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AreisMblatt

für den

«Kreis fiersfefö.

Nr. 14.

Mittwoch den 16. Februar

1881.

DaS „ÄreiSMutt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

«Amtliches.

B e k a n n t m a ch u n g wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe VIII. zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1853.

Die Zinsscheine Reihe VIII. Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von 1853 über die Zinsen für die Zeit vorn 1. April 1881 bis 31. März 1885 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe IX. werden vom 14. d. Mts. ob von der Controlle der Staatspapiere hier- selbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Bormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Controlle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs- Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskafse in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer die Em­pfangnahme bei der Controlle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bti dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine aus­drückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzu- legen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofortzurück. Die Marke oder Empfangs­bescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Controlle der Staats­papiere sich mit'den Inhabern der Talons nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial-Kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit eineui doppelten Verzeichnisse einzu- reichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Em­pfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen be­darf es zur Erlangung der neuen Zinsschein-Reihe nur dann, wenn die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Controlle der Staalspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 1. Februar 1881.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Sydow. Hering. Merleker Michelly.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die Behufs Empfang­nahme der neuen Zinscoupons einzureichenden Talons bei der Regierung»-Hanptkaffe hierselbst und den sämmtlicheil Steuerkaffen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.

Cassel, den 4 Februar 1881.

Königliche Regierung. Mittler. U

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, am 15. Februar 1881. Die Herren Bürgermeister zu

Hattenbach, Mecklar, Niederaula, Oberhamp

Reilos, Untergeis, Wippershain, Conrode, Friedewald, Gethsemane, Harnrode, Heringen, Lampertsfeld, Landershausen, Leimbach, Lengers, Malkomes, RöhrigShof, WehrS- Hausen u. Widdershausen

werden hierdurch an die sofortige Einsendung der in Gemäßheit meiner Verfügung vorn 29. Dezember pr. Nr. 14875 im Kreisblatt Nr. 2, zu erstattenden Berichte über diejenigeil Kinder, welche in der betreffenden Gemeinde nicht geboren, aber in dieselbe mit ihren Eltern 2C. ungeimpft übergezogen sind, mit Frist bis spätestens zum 25. d. Alts., bei Meldung von Strafe erinnert.

14875 80. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 15. Februar 1881.

Die Kreisstände deS Kreises Hersfeld werden hierdurch zu einem Kreistage auf

Freitag den 4. März er.

Vormittags 9 Uhr

in den hiesigen Rathhaussaal unter Hinweisung auf die unten abgedruckte Tagesordnung berufen. 1905. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Tagesordnung für den Kreistag des Kreises Hersfeld am 4. März 1881.

1) Berathung der Statuten über die Erhebung von Gemeinde-Umlagen in den Gemeinden Allendorf, Bengendorf, Gethsemane, Lengers u. Unterstoppel. ~

2) Desgleichen des Statuts betreffend die ander- weite Regelung der Landwegebau-Dienstpflicht in der Gemeinde Lengers.

3) Begutachtung des Projecles zum Neubau der Werra- Brücke bei Lengers unter Erörterung der Nothwendigkeit einer zu dessen Ausfüh­rung aus Cominunalfonds zu leistenden Unter­stützung.

4) Gutachtliche Äußerung über die beantragte Jncommunalisirnng einer vom Forstfiscus angekauften, zu der Gemarkung Giltersdorf gehörigen und davon toSzutrenilenden Parzelle in den forstfiscalifcheu Gutsbezirk der Ober- försterei HerSfeld.

5) Bezeichnung von Persönlichkeiten, welche in Ausführung der Bestimmungen des Reglements vom 19. März 1880 bei der Bildung von SchätzungS- Commissionen zwecks neuer Ab­schätzung, Klassification und Türifirung sämmt­licher bei der hessischen Brandversicherungs­Anstalt versicherten Gebäude Verwendung finden können.

6) Feststellung deS Kreishanshalts - Etats pro 188182.

Hersfeld, fden 9. Februar 1881.

In Betreff der Untervertheilung des Loosholzes sind, nach einer Mittheilung Königlicher Regierung, Seitens verschiedener Oberförster noch vielfach vor- kommende Mißstände zur Sprache gebracht, deren Beseitigung dringend geboten erscheint. So ist zur Kenntniß Königlicher Regierung gesammelt, daß

1) vielfach das seitens der Gemeinden an Pfarren und Schulen zu verabfolgende Brennholz ans dem Loosholze und zwar aus den besseren zur Ueberweisung gelangenden Sortimenten ent­nommen wird, daß

2) seitens der Ortsvorstände für die Ausstellung von Holzverabfolge-Zetteln 'eine Schreibgebühr, sowie seitens der Gemeindegelderheber für die Einziehung der Loosholzgelder eine Erhebege- bühr von den einzelnen Loosholzempfängern erhoben wird, daß

3) Privatwaldbesitzer, die aus ihren eigenen Wal­dungen jährlich Holz verkaufen, und früher aus Staatswaldungen niemals beholzigt worden sind, gleichfalls Loosholz angewiesen erhalten, — daß

4) die Untervertheilung des Loosholzes vielfach — der gesetzlichen Vorschrift zuwider — von den Bürgermeistern ohne Zuziehung der Ge­meinderäthe bewirkt worden ist, — daß

5) die Untervertheilung des Loosholzes nicht selten übermäßig verzögert wird, und daß endlich

6) diese Untervertheilung auch pro 1880 nicht immer den Bestimmungen des §. 7 des Ge­setzes vom 8. Juni 1873 entsprechend erfolgt, daß bei derselben vielmehr vielfach gerade die besser fitnirten Ortsbewohner vorzugsweise berücksichtigt worden, ganz abgesehen von den freilich, wie es scheint, allerdings nur ver­einzelt vorkommenden Fällen, in denen das für Gemeinderathsmitglieder erforderliche Holz zunächst der gesammten Loosholzmasse ent­nommen worden ist.

Das Verfahren ad 1. widerspricht den gesetz­lichen Bestimmungen, und darf in Zukunft sich nicht wiederholen.

Die Erhebung von Schreibgebühren seitens der Ortsvorstände für die Ausführung der Unterver­theilung des Loosholzes von den einzelnen Loos- Holzempfängern ist ganz unzulässig. Durch das Ge­setz vom 6. Juni 1873 über die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen in den ehemals Kurhessischen Landestheilen ist den Ge- meinden als solchen die Verpflichtung auferlegt worden, die Vertheilung des Loosholzes an die zum Bezüge berechtigten Gemeinde-Einwohner zu bewirken, und haben somit die durch Ausführung dieses Geschäftes für die Gemeinden etwa entstehenden Kosten den Character einer allgemeinen Gemeinde­last. Sie sind daher aus der Gemeindekasse zu be­streiten, und sind die Mittel hierzu eventuell von den sämmtlichen Gemeindegliedern, wie bezüglich aller.übrigen Gemeinde-Ausgaben aufzubringen. — Dasselbe gilt in Betreff der Einziehung der Loos­holzgelder, wie schon in meiner Verfügung vom 29. November 1880 Nr. 13523 (Krbl. Nr. 96) ausgesprochen ist.

Zu Nr. 3. wird bemerkt, daß die Bestimmungen des ß. 5. des Holzverwerthungsgesetzes vom 28. Juni 1865, denen zufolge dasjenige Brennholz, welches Ortsbewohner an Besoldungsholz, als Privatwaldbesitzer oder als Nutzungsberechtigte zu beziehen haben, auf das Loosholzquantum in An­rechnung zu bringen ist, noch immer in Kraft sind, wie sich dies auch in §. 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1V73 ausdrücklich ausgesprochen findet.

Zu 4. würde ich jeder zu meiner Kenntniß kommenden Zuwiderhandlung mit Strenge dis- cipliuarisch entgegen treten.

Zu 5. haben die Herren Ortsvorstände dafür zu sorgen, daß die Untervertheilung des Loosholzes stets so schleunig als möglich, spätestens aber binnen 3 Wochen nach erfolgtet Ueberweisung desselben seitens der Forstbehörde geschieht.

Bezüglich des zu 6. Erwähnten verweise ich ledig­lich auf meine Verfügung vom 12. März 1880 Nr. 2077 im Kreisblatt Nr. 21, wobei ich jedoch darauf aufmerksam mache, daß die darin sub 3 gegebene Vorschrift lediglich den Zweck hat, der Absicht des Gesetzes gemäß die ärmeren Loos­holz empfäug er wegen der Kosten der Abfuhr des Holzes möglichst günstig zu stellen, zur Vermeidung dennoch möglicher Beeinträchtigungen aber, wie zusätzlich hiermit ausdrücklich bestimmt wird, aufdie Wünsche derselben