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Nr. 15.

eKreis ^ersfesö.

Sonnabend den 19. Februar

1881.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.

Amtliches.

Gesetz betreffend die Abwehr und Unterdrück­ung von Viehseuchen.

V o in 23. Juni 1880.

(Fortsetzung.)

8« 47. Gewinnt die Seuche eine größere Aus­dehnung oder ist nach den örtlichen Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht anszuschließen, so kann die Impfung der von der Seuche bedrohten Herdeu und aller in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich angeordnet werden.

8. 48. Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich zu behandeln.

§. 49. Außer in dem Falle polizeilicher An­ordnung (§§. 46 und 47) darf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden.

f. Beschälseuche der Pferde und Bläscheuausschlag

der Pferde und des Rindviehs. ut

UeiM' 'Ve an der Beschälseuche, und i Regierungsbezirks Cassel beschränkt. Pferde oder Rmdvlchstucke, welche an dem Blaschen- ~......

ausschlage der Geschlechtstheile leiden, dürfen von 1

Pseroe ooer Nlnoviehstucre, welche an dem Blaschen- Cassel den 4. Februar 1881.

ausschlage der Geschlechtstheile leiden, dürfen von Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, dem Besitzer so lange nicht zur Begattung zuge- a lassen werden, als nicht durch den beamteten Thier­arzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der Thiere festgestellt ist.

§ 51. Tritt die Be'chälsenche in einem Bezirke , . _ _____

in größerer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung dahier ist uns niitgetheilt worden, daß in den der Pferde zur Begattung für die Dauer der Ge- Spalten 9 und folgende der Todtenlisten, welche fahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung auf Grund des §. 29 des Erbschaftsstenergesetzes derselben durch den beamteten Thierarzt abhängig vom 30. Mai 1873 in vierteljährlichen Perioden gemacht werden. ^x.u^-.......-!.......^^

g. Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe.

§. 52. Wird die Räudekrankheit bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln (Sarcoptes- oder dermatoeptes Räude) oder Schafen (dermatoeptes Räude) festgestellt, so kann der Besitzer, wenn er nicht die Tödtung der räudekranken" Thiere vor- zieht, angehalten werden, dieselben sofort dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes zu unterwerfen.

3) Besondere Vorschriften für Schlacht­vieh Höfe und öffentliche Schlachthäuser.

§. 53. Auf die einer geregelten veterinärpolizei- lichen Kontrole unterstellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufge­stellte Schlachtvieh finden die vorstehenden Be­stimmungen dieses Gesetzes mit denjenigen Aende­rungen Anwendung, welche sich aus den nachfolgenden besonderen Vorschriften ergeben.

~§. 54. Wird unter dem daselbst ausgestellten Schlachtvieh der Ausbruch einer übertragbaren Seuche ermittelt, oder zeigen sich Erscheinungen bei demselben, welche nach dem Gutachten des be­amteten Thierarztes den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, sv sind die erkrankten und alle verdächtigen Thiere sofort in polizeiliche Ver­wahrung zu nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen.

§. 55. Soweit die Art der Krankheit es ge­stattet (vergl. §§. 31, 36, 43), kann der Besitzer des erkrankten oder verdächtigen Schlachtviehs oder dessen Vertreter angehalten werden, die sofortige Abschlachinnh desselben unter Aufsicht des beamteten Thierarztes tu den dazu bestimmten Räumen vor- zunehmen.

Diese Maßregel kann in dringenden Fällen auf qlles andere, in der betreffenden Räumlichkeit vvr- hffndene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden.

§. 56. Nach Feststellung des Seuchenansbruchs können Schlachtviehhöfe oder öffentliche Schlacht­häuser für die Dauer der Seuchengefahr gegenden Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Thiere abgesperrt werden.

Strengere Absperrungsmaßregeln dürfen nur in dringenden Fällen angewendet werden.

4) Entschädigung für getödtete Thiere.

8. 57. Für die auf polizeiliche Anordnung ge- tödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß vorbebaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung gewährt werden. (F. f.)

Der Herr Ober-Präsident hat dem landwirth- schaftlichen Kreisverein in Hofgeismar dieGeueh- migung zu der von demselben bei Gelegenheit der daselbst im Monat Juli d. I. stattfindenden Jahres­versammlung des landwirthschaftlichen Centralver- eins beabsichtigten Verloosung von Zuchtthieren, landwirthschaftlichen Maschinen und Geräthen ertheilt.

Der Vertrieb der Loose, deren Preis auf 1 Mark pro Stück festgesetzt, ist, bleibt auf den Umfang des

Kreis Hersfeld.

Cassel, am 8. Februar 1881.

Von beut Königlichen Provinzial-Steuer-Director

an das Erbschaftssteueramt einzureichen sind, viel­

fach die für die Beurtheilung der Steuerpflichtig- ; seit der eingetretenen Erbfälle erforderlichen An- gaben fehlen.

Unter Bezugnahme auf den dnrch diesseitige Ver- Zügungvom 1.Juli 1875 (A.I 7186)mitgetheilten Circular-Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom 22. Juni 1875 fordern wir Ew. Hochwohlge- boreu auf, den betreffenden Standesämtern die illothwendigkeit thunlichster Vollständigkeit und Ge­nauigkeit bei Ausfüllung der betreffenden Spalten in Erinnerung zu bringen 2c.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. K ü h n c.

An die Königlichen Laudräthe rc. A A. 1. Nr. 1645.

*

Hersfeld, am 17. Februar 1881.

Wird den Herren Standesbeamten des Kreises unter Bezugnahme auf das Ausschreiben vom 9. Juli 1875 (Kreisblatt pro 1875 Nr. 55) zur Kenntnißnahme und genauesten Beachtung mitge­theilt.

1980.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 11. Februar 1881.

Die Herren Lehrer des Kreises werden davon in Kenntniß gesetzt, daß auch in diesem Frühjahre im Königlichen pomologischen Institut zu Cassel ein Unterrichtseursus im Obstbau für Lehrer ver- anstaltet werden soll, und wollen diejenigen, welche an dein fraglichen Cursus Theil zu nehmen wünschen, bis späte stenszn in 28. d. M ts. mir darüber schriftliche Anzeige erstatten, gleichzeitig auch nach vorgängiger Rücksprache mit dem betreffenden Herrn Lokalschulinspector, angeben, in welcher Weise Ihre Vertretung im Schul' und resp. Kirchendienste zu bewirken sein würde, und ob die betreffenden Ge- meinden gewillt sind, Ihnen zu dein in Rede stehenden Zwecke eine eventuell näher zu bezeichnende Unterstützung zu gewähren. Der Cursus würde

einen Zeitraum von 3 bis höchstens 4 Wochen um­fassen, und das Kostgeld ca. 40 Mark pro Monat betragen, wofür Morgen-Kaffee, Frühstück, Mit­tags- und Abendessen gewährt wird. Bemerkt wird, daß den betreffenden Lehrern behufs Theilnahme an dem erwähnten Cursus auch eine Unterstützung aus Staatsmitteln gewährt werden kann.

Die Herren Bürgermeister des Kreises werden angewiesen, Vorstehendes den Herren Lehrern Ihrer Gemeinden durch s o f o r ti g e Vorlegung des Kreir- blattes bekannt zu geben, auch wegen Bewilligung einer Beihülfe zu den in Rede stehenden Kosten die Gemeindebehörden alsbald zur Beschlußfassung zu veranlassen, und von deren Ergebniß die Herren Lehrer ungesäumt zu benachrichtigen.

1676. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 15. Februar 1881. ' Der am 12. Januar 1881 ad Nr. 373 hinsicht­lich des verwahrlosten Knaben Andreas Johannes Engelhard Willhardt von Kathus erlassene Steck­brief wird hierdurch als erledigt zurückgezogen.

1875. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 15. Februar 1881.

Für den Weißbinder Burghard Läpp von Philippsthal, 18 Jahre alt, ist um Entlassung aus dem Unterthanenverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.

1913. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 14. Februar 1881.

Für den Schiedsmannsbezirk Dünkelrode ist an Stelle des verstorbenen Bürgermeisters Roll der jetzige Bürgermeister Heinrich Ruppel zu Dünkel­rode als Schiedsmanngewählt und vereidigt worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

1854. Der Königliche Landrath _____________Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 18. Februar 1881.

Unter Bezugnahme auf das diesseitige Ausschreiben Dom 26. November 1868 (Kreisblatt Nr. 96) werden die Herren Bürgermeister zu Niederaula, Schenk- lengsfeld, Friedewald, Heringen, Mecklar, Friedlos, Kirchheim und Obergeis an Einreichung der Vor­anschläge über Einnahmen und Ausgaben der Ge­meindekassen für das Etatsjahr 1881 82 bis zum 1. März d. J. hierdurch erinnert.

2068. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 18. Februar 1881." Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben alsbald auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt machen zu lassen und namentlich zur Kenntniß der betreffenden Stntenbesitzerzu bringen, daß die König­lichen ^Beschäler

auf Stativ» Hersfeld am 27. Februar

d. J. und

auf «tatio» Philippsthal am 28.

Februar d. J.

eintreffen werden.

2103. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

, Hersfeld, am 19. Februar 18817" Der Bierbrauer Wilhelm Wiegand auS Philippsthal, 23 Jahre alt, hat um 'Entlassung aus dem Unterthanenverbande behufs Auswanderung nach Nordamerika nachgesucht.

2134. Der Königliche Landrath Früherr von Broich.

Gefunden: eine Mütze. Meldung des Eigen- thumers bet dem Ortsvorstand zu Reckerode.