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Nr. 20.

für den

Zileis flersfesö.

Mittwoch den 9. März

1881.

DaSKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt Her Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art Herden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.

Amttiches.

Nachdem es zur amtlichen Kenntniß gekommen ist, daß in einzelnen Orten giftiges, arsenikhaltiges Fliegenpapier nicht nur in den Apotheken, sondern auch von solchen Kaufleuten und Gewerbetreibenden an das Publikum verkauft wird, welche sich nicht im Besitz der zum Handel mit Giften erforder­lichen behördlichen Erlaubniß befinden, wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Debit des genannten Flicgenpapiers nur den Apothekern und den zum Handeln mit Giften berechtigten Kaufleuten und Gewerbetreibenden und auch diesen nur unter den beim Giftverkaufe vorgeschriebenen Borsichtsmaß­regeln, insbesondere nicht ohne Giftschein und nicht ohne die Bezeichnung desselben mittelst eines anf- gedruckten Stempels alsgiftig" gestattet ist.

Wir bringen dieses hiermit zur öffentlichen Kennt­niß. Die Polizeibehörden werden angewiesen, in allen zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungs- fälleudasErforderliche anf Grund der Bestimmungen des §. 367 Ziffer 3 und 5 des Strafgesetzbuches gegen die Contravenienten zu veranlassen.

Cassel ant 19. Februar 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster: Ordre vom 2ten d. Bits, dem Comitä für den Zuchtmarkt für edlere Pferde zu Neubrandenburg im Großherzogthum Meckleuburg-Strelitz die Er­laubniß zu ertheilen geruht, zu der Ausspielung von Pferden, Equipagen, Reit-, Fahr- und Stall- Utensilien 2C., welche dasselbe mit Genehmigung der Großherzoglichen Landesregierung bei Gelegenheit des im Laufe dieses Jahres zu Neubrandenburg abzuhaltenden Zuchtmarktes zu. veranstalten beab­sichtigt, auch im diesseitigen Staatsgebiete Loose zu vertreiben.

Die Verwaltungs- und Polizei-Behörden unseres Bezirks setzen wir hiervon mit der Veranlassung in Kenntniß, dafür zu sorgen, daß der Vertrieb der qu. Loose, deren Preis auf 3 Mark pro Stück festgesetzt worden ist, nicht beanstandet wird.

Waffel am 19. Februar 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, am 8. März 1881.

Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises werden angewiesen, dieKlasseusteuer - Zu- und Abgangslisten für die Zeit vom! 1. October 1880 bis 31. März 1881 in doppelter Ausfertigung nebst den nach Zu- und Abgang getrennt zu heftenden Belägen bis spätestens zum 20. d. Mts. der betreffenden Steuerkasse, wenn thunlich persönlich, einzureichen.

Die bis zum 20. d. Mts. bei den Steuerlasten nicht eingegangenen Listen würden durch Straf- ; boten abgeholt werden müssen.

2889. Der Königliche Land rath i

_ Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 4. März 1881.

Die Herren Standesbeamten des Kreises werden hierdurch davon in Kenntniß gesetzt, daß einer neueren Verfügung zufolge alle in Standesamts- Angelegenheitenfestgesetzten Geldstrafen, welche nach §. 70 des Reichs-Gesetzes vom 6. Februar 1875 sämmtlichen an der Tragung der sächlichen Kosten des Standesamtes beteiligten Gemeinden zufließen müssen, bei Feststellung der zu vertheilen- den sächlichen Kosten vorweg in Abzug zu bringen sind, also nicht mehr, wie bisher geschehen, an diejenige Gemeindekasse abzuführen sind, welcher die bestrafte Person angehört.

Bei dieser Gelegenheit mache ich noch darauf

aufmerksam, daß einer jeden zum Standesamtsbe­zirk gehörigen Gemeinde eine vollständige Be­rechnung der gesammten sächlichen Kosten und deren Verteilung auf die einzelnen Gemeinden als Rechmmgsbelag zugestellt werden muß, was nicht immer geschehen ist; die in einzelnen Fällen ge­gebene kurze Benachrichtigung, daß die Gemeinde zu den sächlichen Kosten so und soviel beizutragen habe, genügt nicht.

Derartige unzureichende Berechnungen sind Seitens der Herren Bürgermeister zur Zahlung aus der Gemeindekasse nicht anzuweisen.

2661. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

; Hersfeld, am 7. März 1881.

Für die ledige Dienstmagd Anna Catharina j Steinberg von Niederaula, 19 Jahre alt, ist ! um Ertheilung eines Reisepasses behufs Aus- i Wanderung nach Amerika nachgesucht worden.

2829. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 1. März 1881.

Zur Vornahme des diesjährigen Ersatz-Ge­schäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Donnerstag den 31» März d. J.

von Morgens präzis |8 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus der Stadt Hersfeld und den Landgemeinden Allmershaufen mit Hählgaus, Aua, Biedebach, Biengartes, Eitra, Friedlos, Gittersdorf, Heenes, Hilperhausen/' Kalkobes, Kathus, Kohlhausen, Meckbach, Ätecklar, Meisebach, Obergeis, Oberhaun, Oberrobe, Peters­berg, Reilos, Rohrbach. Roßbach und Rotensee.

Freitag den 1» April d I.

von Morgens präzis 18 Uhr ab

I Rtusterung der Rtilitairpflichtigen aus den Land- [ gemeinten Sieglos, Sorga, Tann, Untergeis, lluter- Haun, Wippershain, Wilhelmshof und sämmtlichen Gemeinden 2C. des Amtsgerichtsbezirks Niederaula.

Sonnabend den 2. April d. I.

a) von Morgens präzis z8 Uhr ab Ntusternng der Militairpflichtigen aus sämmtlichen Gemeinden 20. der Amtsgerichisbezirke Friedewald und Schenklengsfeld.

b) von Nachmittags präzis 3 Uhr ab Loosung, sowie Classification derjenigen Rtanuschasteu der Reserve, Landwehr und Ersatz- Reserve 1. Classe, welche weM häuslicher, gewerb­licher und Familieu-Verhällnisse eine Zurückstel­lung für den Fall ber Einbernfung zu den Fahnen beanspruchen wollen.

Daö Ersatz-Geschäft wird im hiesigen städtischen Rathhanse vorgenommen.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Land­gemeinden des Kreises selbstverständlich auch die Herren Ortsverwalter werden angewiesen:

1) die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Ge- meinden 2C. und zwar

a) die in der Zeit vom 1. Januar bis ein­schließlich den 31. Dezember 1861 ge­borenen, soweit sie nicht bereits in das Militair eingestellt sind oder einen Aus­stand erhalten haben,

b) die in den Jahren 1860, 1859, 1858 oder früher geboren, welche in den Ersatz-Ge­schäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht er­schienen sind und demnach über ihr Militair- verhällniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben,

zu den vorbezeichnet»« Musterungsterminen vorzuladen,

2) in jenen Terminen sich persönlich einzu-

finden oder im Falle einer Verhinderung dafür zu sorgen, daß derVicebürgermeister anwesend ist,

3) für die rechtzeitige Gestellung der Militair­pflichtigen zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.

Militairpflichtige, welche ohne ge­nügenden Entschuldigungsgrund im Mnsterungstermine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen imMuste- rungslocale nicht anwesend sind, werde» mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Hast bis zu3Tagen bestraft; außer­dem können ihnen die Vortheile der Loosung entzogen werden. JstdieVer- säumniß in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann die alsbal- stige Einziehung zum Militairdienst als unsicherer Dienstpflichtiger erfol­gen.

Diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung bezw. Be­freiung vom Militairdienst beansprucht wird, haben sich im Musterungstermine ebenfalls einzufinden.

Die Herren Ortsvorstände 2c. haben Vorstehendes zu wiederholten Malen in ihren Verwaltungsbe­zirken, insbesondere den gestellungspflichtigen Mann­schaften und deren Angehörigen bekannt machen zu lassen.

Reklamationen Militairpflichtiger um Zu­rückstellung bezw. Befreiung vom Militairdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehrund Ersatz-Reserve I. Classe um Zurückstellung im Falle einer Mobilmachung des Heeres, sind schleunigst bei dem betreffenden Ortsvorstande anzubringe«, welcher für ordnungsmäßige und voll­ständige Ausfüllung des vorgeschriebe- neii Fragebogens (das Formular hierzu ist stets in L. Funks Buchdruckerei hier vorräthig) sorgt; außerdem sind die nöthigen Atteste (Pfarr- amtlicher Familienschein, Steuerbuchsauszug, Hypothekenschein und Abschätzung durch die Orts­taxatoren beim Vorhandensein von Grundeigen- tum 2c.) der Reclamation beizufügen. Einer Bei­fügung von ärztliche« Attesten bedarf es nicht, da wie schon erwähnr diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung 2c. vom Militair- dienste beansprucht wird, im Musterungstermine mit zu erscheinen habe«, wobei in Betreff ihrer Er­werbsfähigkeit 2c. die nöthigen Feststellungen durch den betreffenden Militairarzt, besten Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werde«..

Sämmtliche Reklamationen sind Kick spätestens zum 13. d. Mts. an mich ein* zureichen, worauf die Vorprüfung derselbenvor- geiwmmen werden wird. Die Herren Orts- Vorstände oder die Reclamanten brauchen zu diesem Zwecke nicht persönlich zu er­scheinen, d i e E i n s e n d u n g der R e c l a- mationen kann vielmehr durch die Post 2c. geschehen.

Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaub' hafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohn­ortes zu sistireu, welcher dieselben an Eides Statt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Zufälle an den betreffenden Militairpflichtigen wahr­genommen haben. Diese Protokolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten find