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für den

Jüreis ^erssesö.

Nr. 10. Mittwoch den 2. Februar 1881.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition I Mark pr _, ^i den Postanst«lttn kommt »es Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Gesetz betreffend die Abwehr und Unterdrück­ung von Viehseuchen.

Vom 23. Juni 1880. (Fortsetzung.)

§. 14. Auf die gutachtliche Erklärung des be­amteten Thierarztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs vorliege, hat die Polizei­behörde die für den Fall der Seuchengefahr in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen vorgesehenen, den Um­ständen nach erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen und für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde Zweifel über die Erhebungen des beamteten Thierarztes, so kann dieselbe zwar die Einziehung eines thier- ärztlichen Obergutachtens bei der Vorgesetzten Be­hörde beantragen, die Anordnung der erforderlichen Schutzmaßregeln darf jedoch hierdurch keinen Auf­schub erleiden.

§. 15. Ist der Ausbruch der Maul- und Klauen­seuche (§. 10 Ziffer 4) durch das Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizei­behörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmaß- regeln anordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf.

Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt (ß. 11), die Zuziehung des beamteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser Seuche erforderlich.

§. 16. In allen Fällen, in welchen dem be­amteten Thierarzte die Feststellung des Krankheits­zustandes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dem Besitzer desselben unbenommen, auch seiner- eits einen approbirten Thierarzt zu diesen Unter- üchungen zuzuziehen. Die Anordnung und die Aus- ührung der Schutzmaßregeln wird hierdurch nicht aufgehalten.

Die Vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle er­heblicher Meinungsverschiedenheit zwischen dem be­amteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zu- gezogenen approbirten Thierarzte über den Aus­bruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtig­keit der Angaben des beamteten Thierarztes ob­walten, sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen und dem entsprechend das Verfahren zu regeln.

§. 17. Alle Vieh- und Pferdemärkte sollen durch beamtete Thierärzte beaufsichtigt werden. Dieselbe Maßregel kann auch aus die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Vieh­bestände, auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aufge­stellten männlichen Zuchtthiere, auf öffentliche Thierschauen und auf die durch obrigkeitliche An­ordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde- und Viehbeständen ausgedehnt werden. Der Thierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder unter den vorbezeichneten Pferde- und Viehbeständen beobachteten Fälle übertrag­barer Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen und nach sosortiger Untersuchung des Falles die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutz­maßregeln zu beantragen.

Liegt Gefahr im Verzüge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizeilichem Einschreiten die Ab­sonderung und Bewachung der erkrankten und. der verdächtigen Thiere anzuordnen.

c. Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr.

§. 18. Im Falle der Seuchengefahr (§. 14) und für die Dauer derselben können, vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Seuchen ertheilten besonderen Vorschriften, je nach Lage des Falles und nach der Größe der Gefahr, unter Be­rücksichtigung der betheiligten Verkehrsinteressen die nachfolgenden Schutzmaßregeln (§§. 19 bis 29) polizeilich angeordnet werden.

Beschwerden des Besitzers über die von der Polizeibehörde angeordneten Schutzmaßregeln haben keine aufschiebende Wirkung.______(F. f.)

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, am 31. Januar 1881.

Diejenigen Herren Ortsvorstände des Kreises, welche noch mit Erstattung des durch meine Ver­fügung vom 4. Mai 1880 Nr. 4917 (Kreisblatt Nr, 36 pro 1880) geforderten Berichtes, betreffend das Verzeichniß der Ortsbürger und Beisitzer, im Rückstände sind, werden an Erledigung der Sache mit Frist bis zum 8. Februar c. bei Mel­dung der Zusendung eines Srafboten, erinnert.

4917 80. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 31. Januar 1881.

Diejenigen Herren Ortsvorstände rc., welche noch mit Erstattung des durch meine Verfügung vom 30. Mai 1879. Nr. 6474 (Kreisblatt Nr. 44 pro 1879) geforderten Berichtes, betreffend das Ein- binden der Kreisblätter, im Rückstände sind, werden än Erledigung der Sache mit Frist bis zum 8. Februar c. bei Reibung der Zusendung eines Strafboten, erinnert.

6474 79. Der Königliche Landrath _ ___ Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 29. Januar 1881.

Die Herren Ortsvorstände zu

Kerspenhausen, Harnrode, Heringen, Heim­boldshausen und Leimbach, welche trotz der Erinnerung vom 12. d. Mts., Kreisblatt Nr. 5, meine Verfügung vom 18. Dezember 1878 Nr. 12674, Kreisblatt Nr. 102, betreffend die Unterbringung der verwahrlosten Kinder, bis heute noch nicht erledigt haben, werden ,

Statistische Angaben über den telegraphischen Verkehr für den landräthlichen Kreis Hersfeld . für das Jahr 1880.

Name des Telegraphen­amtes.

Bei dem Amte sind__

Zahl der am Schlüsse des Jahres bei

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Hersfeld

2403

144

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2711

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1

Niederaula

239

10

188

226

.....

1

Schenklengsfeld

238

8

173

211

1

Fernsprecher.

Summa

2380

162

2184

3148

3'

Cassel, den 19. Januar 1881.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor, Geheime Postrath. Vah l.

Verzeichniß der im abgelaufenen Jahre neu eröffneten Telegraphen-Betriebsstellen, sowie der neu errichteten Telegraphen-Linien bezw. Leitungen in dem landräthlichen Kreise Hersfeld.

A. neu eröffnete Telegraphen-Betriebsstellen B. neu errichtete Telegraphen-Linien bezw. Leitungen, Nr. Name des Amtes." 1 Tag der Eröffnung, f

ij

Cassel, den 19. Januar 1881.

wiederholt an Erstattung des betreffenden Be­richtes mit Frist bis zum 8. Februar d. I. bei Meidung der Zusendung des bereits angedroheten Strafboten erinnert.

14994. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 29. Januar 1881.

Die Näherin Maria Otto dahier hat um Er- theilung eines Reisepasses nach Nordamerika nach­gesucht.

1152. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 1. Februar 1881.

Die Herren Ortsvorstände rc. des hiesigen Kreises, werden hierdurch an die Einsendung der Geburts­listen resp. Rekrutirungs-Stammrollen vom Ge­burtsjahre 1864 mit Frist bis zum 15. Februar c. erinnert.

1298. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Am 21. Januar 1881, soviel ermittelt, des Nach­mittags kurz vor oder bald nach Eintritt der Dunkel­heit, ist die Tuchmacherwitwe Kellner, Henriette, geb. Jünemann, hierselbst in dem nur von ihr bewohnten Hause Neustadt Nr. 22ermordet worden.

Das zur That gebrauchte Messer ist nicht er­mittelt, auch der Hausschlüssel nach Verschluß der Thüre vom Thäter mitgenommen worden. In der Nähe der Leiche sind auf dem Fußboden zer­streut einzelne kleine Geldstücke, sowie eine Schaale, in welcher die Witwe Kellner Geld zu bewahren pflegte, gefunden worden.

Verdächtig ist ein Unbekannter, welcher an dem bezeichneten Nachmittage etwa 5 Uhr von der Straße in das Haus eingetreten ist. Derselbe wird als Mann von mittlerer Statur und dunkelem Haar, bekleidet mit hohem schwarzem Filzhut und langem blauem Rocke, beschrieben.

Behörden und Private werden ersucht, Alles was für den Fortgang der Untersuchung irgend erheblich sein kann, sofort hierher anzuzeigen.

Göttingen, am 24. Januar 1881.

Königliche Staatsanwaltschaft. Galli.

Neue Leitung Nr. 331 von Erfurt über Bebra. Fulda-Hanau bis Frankfurt a. M.

Der Kaiserliche Ober-Postdirector, Geheime Postrath. Vahl.