für den
Jtreis Hersseld.
Nr. 9. Sonnabend den 29. Januar 1881.
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Ämttiches
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Vom 23. Juni 1880. (Fortsetzung.) b. Viehreoisionen.
8> 8. Gewinnt die Seuche in einem Nachbar- laude eine bedrohliche Ausdehnung, so kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und eine regelmäßige Kontrole über den Ab- und Zugang der durch die Seuche gefährdeten Thiere angeorduet werden.
II. Unterdrückung der Viehseuchen im Julande.
1) Allgemeine Vorschriften,
a. Anzeigepflicht.
8- 9. Der Besitzervontzausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in §. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten.
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremden Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stab lungen, Koppeln oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierürzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheil- kunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Be- Tagen je 2 Exemplare des^zur Erhebung "des feitignng, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer "..... .........
Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines
Kenntniß erhalten hat, sofort Leu beamteten Thier- lichen Bodennutzung und des Ernteertrages, und arzt behufs sachverständiger Ermittelung des erwarte in Anbetracht des darin dargelegten Zweckes Sencheuausdruchs zuzuziehen (vergl. jedoch 8-15). und der Wichtigkeit der bezüglichen Ermittelung, Der Thierarzt hat die Art, den Stand und die daß, die Herren Ortsvorstände diese Sache mit der Ursachen der Krankheit zu erheben und sein Gut- erforderlichen Gründlichkeit und Sorgfalt erledigen achten darüber abzugeben, ob durch den Befund werden.
der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenailsbruchs begründet ist.
In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige vorläufige Ein- sperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anvrduen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen.
Auf Ersuchen des Thierarztes hat der Vorsteher uno y... - ^ ^v^ „M wulll des Seuchenorts die vorläufige Bewachung der er- verstoßen, dessen Fassung und Motive erkennen krankten Thiere zu veranlassM. ~ lassen, daß die Schonzeit für weibliches Roth- und
8- 13. Wenn über den Ausbruch einer Seuche Daminwild und für Wildkälber, sowie für weib- nach dem Gutachten des beamteten, Threrarztes liches Rehwild erst mit Ende des 15. October nur mittels Zerlegung eines verdächtigen Thieres ablaufen und für weibliches Rehwild bereits mit Gewißheit zu erlangen yt, fo kann die Sodtung Anfang des 15. December wieder beginnen soll, desselben von der Polizeibehörde angeorduet werden. (F. f.)
Der Königliche Landrath __ _____ Freiherppo mJB roich.
Die Art, wie auf der Rücksoite^r^zur Zeit im Gebrauch befindlichen Jagdscheinformulare die Jagd- und Schonzeiten für weibliches Roth- und Damuiwild und Wildkälber (Kolonne 3), sowie für weibliches Rehwild (Kolonne 5) kenntlich gemacht sind, kann zu der Unterstellung veranlassen, als ob beabsichtigt gewesen sei, den 15. October, bezw. den 15. December in die Jagdzeit miteinzu- beareifeu. Dies würde jedochsgegen den §. 1 Nr. 3 und Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Februar 1870
892.
Cassel, den 1. Januar 1881.
Kreis Hersfeld.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
.. *
Hersseld, am 26. Januar 1881.
Wird den Ortspolizeiverwaltungen des Kreises zur Keimtmßuahme und V eröffentlichung in ihren Gemeinden hierdurch mitgetheilt.
400. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 26. Januar 1881.
Sencheuausdruchs Vegrüudeu, Kenntniß erhalten.
tz. 10. Die Seuchen, aus welche sich die An- zeigepslicht (§. 9) erstreckt, sind folgende:
1) der Älllzbrand;
2) die Tollwuth;
3) der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Staub thierc und Alaulesel;
1) die Staub und Klauenseuche des Riudviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine;
5) die Lungenseuche des Rindviehs;
6) die Pockenseuche der Schafe;
7) die Beschälseuche der Pferde und der Blüschen- ausschlag der Pferde und des Rindviehs;
>) die Räude der Pferde,Esel, Maulthiere, Staub esel und der Schafe.
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere Seuchen einzuführen.
§. 11. Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Bezirke, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (§. 9) insoweit zu entbinden, als die Seuche mir vereinzelt auf- tritt. In diesem Falle müssen die Schutzmaßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs- Jnstrnktion (tz. 30) allgemein vorgeschrieben werden.
b. Ermittelung der Seuchenausbrüche.
8. 12. Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (§§. 9 und 10) oder wenn sie auf irgend einem andern Wege von dem Ausbruche eurer Seuche oder dem Verdachte eines Seuchenailsbruchs
Hersseld, am 24. Januar 1881.
Nach Beschluß des Bundesrathes finbet auch für das Jahr 1880 im Deutschen Reiche eine Ermittelung des Ernteertrages statt, die den Zweck hat, durch directe Umfrage möglichst zuverlässige An- gaben über die im Jahre 1880 wirklich geerntete ^ fterhtaer SmÄ^ Äs
» b» °°-»d°» »«»ortete zu ^ ^ E’ftKÖÄst
Es werden demaemäü den Herren Büraer meistern blonderer Weise hervorgethan hat, ist von der Qs^ivcloen oenigcmaß oen Herrcn ^mgci meinem General-Brand-Verstcherungs-Commissionzu Cassel am 7. Januar d. I. der Betrag von 200 Mark zur Beschaffung eines Schlauchwagens bewilligt worden, was ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringe.
632. Der Königliche Landrath
_ Freiherr von Broich.
Es kommt häufig vor, daß die auf die Berech- tigung zum einjährig freiwilligen Dienst reflectirenden Stilitairpfliditigen ihre desfallsigen Anträge zu spät einreichen und dadurch der Berechtigung verlustig gehen, sofern die in jedem speciellen Falle
und Ortsverwaltern des Kreises in den nächsten
Eruteertrages dienenden Formulars (B.) Mgehen, welche übereinstimmend nach Maßgabe der dem Formulare vorgedruckten Anleitung Ihrerseits aus- zufüllen sind. Beide Formulare enthalten — zur leichteren Bildung eines richtigen Urtheils über die Ernte im Jahre 1880 — die im Königlichen statistischen Bureau handschriftlich eingetragenen Nachweise des 1879er Ernteergebnisses des Kreises und der Gemeinde, bezw. des Gutsbezirkes, nebst den Bouitätsziffern für Ackerländereien und Wiesen.
Diese Ziffern,geben das ungefähre Verhältniß an, NArt-Mi^ Aheilt^ wird, ^'uglichm
Zur Vermeidung derartiger Härten'sowohl, als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden in Gemäßheit höherer Verfügung die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und weile ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen aus ortsübliche Welse alsbald bekannt zu machen.
Hersseld, am 26. Januar 1881.
1083. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
in welchem die Durchschnitts-Ernteerträgedes Kreises ■ zu denen der Gemeinde oder des Gutsbezirks stehen > sollten. i
Die Ermittelung d es Ernteertrages für 1880 findet in der zweiten Hälfte des Alonats Februar d. J. statt und muß mir bis spät-stcnS ^um J. Mär; c. bei Meidung der Zusendung eines Strafboten das eine Exemplar des richtig und deutlich auszufüllenden und sauber zu haltenden Formulars, mit Datum und Unterschrift des betreffenden Ortsvorstandes versehen, wieder ««gereicht sein, während das andere Exemplar in der Gemeinde-Repositur sorgfältig aufzubewahren ist.
Sofern bei Ermittelung der Ermeerträge die Mitwirkung besonderer Schätzungs-Commissionen als nothwendig erachtet werden sollte, ist mit deren Bildung, hinsichtlich welcher ich auf meine Verfügung vom 1. Juni 1878 im Kreisblatt Nr. 45 Hinweise, sofort vorzngehen; im klebrigen nehme ich Bezug auf den Inhalt der im Kreisblatt Nr. 45 vom Jahre 1878 abgedruckten Ansprache des Königlichen statistischen Büreaus über Wesen und Bedeutung der Ermittelung der landwirthschaft-
8.89 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875.
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebens- >ahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Militairpflichtjahres zu erbringen.
2) Die Berechtigung wird bei derjenigen PrüfungsCommission nachgesucht, in bereit Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist.
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Sr. 2 bezeichneten Prüfungs-