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Kreis

für den

Kreis Hersfeld.

Nr. 12.

Mittwoch den 9. Februar

1881

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, 6« den Postanstalten kommt >c* Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden angenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.

Amtliches.

Gesetz betreffend die Abwehr und Unterdrück­ung von Viehseuchen.

Vom 23. Juni 1880.

(Fortsetzung.)

§ . 24. 6) Die Tödtung der an der Seuche er­krankten oder verdächtigen Thiere.

Dieselbe darf nur in den Fällen ungeordnet werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich vor­gesehen sind.

Die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der an einer Seuche erkrankten oder verdächtigen Thiere findet, wo äe in diesem Gesetze enthalten ist, keine Anwendung auf solche Thiere, welche einer der Staatsaufsicht unterworfenen höheren Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke derselben verwendet zu werden.

§ . 25. Werden Thiere, welche bestimmten Ver­kehrs- oder Nutzungsbeschränkungen oder der Ab­sperrung unterworfen sind, in verbotwidriger Be­nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zu« tritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibe­hörde die sofortige Tödtung derselben anordnen.

§ . 26. 7) Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Thiere, welche an der Seuche ver­endet, in Folge der Seuche oder in Folge des Ver­dachts getödtet sind, und solcher Theile des Kada­vers kranker oder verdächtiger Thiere, welche zur Verschleppung der Seuche geeignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, Klauen u. s. w.), end­lich der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker oder verdächtiger Thiere.

§ . 27. 8) Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken oder verdächtigen Thieren be­nutzten Ställe und Standorte und die Unschädlich­machung oder unschädliche Beseitigung der mit den­selben in Berührung gekommenen Geräthschaften und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher Personen, welche mit den kranken Thieren in Berührung gekommen sind.

Erforderlichenfalls kann auch die Desinfizirung der Personen, welche mit seuchenkranken Thieren in Berührung gekommen sind, angeordnet werden.

Die Durchführung dieser Maßregeln muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen.

§ . 28. 9) Die Einstellung der Vieh- und Pferde­märkte, sowie der öffentlichen Thierschauen inner­halb des Seuchenortes oder dessen Umgegend oder der Ausschluß einzelner Viehgattungen von der Be­nutzung der Märkte.

§ . 29. 10) Die thierärztliche Untersuchung der am Seuchenorte oder in dessen Umgegend vor­handenen, von der Seuche gefährdeten Thiere.

2) Besondere Vorschriften für einzelne Seuch en.

§. 30. Die näheren Vorschriften über die An­wendung und Ausführung der zulässigen Schutzmaß­regeln (§§. 19 bis 29) auf die nachbenannten und alle übrigen einzelnen Seuchen werden von dem Bundesrath auf dem Wege der Instruktion er­lassen.

Es sollen jedoch bei den hierunter benannten Seuchen, vorbehaltlich der weiter erforderlichen Schutzmaßregeln, nachfolgende besondere Vorschriften Platz greifen.

a. Milzbrand.

§ . 31. Thiere, welche am Milzbrände erkrankt oder dieser Seuche verdächtig find, dürfen nicht ge­schlachtet werden.

§ . 32. Die Vornahme blutiger Operationen

an Milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist nur avprobirten Thierärzten gestartet.

Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizei­liche Erlaubniß nur von approbirten Thierärzten vorgenommen werden.

§ . 33. Die Kadaver gefallener oder getödteter Milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.

Die Abhäutung derselben ist verboten.

Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruche des Milzbrandes unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes An­wendung.

b. Tollwüth.

§. 34. Hunde oder sonstige Hausthiere, welche der Seuche verdächtig sind, müssen von dem Be­sitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren Behältnisse eingesperrt werden.

§. 35. Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. (F. f.)

Kreis Hersfeld.

Cassel, am 19. Januar 1881.

' Die infolge von Unkenntniß des Wechselrechtes in neuerer Zeitvielen Wechsel-Ausstellern erwachsenen großen Nachtheile lassen es nothwendig erscheinen, in den gewerblichen sowie in den ländlichen Fort­bildungsschulen dieJugend frühzeitig mitden Grund­zügen des Wechselverkehres und namentlich mit den durch Ausfertigung eines Wechsels dem betreffenden Aussteller unterlegten Verpflichtungen und mit den im Falle der Zahlungsunfähigkeit am Verfalltage ihm in Aussicht stehenden großen Gefahren bekannt zu machen. Wir beauftragen daher die Vorstände der gewerblichen Fortbildungsschulen, bezw. die Vorsteherämter der Handwerksschulen, Ew. Hoch- wohlgeboren 2c. dafür Sorge zu tragen, daß die Jugend in den genannten Schulen nach der oben angedeuteten Richtung bei dem deutschen Unterrichte in genügender Weise unterwiesen werde, indem wir zugleich den Vorständen der gewerblichen Fortbil­dungsschulen, bezw. den Vorsteherämteru der Hand­werksschulen, Ew. Hochwohlgeboren 2e. anliegend einen an die Bauersleute, Handwerker und Arbeiter gerichteten, in populärer Form gehaltenen Ausruf bezüglich der Gefahren des Wechselverkehres zu ge- eigneten Gebrauche übersenden.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. Mittler.

An sämmtliche Landräthe 20. J. B. Nr. 722.

* , *

Hersfeld, um 31. Januar 1881. - Wird den Königlichen Localschulinspectoren des Kreises zur gefälligen Kenntnißnahme und Besorgung des Weiteren ergebenst mitgetheilt.

1182. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Rauersteute, Handwerker, llröeüec! UnlerschreM nie einen Wechsel!

Warum nicht?

1) Ihr könnt euere einmal gegebene Unterschrift nicht wieder zurücknehmen, so gern ihr es viel­leicht thätet.

2) Der Wechsel muß am Verfalltage ohne Weige­rung bezahlt werden und zwar an den, welcher denselben in Händen hat. Dieser hat garnicht zu fragen, ob ihr die Schuld wirklich gemacht habt oder nicht.

3) Seid ihr in der That nicht im Stande, zu be­zahlen, so folgt sofort der Protest, Wechselklage

und Beitreibung, Alles mit vielen Kosten ver­bunden. In wenigen Tagen habt ihr die ge­richtliche Execution im Hause, und was das zu bedeuten hat, braucht wohl nicht erklärt zu werden.

4) Einreden können euch vor dem Bezahlen nicht retten. Es kann auch nichts helfen, daß ihr sagt, ihr wäret gar nichts, oder ihr wäret nicht so viel schuldig; auch nicht einmal, daß ihr sagt, ihr hättet nicht so viel unterschrieben. Ihr habt euren Namen unter den Wechsel geschrieben und müßt zahlen, soviel darauf steht. Und wenn euch auch versprochen wäre, der Wechsel solle nicht in Umlauf gesetzt oder er solle am Verfalltage prolongirt werden, fo nützt es euch nichts, auf dieses Versprechen euch zu berufen.

5) Wenn ihr eine Schuld habt, versuchet alles Mögliche, sie zu tilgen, verkauft oder entzieht euch lieber etwas, sollte es euch auch hart an­kommen aber unterschreibt feinen Wechsel dafür. Ihr übergebt euch in den meisten Fällen einem wildfremden Menschen auf Gnade und Ungnade.

6) Sprecht euch über eure Lage aus und fragt ehrliche Leute um Rath; Schulden schänden nicht, wenn sie nicht auf schlechte Weise gemacht sind. Wenn der Wechseleigenthümer auch Wort hält und nicht über eure Geldverlegenheit spricht, am Ende wenn auch Haus und Hof verkauft wirb, wird eure Lage doch aller Welt offenbar.

7) Unterschreibt also keinen Wechsel, stellt aber auch keine nach §.702 der Civilprozeß- Ordnung vollziehbare Urkunde aus.

8) Sucht Hilfe bei den Sparkassen und Vorschuß­vereinen I Könnt ihr von diesen auf einen ein­fachen Bürgschaftsschein einen Vorschuß nicht erhalten, so dürft ihr diesen Vereinen ausnahms­weise einen Wechselausstellen, weil von ihnen ein Mißbrauch des Wechsels nicht zu be- ' fürchten ist.

Der landwirthschaftliche Centralverein für den Regierungs-Bezirk Casfel.

Hersfeld, am 5. Februar 1881.

Der Ackermann Philipp Wenzel vonOberhaun ist heute als Bürgermeister der dasigen Gemeinde bestätigt und eidlich verpflichtet worden.

1483. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Politische Nachrichten.

Deutschland.

Se. Majestät der Kaiser und der gesammte Hof haben sich an dem von den Kaiserlichen Herr­schaften im Königlichen Schlosse veranstalteten Ballfeste betheiligt. Der Kaiser trug den rothen Galarock der Garde du Corps, dazu das große Band des Schwarzen Adlerordens, die Kette des Hohenzollernordens, die Reihe.der andern preußischen Orden und an der linken Seite das Großkreuz des russischen St. Georgs-Ordens. Die Ballfestlichkeit dauerte bis 1 Uhr, doch zog der Kaiser sich bereits um 11 Uhr zurück.

Das preußische Abgeordnetenhaus hat die erste Lesung des Verwendungsgesetzes beendet und dasselbe einer Commission überwiesen. Die erste Lesung erhielt eine besondere Bedeutung durch eine Rede des Fürsten Bismarck, in welcher derselbe sich für die Beseitigung der direkten Steuern als Staatssteuern, Beibehaltung derselben für die Com- munalbesteuerung, gänzliche Befreiung der untersten arbeitenden Classen von persönlichen Abgaben, für möglichste Beseitigung des Schulgelds, Unabhängig-