AreisWblatt
für den «Kreis ^ersfesö.
Nr. 17. Sonnabend den 26. Februar 1881.
Das „Kreisblalt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstulten foÄimt ber Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Gesetz betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Vom 23. Juni 1880.
(Schluß.)
tz. 64. Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Maßgabe des vorhandenen Pferde- und Rindviehbestandes erhoben werden, dürfen diese Beiträge für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören, und im Falle des §<62 Nr. 2 für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht werden.
III. Strafvorschriften.
§. 65. Mit Geldstrafe von 10 bis 150 M. oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1) Wer der Vorschrift des §. 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer übertragbaren Seuche leiden.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtherlten gehören oder sticht;
2) wer der Vorschrift der §§. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuche «verdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere, besteht, fern zu halten;
3) wer den Vorschriften der M 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte, oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vorschriftswidrig eine Oeffnung derselben vornimmt, oder es unterläßt, dieselben sofort unschädlich zu beseitigen;
4) wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der Hausthiere in den §§. 34, 35,36 und 39 ertheilten Vorschriften zuwiderhandelt;
5) wer den Vorschriften tm §. 43 zuwider die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere abhäutet oder nicht sofort unschädlich beseitigt;
6) wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung eines Schafes vornimmt;
7) wer gegen die Vorschrift des §. 50 Pferde, welche an der Beschälseuche, Pferde oder Viehstücke, welche an dem Bläschcnausschlage der Geschlechtstheile leiden, zur Begattung zuläßt.
§. 66. Mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1) wer den auf Grund des §. 7 dieses Gesetzes angeordneten Einfuhrbeschränkungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verur- theilten gehören oder nicht;
2) wer den auf Grund des §. 8 dieses Gesetzes polizeilich angeordneten Kontrolmaßregeln zuwiderhandelt ;
3) werden in den Fällendes §. 12 Absatz 2 und des §. 17 Absatz 2 von dein Thierarzte getroffenen vorläufigen Anordnungen zuwiderhandelt;
4) wer den im Falle einer Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln (§§. 19 bis 28, 38, 51) zuwiderhandelt.
§. 67. Sind in den Fällen der §§. 65, 66 die
Zuwiderhandlungen in der Absicht begangen, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, so tritt, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe nicht unter 50 bis zu 150 M. oder i Haft nicht unter drei Wochen ein.
IV. Schlußbestimmungeu.
§. 68. Das Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen aus Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Ge- setzbl. S. 163) wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
69. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 11881 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Eins, den 23. Juni 1880.
(L. S.) Wilhel m.
v. Bismarck,
Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Jülich, Biebrich, Weißenfels, Marienwerder und Ettlingen eingestellt zu werden wünschen. — 1) Die Unter- offizier-Schulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militairstande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden.
2) Der Aufenthalt in der Unteroffizier-Schule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit auch nur zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründliche militairische Ausbildung und Unterricht in alle dem erhalten, was sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unteroffizierstandes, als Feldwebel und dergl. zu erlangen, und es ihnen ermöglicht, bei der einstigen Anstellung im Militair-Verwaltungs- dienst, z. B. als Zahlmeister und dergl. beziehungsweise als Civilbeamte, die Prüfungen zu den gesuchteren Posten abzulegen.
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben, militairische Rechnungsführung, Geschichte, Geographie, Planzeichnen und Gesang.
Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonettfechten und Schwimmen.
3) Der Aufenthalt in der Unteroffizier-Schale an und für sich gibt den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dem bewiesenen Eifer und der erlangten Dienstkenntniß des Einzelnen ab. Die vorzüglichsten Freiwilligen werden bereits auf den Unteroffizier- Schulen zu überzähligen Unteroffizieren befördert und treten bei ihrem Ausscheiden in die Armee sogleich in etatsmäßige Unteroffizierstellen.
4) In Bezug aufdieVertheilungderausscheidenden jungen Leute an die Truppemheile ist in erster Linie das Bedürfniß in der Armee maßgebend, in zweiter Linie sollen die Wünsche der Einzelnen in Betreff der Ueberweisung an einen bestimmten Truppentheil nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
5) Die Füsiliere der Unteroffizier-Schulen stehen wie jeder andere Soldat des activen Heeres unter den militairischen Gesetzen und haben beim Eintritt den Fahneneid zu leisten.
6) Der in die Unteroffizier-Schule Einzuftellende muß mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20ste Jahr noch nicht vollendet haben.
Der Einzustellende muß mindestens 1,57 m groß, vollkommen gesund und frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, auch nach Maßgabe seines Alters so kräftig und gesund erscheinen, daß er die begründete Aussicht gewährt, bis zum Ablauf seiner
Dienstzeit in der Unteroffizier-Schule vollkommen brauchbar für den Kriegsdienst zu werden.
7) Er muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben können und die ersten Grundlagen des Rechnens mit unbenannten Zahlen kennen.
8) Der Eintritt in eine Unteroffizier-Schule kann nur dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor verpflichtet, nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizier-Schule an einen Truppentheil noch vier Jahre aktiv im Heere zu dienen.
9) Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug, 2 Hemden und mit 6 Mark zum Ankauf der nöthigen Geräthschaften zur' Reinigung der Ausrüstung und Bekleidung versehen sein. Im klebrigen ist die Ausbildung kostenfrei; die Füsiliere der Unteroffizier-Schulen werden bekleidet und verpflegt, wie jeder Soldat der Armee.
10) Wer die Aufnahme in eine Unteroffizier- Schule wünscht, hat sich bei dem Landwehr-Bezirks- Commando seines Aufenthaltsorts, oder bei einem der Commandos der Unteroffizier-Schulen in Potsdam, Jülich, Biebrich, Weißenfels, Marienwerder oder Ettlingen unter Vorzeigung eines von dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Connssion seines Aushebungsbezirks ausgestellten Meldescheins persön- lich zu melden. Da die Unteroffizier-Schule in Weißenfels sich zur Zeit vorzugsweise aus Unteroffizier-Vorschälern ergänzt, so erfolgt die Einstellung von Freiwilligen daselbst nur in denjenigen Fällen, in denen die Zahl der Unteroffizier-Vor- fchüler zur Erreichung des vorgeschriebenen Etats nicht genügt.
11) Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie die ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen, so ist zunächst die Verpfüchtungs-Ver- Handlung über die vorgeschriebene längere active Dienstzeit (s. unter Nr. 8) aufzunehmen. Diejenigen Freiwilligen, welche sich direct bei einer der Unteroffizier-Schulen zum Eintritt gemeldet haben, können dort, bei vorhandener Vacanz, sogleich eingestellt werden, andernfalls wird denselben von den Unteroffizier-Schulen ein Annahmeschein ertheilt.
Diejenigen Freiwilligen, welche bei einem Land- wehr-Bezirks-Commando den freiwilligen Eintritt nachgesucht haben, erhalten durch dessen Vermittelung den Annahmeschein von der Unteroffizier- Schule, welcher sie zugetheilt worden find.
Nach Ertheilung des Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Classe der vorläufig in die Hei- math beurlaubten Freiwilligen. Die Einberufung erfolgt von derjenigen Unteroffizier-Schule, welche den Annahmeschein ausgestellt hat, durch Vermittelung des betreffenden Landwehr-Bezirks-Commandos.
Eine Lösung der durch die Verpflichtungsprotokolle eingegangenen Eintritts-Verpflichtung kaun nur mit Genehmigung der Jnspection der Infanterie- Schulen erfolgen. Kosten dürfen der Militair-Be- Hörde dadurch nicht entstehen. Wird die Lösung der Verpflichtung nach dem Eintreffen auf einer Unteroffizier-Schule erbeten, so hat der betreffende Freiwillige, wenn die Genehmigung ausnahmsweife ertheilt wird, die Kosten der Rückreise zu tragen.
Die Wünsche der Freiwilligen in Betreff derZu- theilung an eine bestimmte Unteroffizier-Schule sollen, soweit angängig, berücksichtigt werden.
12) Die Einstellung von Freiwilligen in die Unteroffizier-Schulen findet alljährlich zweimal, und zwar bei den Unteroffizier-Schulen Potsdam, Biebrich, Weißenfels und Marienwerder im Monat October, bei den Unteroffizier-Schulen Jülich und Ettlingen im Monat April statt.