für den
Kreis gersfefö.
Nr. W
Mittwoch den 23. Februar
1881.
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Amtliches.
Gesetz betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Vom 23. Juni 1880.
(Fortsetzung.)
§. 58. Die Bestimmungen darüber:
1) von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist,
2) wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und sestzustellen ist, sind von den Einzelstaaten zu treffen.
Die in dieser Hinsicht in den Einzelstaaten bereits bestehenden Vorschriften bleiben unberührt. Insoweit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die Landesregierungen befugt, zu bestimmen, daß die Entschädigung für getödtete Pferde und Rinder bis zum Eintritt einer anderweiten landes- verfassungsmäßigen Regelung durch Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindvieh nach Maßgabe der über die Vertheilung und Erhebung der Beiträge von der Landesregierung zu treffenden näheren Anordnung aufgebracht werden.
In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der §§. 59 bis 64 dieses Gesetzes dabei maßgebend sein.
§. 59. Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Thieres gewährt werden, ohne Rücksicht auf dcu Minderwerth, welchen das Thier dadurch erleidet, daß es mit der Seuche behaftet ist. Bei den mit der Rotzkrankheit behafteten Thieren Hai jedoch die Entschädigung;, bei dem mit der Lungeu- seuche behafteten Rindvieh § des so berechneten Werths zu betragen.
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet :
1) die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei Rotz zu drei Viertel, bei Lungenseuche zu vier Fünfteln, in allen anderen Fällen zum vollen Betrage;
2) der Werth derjenigen Theile des getödtete» Thieres, welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben.
§. 60. Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, dem jenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Thier zur Zeit der Tödtung befand.
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsan- spruch Dritter erloschen.
§. 61. Keine Entschädigung wird gewährt:
1) für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören;
2) für Thiere, welche, der Vorschrift des 8. 6 zuwider, mit der Krankheit behaftet in das Reichsgebiet eingeführt sind;
3) für Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungenseuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß die Ansteckung der Thiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet stattgefunden hat.
tz. 62. Die Gewährung einer Entschädigung kann versagt werden : , .
1) für Thiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und nnbedingt tödt- lichen Krankheit, mit Ausnahme jedoch des Rotzes und der Lungenseuche, behaftet waren;
2) für das in Schlachtmehhofen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete Schlachtvieh;
3) für Hunde und Katzen, welche aus Anlaß der Tollwuth getödtet sind (§§. 34, 37 Absatz 1, 38).
8. 63. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg:
1) wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher die Thiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf dem Transporte befindlichen Thiere, oder bezüglich der in fremden Gewahrsam befindlichen Thiere, der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der §§. 9 und 10 zuwider, die Anzeige vom Ausbrnche der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert;
2) wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte;
3) im Falle des §. 25, oder wenn dein Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgnng oder Ueber- tretung derpolizeiljch angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der L-mchengefahr zur Last fällt.
(Schluß folgt.)
Kreis Hersfeld.
Berlin, den 3. Januar 1881.
Auf den Bericht vom 16. v. Mts. wollen wir dem Anträge des Dampfkessel-Ueberwachungs-Ver- eins zu Offenbach a. W. vom 8. v. Mts. ent- ; sprechend, die dem ersten Vereins-Jugenieur Ludwig Barth durch den Erlaß vom 10. Februar 1879 — 'jy 6on
i j ’ ^ — verliehene Berechtigung zur Vornahme von Wasserdruckproben solcher Dampfkessel, welche Mitgliedern des Vereins angehören, auf den an Stelle des 2c. Barth von dem Vereine enga- girten Jakob Goehring aus Frankenthal mit dem Vorbehalte des jederzeitigen Widerrufs und unter der Bedingung übertragen, daß der 2c. Goehring sich zur Jnnehaltung der bezüglichen Vorschriften in derselben Weise schriftlich verpflichtet, wie dies seiner Zeit von dem 2c. Barth geschehen ist. Die betreffende Erklärung ist seiner Zeit einznreichen.
Die Berichtsanlagen erfolgen hierneben zurück. Der Winifter für Handel Der Winifter der und Gewerbe. öffentlichen Arbeiten In Vertretung. Im Auftrage.
An die Königliche Regierung zu Wiesbaden.
Abschrift erhält die Königliche Regierung zur Kenntnißnahme.
Der Minister für Handel Der Wildster der und Gewerbe öffentlicheil Arbeiten In Vertretung: Im Auftrage:
gez. Jacobi. gez. Serlo.
An die Königliche Regierung zu Cassel.
13729 H. M
I. 6405 M. d. off. Arb.
Cassel, am 10. Februar 1881.
Abschrift unter Bezugnahme auf unsere Verfügungen vom 18. November 1876 311AII. 11902 ., . ,---------,------,---------
und 18. Februar 1870 A 11. 1773 zur Kenntniß- nächste Etatsjahr rund 597 Millionen Mark, wovon 514 Millionen auf die fortdauernden Ausgaben fallen, d. i. eine Steigerung von 47,635,169 M., während die einmaligen Ausgaben mit rund 10 Millionen höher angesetzt sind. Der Militäretat beansprucht für fortwährende und einmalige Ausgaben 372,824,759 Mark, gegen das Vorjahr 38,284,744 Wart mehr.
Die braunschweigische Regierung hat angeordnet,
nähme.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
K ü h n e.
An sämmtliche Königliche Landräthe re
A II. 248.
* *
Hersfeld, am 19. Februar 1881.
Wird den Herren Ortsvorständen ec. des Kreises
unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 5. Dezember 1876 Nr. 12470 (Kreisblatt Nr. 98) und vom 4. März 1879 Nr. 2803 (Kreisblatt Nr. 20) hierdurch mitgetheilt.
2097. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 21. Februar 1881.
Der unterm 3. d. Mts. sub Nr. 1344 im Kreisblatt Nr. 11 veröffentlichte, den Postgehülfen Clemens Grell aus Oelde betreffenden Steckbrief hat durch die erfolgte Verhaftung des 20. Greil seine Erledigung gefunden.
2276. ' ' Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Unter dem Rindvieh des Unterzeichneten ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Gittersdorf, am 22. Februar 1881.
Der Bürgermeister Schmidt.
Zugelaufen: ein kleiner weißer Dachshund. — Meldung des Eigenthümers bei dem Ortsvorstand zu Tann.
Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß der Herr Minister des Innern durch Erlaß vom 6ten d. Mts. der Gesellschaft des neuen zoologischen Gartens zu Frankfurt a. M. die Erlaubniß ertheilt hat; zum Besten des genannten Etablissements eine öffentliche Verloofung von Gegenständen der Kunst und Industrie vaterländischer Fabrikation nach dem ausgestellten Plane in drei Serien, jede zu 30000 Loosen a 3 Mark, zu ver- anstalten und die betreffenden Loose in dem ganzen Bereiche der Monarchie abzusetzen.
Cassel, den 8. Februar 1881.
Der Ober-Präsident. Frhr. v. Ende.
politische Nachrichten.
Deutschland.
Se. Majestät der Kaiser hat die Präsidenten des Reichstages, den Unterstaatssekretär im Cultusministerium v. Goßler, den Freiherrn v. Franken- stein und den Abgeordneten Ackermann in Audienz empfangen.
Der preußische Landtag wird am 23. d. Mts. geschlossen. In Folge dessen hat der Finanz- minister auf die Weiterberathung des Verwendungsgesetzes in der Commission verzichtet. Ob eine Nachsession oder eine außerordentliche Session im Sommer stattfinden wird, darüber soll das Ministerium erst Beschluß fassen.
Der Präsident des Reichstages, von Goßler, hat für die Zeit der Reichstagsfession seitens des Kultusministers einen Urlaub erhalten.
Dem Bundesrath ist der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Abänderung von Bestimmungendes Gerichtskostengesetzes und der Gebühren- ordnung für Gerichtsvollzieher zugegangen. 2)a= nach sollen die Schreibgebühren in einzelnen Fällen wegfallen, für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen baare Auslagen nicht erhoben werden n. s. w.
„Der Reichs Haushaltsetat fordert für das