Provinzial-Kaffen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelren Verzeichnisse ein- zureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückge­geben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich­nissen sind bei den gedachten Prövinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amts­blättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unent­geltlich zu haben.

Der Einreichung der Prioritäts-Obligationen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsschein- Reihe nur dann, wenn die Talons abhanden ge­kommen sind; in diesem Falle sind die Prioritäts- Obligationen an die Controlle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial-Kaffen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 21. März 1881.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Sydow. Hering. Merleker. Michelly.

* *

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formu­

lare zu den Verzeichnissen über die behufs Em­pfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Talons bei der Regierungs-Hauptkasse hierselbst und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezir­kes unentgeltlich zu haben sind.

Cassel, den 31. März 1881.

Königliche Regierung, v. Branchitsch.

* *

Hersfeld, am 8. April 1881. Wird veröffentlicht.

4257. Der Königliche Landrath ______Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 9. April 1881.

Aus Anlaß eines Specialfalles, in welchem von den das Hausirgewerbe ausübenden Drehorgel- fpielern eine Ortsabgabe erhoben wurde, haben die Herren Minister des Innern und der Finanzen durch gemeinschaftlichen Cirkular-Erlaß vom 23. Dezember 1880 entschieden, daß im Allgemeinen der Gewerbebetrieb umherziehender Straßenmu- sikanten als Veranstaltung einer öffentlichen Lust­barkeit nicht anzusehen ist, daß dies vielmehr nur ausnahmsweise in dem Falle geschehen kann, wenn die betreffenden Personen Mustkaufführungen in geschlossenen Räumen gegen.Eintrittsgeld veran- stalten Ist letzteres mcht der Fall, so erhält die betreffende Abgabe die Natur einer Abgabe für den Betrieb des Gewerbes, deren Erhebung im Hinblick auf die Vorschrift im §. 7 Nr. 6 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 als unzulässig erscheint.

Unter Bezugnahme auf meine Verfügungen vom 1. März 1879 Nr. 2702 (Kreisblatt Nr. 19) und vom 27. Juni 1879 Nr. 7518 (Kreisblatt Nr. 52) theile ich dies den Herren Bürgermeistern 2c. des Kreises hierdurch mit.

3843. Der Königliche Landrath

___________________________Heeg, Kreissecretair. _

Hersfeld, am 13. April 1881.

Die Dienstmagd Elisabeth Schüler vonSchenk- lengsfeld, 22 Jahre alt, hat um Ertheilung eines Reisepasses zur Auswanderung nach Amerika nach­gesucht.

4466. Der Königliche Landrath

I. V.

,Heeg,Kreissecretair.

Der Steckbrief vom 29. November 1880 (bezw. 28. Januar 1881) hinter Andreas Lotz ist durch Ergreifung erledigt.

Cassel, am 9. April 1881.

Königliche Staatsanwaltschaft. Chuchul.

260. Auf Grund des ß. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialde- mokratie Dom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das ohne Angabe des Druckers erschienene Flugblatt mit der Ueber'chrift: „An die Mitglieder der sozialdemokra­tischen Partei der Schweiz, des Allgemeinen Ge- werksschaft-Bundes, des Grütlivereins und der deutschen sozialdemokratischen Partei!" und der Unterschrift: „Die vom Kongreß bestellte Fünfer- Kommission und die Verwaltungs-Kommissiou der Institute" nach §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens' der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden ist.

Berlin den 19. März 1881.

Königliches Polizei-Präsidium, von Madai. 261. Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichs- gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist das sozialistische Flugblatt: „An die Wähler des Wahlkreises Hanau, Gelnhausen und Orb," heraus-