KreisWblatt
für den
Kreis gersfesö.
Nr. 8.
Mittwoch den 26. Januar
1881.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
«Amtliches.
G e s e tz betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Vom 23. Juni 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgtet Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1. Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung übertragbarer Seuchen der Hausthiere, mit Ausnahme der Rinderpest.
Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes:
Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Thiere);
Thiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermuthung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff ausgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Thiere).
ß. 2. Die Anordnung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln und die Leitung des Verfahrens liegt den Landesregierungen und deren Organen ob.
Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden.
Die Mitwirkung der Thierärzte, welche vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Thierärzte), richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbirte Thierärzte zugezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auftrages befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten Thierärzten übertragen sind.
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen.
8. 3. Rücksichtlich der Pferde und Proviantthiere, welche der Militärverwaltung angehören, bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen, soweit davon nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militärbehörden überlassen.
Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militärischen Remontedepots auch rücksichtlich der dazu gehörigen Rindvieh- und Schafbestände, sowie den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte rücksichtlich der in diesen Gestüten ausgestellten Pferde von den Landesregierungen über-, tragen werden. ~ t
In den beiden Fällen; (Absatz 1 und 2) finden die ferneren Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.
Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Garnison, der Kantonnements und des Marsch - ortes von dem Auftreten eines Seuchenverdachts und von dem Ausbruche einer Seuche sofort zu benachrichtigen und von dem Verlaufe sowie dem Erlöschen der Seuche in Kenntniß zu setzen.
In gleicher Weise haben die Vorstände der bezeichneten Remontedepots und Gestüte die Polizeibehörde des Orts zu verständigen, wenn ihnen die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von
Seuchen übertragen worden sind.
§. 4. Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desfelben erlassenen Anordnungen zu überwachen.
Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung nnd Erhaltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zutreffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und zu diesem Behufe das Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit Anweisungen zu versehen.
§. 5. Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung der Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Seuchen gegenseitig zu unterstützen.
I. Abwehr der Einschleppung aus dem A u s l a n d e.
a. Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen.
§. 6. Die Einfuhr von Thieren, welche an einer übertragbaren Seuche leiden, ist verboten.
. §. 7. Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der Hausthiere in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder ausbricht, so kann
1) die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von der Seuche heimgesuchten Auslande allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken verboten oder solchen Beschränkungen unter-: morsen werden, welche die Gefahr einer Ein- schleppung ausschließen oder vermindern;
2) der Verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solchen i Bestimmungen unterworfen werden, welche geeignet sind, im Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen.
Die Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch auf die Einfuhr von thierischen Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen auszudehnen, welche Träger des Ansteck-- ungsstoffes sein können.
Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr- oder Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mittheilung zu machen.
Die verfügten Einfuhr- oder Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug öffentlich bekannt zu machen. (F. f.)
Von den Herren Ministern des Innern und der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegen- Heiten ist mit Erlaß vom 29. December v. I. ein von der wissenschaftlichen Deputation für das Medicinalwesen abgegebenes Gutachten über einige Bedenken in Betreff der Construction der Bierpumpen mitgetheilt, auf Grund dessen es im sanitätspolizeilichen Interesse für- geboten erachtet wird, daß
1) für die Bierleitungsröhren keine Legirnng, sondern möglichst bleifreies Zinn;
2) für die Einschaltung kleiner Kautschukröhren nur reines Kautschuk benutzt wird;
3) an den Windkesseln unter allen Umständen Reinigungsöffnungen anzubringen sind.
Die Polizeibehörden unseres Bezirks wollen darauf achten, daß von den Wirthen diesen Anforderungen genügt wird und wo dies nicht der Fall ist, die nöthigen Anordnungen zur Abhülfe treffen.
Cassel, den 17. Januar 1881.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kreis Hersfeld.
Die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises weise ich hierdurch wiederholt an, bei Abschluß von Verträgen mit Handarbeitslehrerinnen sich für die Folge des unten abgedruckten Schema's, zu bedienen. Diese Verträge sind in doppelter Ausfertigung aufzustellen und ist — nach vorgängiger Einholung der Unterschriften resp, der Genehmigung des Schulvorstandes 2c. — das Original an mich einzureichen, das Duplicat dagegen der Handarbeitslehrerin auszuhändigen.
Bemerken will ich dabei noch, daß diese Verträge, so lange das Object den Betrag von 150 Mark nicht erreicht, stempelfrei sind, im anderen Falle aber der gesetzliche Stempel zur Anwendung kommen muß.
Im Abdruck an die Königlichen Herren Local- Schulinspectoren des Kreises zur gefälligen Kenntnißnahme.
Hersfeld, am 21. Januar 1881.
824. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Vertrag.
Zwischen dem Königlichen Schulvorstande zu .. und der ... (Name der Handarbeitslehrerin) . . .daselbst ist heute der nachstehende Vertrag abgeschlossen worden.
Die . . . (Namp der Handarbeitslehrerin) . . .Übernimmt den Unterricht in weiblichen Handarbeiten an der Schule zu . . . vom .... (Datum) .... ab, der Art, daß sie an den vom Königlichen Local- schulinspector festzustellenden Tagen und Stunden im Winterhalbjahr wöchentlich . . . (vier «.).. im Sommerhalbjahr wöchentlich . . . (zwei k,) .. Stunden Unterricht ertheilt.
2.
Dieselbe verflichtet sich, die Stunden pünktlich und unverkürzt abzuhalten, ohne Erlaubniß des Schulvorstandes bezw. des Localschulinspectors nicht auszusetzen und den Weisungen dieser ihrer Vorgesetzten allezeit willig nachzukommen.
3.
Als Vergütung für ihre Mühewaltung erhält dieselbe den von der Gemeinde zur Verfügung ge- gestellten Jahresbetrag von . . . (in Ziffern) .. Mark, buchstäblich . . . Mark, in . . (monatlichen vierteljährigen 2c.) . . . Raten postnumerando aus der Gemeindekasse ausbezahlt.
4.
Das nöthige Holz zur Heizung des Schullocals während des Handarbeitsunterrichts und die etwa nöthige Beleuchtung des Schullocals wird auf Kosten der Gemeinde gestellt bezw. bewirkt.
5.
Beiderseits wird eine vierteljährige Kündigungsfrist vorbehalten.
6.
In Verhinderungsfällen hat die Handarbeitslehrerin für | entsprechende Vertretung zu sorgen und zwar nach vorgängiger Benehmung mit dem Königlichen Localschulinspector. Geschehen...... 1
am ten . ... 18
Der Königliche Schulvorstand von.... .
(Name der Handarbeitslehrerin.
Landrath Localschulinspector
Der Gemeinderath verpflichtet sich, Namelis der von ihm vertretenen Gemeinde zur Erfüllung der U. 3 u. 4 des nachstehenden Vertrag's