Kreis ^ersfesö.
Nr. 27.
Sonnabend ben 2. April
1881.
Das „Kreisblatt» erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
INW" Bestellungen aus das „Kreisblatt" werden noch fortwährend von allen Postanstalten, Lanobriesträgern und von der Expedition angenommen.
Amtliches.
Der Herr Oberpräsident hat dem Borstande des Bereins für Vogelkunde und Zucht dahier die Genehmigung zu der gelegentlich der im Juli d. I. stattfindenden Geflügel- und Vogel-Ausstellung beabsichtigten Berloosung von mustergültigem Zucht- geflügel ertheilt.
Der Vertrieb der Loose, deren Preis auf 50 Pfennig pro Stück festgesetzt worden ist, bleibt auf den Umfang des Regierungsbezirks Cassel beschränkt. Cassel, den 27. März 1881.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kreis Hersfeld.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Frühjahr s-Control-Ver- sammlungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes im Kreise Hersfeld finden wie folgt
statt:
1) zu HerSseld
Mittwoch den 6. April d. 3. Vormittag« 9 Uhr für die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld und dem Hof Meisebach, sowie aus den Gemeinden Friedlos, Reilos, Mecklar und Meckbach.
2) zu Unterbaun
Mittwoch den 6. April d. 3- Nachmittag« 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, Hilperhausen, Holzheim, Kathus, Köhlhausen, Kruspis,Oberhaun, Oberrode, Oberstoppel, Petersberg, Roßbach, Wilhelmshof, Rotensee, Stärklos, Sieglos, Sorga, Unterhann, Unterstoppel, Wippers-' Hain und Biengartes. . ■
3) zu Oberger«
Donnerstag den 7. Aprit d. 3- Vormittag, 9 Uhr'
für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmers-: -~-,/..., 5lp { ".lnh rcnmt1mns„.n.
hausen mit Hühlgans, Aua, Biedebach, Gitters- j von Rohrs ch^erdt, Mapr und Commandeur.
dorf, Goßmannsrode, Heenes, Kalkobes, Obergeis, ^,r.f*lh rtU1 o mMr, woi
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Untergels. miehtmula Landgemeinden des Kreises werden angewiesen,die
' ® h V Mnrmiihioe 10 Ubr vorstehende Bekanntniachung wiederholt in ihren
Freitag den 8. April 2- Wo m g 1 Y ? .gcjirIen altf ortsübliche Weise zu veröffentlichen
^riphmwi Gersdorf und namentlich zur Kenntniß aller betheiligten dorf, Asbach, Beiershausen, Frielmgei, ^ervoorz, ... .. ,, brinaeu
Gershausen, Hattenbach, Heddersdorf, Kemmerode, - Mannschaften zn vrrngm. Landrath
Kerspenhausen, SirGei,». «*- ** ^ KAW
Nrederaula, Ikederpssa, ReimboldShausen, Solnw, Willingshain und Engelbach mit Hof Sternberg.
5) zu Odrrleng«seld
Sonnabend den 9. April d. 3- Vormittag« 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Conrode, Dünkelrode, Hillartshausen, HilmeS, Lampertsfeld, Landershausen, Malkomes, Alotzfeld, Oberlengsfeld, Ransbach,Schenklengsfeld, Schenk- solz, Unterweisegborn, Wehrshausen und Wustfeld.
6) zu Heimboldrhausen
Sonnabend drn 9 April d. 3- Nachmittag« 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Bengen- dorf, Friedewald, Gethsemane, Harnrode, Heun- boldshansen, Hersa, Heringen, Kternensee, Lauten- Hausen, Leimbach, Lengers, Röhngshof mit. Rippe, Philippsthal, Widdershausen, Wölfershausen und Unterneurode. , , ...
Zur strengen Rachachtvug für die beteiligten Mannschaften fügt das Bezirks-Commando folgende Bemerkungen hinzu: .
1) Zu den Frühjahrs - Eontröl - Versammlungen
haben sich mit Ausnahme der in diesem Herbst zum Landsturm übertretenden Wehrleute des Jahrgangs 1867 sämmtliche gedient habende Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche zu der Landwehr, der Reserve und zu den Dispositions-Urlaubern gehören, sowie die zur Disposition der Ersatz-Behörden Entlassenen einzufinden.
2) Wie den Mannschaften schon früher mitgetheilt ist, werden Ordres nicht ausgegeben, sondern es findet die Beorderung lediglich durch diese Bekanntmachung und durch Ausrufen in den verschiedenen Ortschaften statt. Die Betheiligten werden noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß nach dieser Art der Beorderung die Fehlenden ebenso strafbar sind, als wenn sie, wie früher, persönliche Ordres erhalten hätten.
3) Die Mannschaften aus einzelnen, hier nicht genannten Höfen, Mühlen rc. werden zu den Ortschaften gerechnet, zu deren Gemeinden sie gehören.
4) Die Mannschaften haben ihre sämmtlichen Mili- tairpapiere mir zur Stelle zu bringen.
5) Etwaige Dispensationsgesuche sind rechtzeitig an den betreffenden Bezirksfeldwebel zu richten und können nur durch das Bezirks-Commando genehmigt werden. Ist bis zum Tage der Control-Bersammlung die Entscheidung aus ein Gesuch noch nicht erfolgt, so muß der Betreffende unfehlbar bei derselben erscheinen.
6) Etwaige plötzliche Krankheits- oder sonstige; Berhinderungs-Fälle müssen durch ärztliche' oder ortspolizeiliche Atteste, welche spätestens ; auf dem Controlplatz abzugeben sind, bescheinigt: werden. In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit auzngebeu. Atteste, welche nur die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Erscheinen zur Control-Bersammlung gehindert ist, ohne Angabe des Grundes, werden nicht
angenommen.
Rotenburg, am 28. Februar 1881.
Königliches Landwehr-Bezirks-Commando.
Bekarnrtmachtlng.
Im Gebiete des Regierungsbezirks Kassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli .1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen 8 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grnndstücken oder Gerechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Reallasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.
Laut 8 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestimmungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen 88 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zuständige Behörde.
Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Gesetz.-Samml. S. 112) für die Provinz Hessen-
. Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre -vom 16. September 1876 (Reg.- Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.
Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungs- normen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösungen gemäss §§ 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Rentenbank ermöglicht,
daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen 88 17 und 18 die Ablösungsrenten (8 16) durch Baar Zahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Abfindung zum Machen Betrage in 4 prozentigen Renten- briefen zu verlangen; — daß ferner sowohl in den Fällen des § 18, als auch bei denge- mäß 8 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und milden Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4 prozentigen Reiktenbriefen von der Rentenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür überwiesenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41t*.j Jahren, in den Fällen des § 19 von 56 /.j Jahren zu entrichten sind; — mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Entrichtung der Renten ganz aufhört.
Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch mannigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Getreide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von Pflichtigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistenteils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselmehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforderungen, welche gemäß §§ 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Real- berechtigungen getreten sind, noch rückständig.
Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermittelung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nunmehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 1883 bei der zuständigen Auseinander- setzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch