für den
Jinis |ersfesÖ.
Nr. 11
SoHnaberrd den 5. Februar
1881
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
G es c y betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Vom 23. Juni 1880.
(Fortsetzung.)
§ .19. 1) Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der Seuche erkrankten und der verdächtigen Thiere.
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unterworfenen Thieres ist verpflichtet, auf Erfordern solche Einrichtungen zu treffen, daß das Thier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für dasselbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Staudort, Hof- oder Weide- raum u. s. w.) nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen Thieren bleibt.
§ . 20. 2) Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwerthung oder des Transports kranker oder verdächtiger Thiere, der von denselben stammenden Produkte oder solcher Gegenstände, welche mit kranken oder ^verdächtigen Thieren in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
Beschränkungen im Transport der der Seuchen- gefahr ausgesetzten und solcher Thiere, welche geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
§ . 21. 3) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Thieren aus verschiedenen Stallungen und der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der gemeinschaftUchen Benutzung von Grumten, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Thieren auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen und Triften.
Verbot des freien Umherlaufens der Hunde.
§ . 22. 4) Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder verdächtiger Thiere, des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark gegen den Verkehr mit Thieren und mit solchen Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.
Die Sperre des Gehöftes, des Orts, der Weide oder der Feldmark darf erst dann verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt ist.
Die Sperre eines Orts oder einer Feldmark i|t nur dann zulässig, wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr ein- schließt, und Thiere in größerer Zahl davon bereits befallen sind. Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden.
Die polizeilich ungeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, eines Gehöfts oder einer Weide verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden.
§ . 23. 5) Die Impfung der der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere, die thierärztliche Behandlung der erkrankten Thiere, sowie Beschränkungen in der Befugniß zur Vornahme von tzeilversuchen.
Die Impfung oder die thierärztliche Behandlung darf nur in den Fällen ungeordnet werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich bezeichnet sind, und zwar nach Maßgabe der daselbst ertheilten näheren Vorschriften. „
Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Aufsicht des beamteten Thierarzles oder durch denselben.____(F. P
Es sind Fälle zu unserer Kenntniß gekommen, in denen gegen verwahrloste Kinder auf Unterbringung zur Zwangserziehung nach Maßgabe des
Cassel,den 24. Januar 1881.
Die von uns im Interesse der Fischzucht unterm 8. November v. J. erlassene Polizei-Verordnung (S. Amtsblatt S. 289) kann nur dann den ge- hofften Erfolg haben, wenn die Ortsvorstände die Fischereiberechtigten rechtzeitig davon in Kenntniß
Gesetzes vom 13. März 1878 (Ges. S. S. 132) : angetragen worden war, seitens des Vormundschaftsgerichtes diesem Anträge aber nicht stattge- ben wurde, weil die betheiligte Verwaltungsbehörde i es unterlassen hatte, ihren im Sinne des §. 1 des : gedachten Gesetzes an stich gerechtfertigten Antrag dem Vormundschaftsgerichte gegenüber durch eingehende Darlegung der in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse zu begründen.
Um der Wiederholung solcher Fälle nach Mög- lichkeit entgegenzuwirken, werden die Localbehörden darauf hingewiesen, daß zur Begründung des Antrages auf Zwangserziehung die Anführung einer strafbaren Handlung allein nicht hinreicht und daß es gemäß §. 1 des erwähnten Gesetzes auch darauf äukömmt, die Gesaiymtführung des betreffenden Kindes und die Verhältnisse, in denen es lebt, darzulegen, damit dem Vormundschaftsgerichte die Ueberzeugung gewährt werde, daß die zur Anzeige gebrachte strafbare Handlung nicht etwa mir eine vereinzelte Ungehörigkeit sei, wie solche auch bei gut gearteten Kindern hin und wieder vorkommen, sondern ein Symptom der bösen Richtung und der sonstigen Entwickelung, welche das der Zwangserziehung zu unterwerfende Kind genommen hat, sowie daß bei der Persönlichkeit der Eltern oder anderweiten Erzieher des Kindes dessen Besserung nicht erwartet werden könne und daß mithin seine Zwangserziehung nothwendig seit, wenn es aus der Verwahrlosung, in der es aufwächst, gerettet werden soll.
Gegen ablehnende Entscheidungen und Beschlüsse des Vormnndschaftsgerichtes steht den Behörden nach §. 4 des Gesetzes vom 13. März 1878 das Recht der Beschwerde zu. Die Erledigung derselben erfolgt nach Z. 11 indem für Vormundschaftssachen bestehenden Jnstanzenznge, die Beschwerde gegen den Beschluß des Vormnndschaftsgerichtes — Amtsgerichtes — geht also an das betreffende : Landgericht und gegen die Entscheidung des Land- i gerichls an Las Kammergericht zu Berlin an letzteres mit der Beschränkung, daß die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts nur auf Verletzung des Gesetzes gestützt werden kann, die Anführung neuer Thatsachen in dieser Instanz mithin ausgeschlossen ist.
Lasse!, den 22. Januar 1881.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Der Herr Oberpräsident hat genehmigt, daß zum Besteu der zu Reugshausen befindlichen Rettungs- anstalt für verwahrloste Kinder im laufenden Jahre eine einmalige Sammlung freiwilliger Beiträge bei den evangelffchen Einwohnern des Regierungsbezirks Cassel — mit Ausschluß des Kreises Rinteln — durch polizeilich legitimste Collectauten statt- finden darf. Cassel, den 25. Januar 1881. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, am 5. Februar 1881.
Für den Schlossergesellen Friedrich Der an dahier, 17 Jahre alt, ist um Entlassung aus dem Unterthanenverbande behufs Auswanderung nach Noroamerika nachgesucht worden.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
setzen, wenn Müller die Mühlgräben abzuschlagen beabsichtigen.
Wir veranlassen Ew. Hochwohlgeboren den Orts- vorständen eine gewissenhafte Befolgung dieser Auflage nachdrücklichst einzuschärfen, widrigenfalls entsprechende Disciplinarstrafe eintreten würde.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühn e.
An die sämmtlichen Königlichen Landräthe und die Königlichen Amtmänner. A. II. 818.
* * *
Hersfeld, am 3. Februar 1881.
Wird den Herren Ortsvorständen 2c. des Kreises zur Kenntnißnahme und genauesten Beachtung mitgetheilt.
Die betreffende Polizei-Verordnung Königlicher Regierung findet sich auch im Kreisblatt Nr. 92 pro 1880 abgedruckt.
1240. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Münster, i. W. 29. Januar 1881. An sämmtliche Kaiserliche Ober-Postdirectionen.
Der Postgehülfe Clemens Greil aus Oelde ist nach Unterschlagung von Postkassengeldern und Post- anweisungsbeträgen in bisher ermittelter Höhe von 110 M. flüchtig geworden
Indem ich das Signalement deS Greil hierunter mittheile, ersuche ich Wohldieselbe ganz ergebenst, den Polizeibehörden des dortigen Bezirks gefälligst entsprechende Mittheilung zu machen.
Signalement des Greil. Alter: 18Jahre. Größe: ungefähr 1,68 m. Gesichtsfarbe: gesund. Augen: schwarz. Nase: groß, etwas gebogen. Mund: klein. Bart: Schnurrbart, sim Entstehen begriffen. Haar: dunkelblond, kurz geschnitten, Scheitel auf der Mitte des Kopfes. Besondere Kennzeichen: Beine nach einwärts gebogen; schleudernder Gang, wobei die Schultern in die Höhe gezogen werden; beim Gehen neigt der Kopf etwas zur linken Seite hin; dabei starke Bewegung mit den Armen. Kleidung: dunkelbrauner carrirter Anzug, Rock lang, über denselben ein dunkelbrauner gestreifter Ueberzieher aus modernem Stoffe, Stiefeletten, schwarzer Filzhut, Krempe nach unten gebogen mit Schnur und 2 Troddeln. Greil besitzt einen s chwarz seidenen Regenschirm und trägt eine Uhrkette aus Nickel, an deren Haken ein Zwanzigpfennigstück hängt.
Der Kaiserliche Ober-Postdirector Nr. 1522 B. gez. L ambrecht.
* , *
Cassel, 1. Februar 1881.
Äbschrift hiervon übersende ich dem Königlichen Landrathsamte mit dem ergebensten Ersuchen, auf Den 2c. Greil zu fahnden und von dessen etwaiger Verhaftung der Kaiserlichen Ober-Postdirection in Münster i. W. Mittheilung zu machen.
DerKaiserlicheOber-Postdirector. In Vertretung: Wä chter.
Au das Königliche Landrathsamt in Hersfeld.
Hersfeld, am 3. Februar 1881.
. Wird den Ortspolizeiverwaltungen und der Königlichen Gendarmerie des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachforschung mitgetheilt.
1344. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
v Hersfeld, am 4. Februar 1881.
Die ledige Dieustmagd Elisabeth Luckhardt zu Volzheim, gebürtig von Stärklos, hat um Er- theilung eines Reisepasses zur Auswanderung nach Nordamerika nachgesucht.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.