Einzelbild herunterladen
 

AmoWlmü

für den

Jireis flersfesö.

Nr. 5, Sonnabend den 15. Januar 1881.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, am 12. Januar 1881.

Die Herren Bürgermeister zu

Dünkelrode, Friedlos, Heddersdorf, Heringen, Hilperhausen, Kalkobes, Kathus, Kleba, Kleinensee, Leimbach, Lengers, Malkomes, Mengshausen, Niederaula, Röhrigshof, Ober- stoppel, Petersberg, Philippsthal, mansbach, Reilos, Roßbach, Rotensee, Schenkleugsfeld, Sorga, Tann, WiddershMen, Wehrshausen, Wippershain und Wölfershausen werden hierdurch wiederholt an Einselldung der Gemeinde-Rechnungen mit Frist bis zum 24 d. M. bei Vermeidung von je 3 Start Strafe erinnert. 499. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 12. Januar 1881.

Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, welche mit Erstattung des durch meine Verfügung vom 18. Dezember 1878 Nr. 12674 Kreisblatt Nr. 102 geforderten Berichtes, die Unterbringung der verwahrlosten Kinder betreffend, noch im Rückstände sind, werden an Erledigung der Sache mit Frist bis zum 22. d. Mts. bei Vermeidung von Strafen erinnert.

14994.80. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 11. Januar 1881.

Der Schreinergeselle Heinrich Both vonEitra, 43 Jahre alt, hat für sich und seine, aus Frau und drei Töchter bestehende Familie um Entlassung aus dem preußischen Unterthaneuverbande behufs Niederlassung in der Schweiz nachgesucht.

325. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 8. Januar 1881.

Der Vicebürgermeister Heinrich Ruppel von Dünkelrode ist heute als Bürgermeister der dasigen Gemeinde bestätigt und eidlich verpflichtet worden.

347. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 12. Januar 1881.

Der verwahrloste Knabe Andreas Johannes Engelhard Willhardt aus Kathus, dessen Auf­nahme in die Rettungsanstalt Beiserhaus zu Rengshausen verfügt worden ist, hat dieser Ret­tungsanstalt nicht überliefert werden können, da er sich bettelnd umhertreibt.

Derselbe ist 8 Jahre alt, von kleiner Statur, hat dunkelblondes Haar, graue Augen, starke Nase und etwas aufgeworfenen Mund. Er soll im Kreis Hersfeld und den angrenzenden Kreisen betteln und Nachts in Scheuern und Ställe sich einschleichen.

Es wird um Festnahme und Ablieferung dessel­ben an die Rettungsanstalt Beiserhaus zu Rengs­hausen, sowie um deshalbige Benachrichtigung hierher ersucht.

373. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

16. Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialde- mokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das ohne Angabe des Druckers erschienene Flugblatt, ent­haltend :das Programm der sozialistischen Arbeiter­partei Deutschlands", einen Aufruf mit der Ueber- schriftArbeiter!" und ein aus 12 Paragraphen

bestehendes Statut mit der Ueberschrift:Organi­sation der deutschen Sozialdemokraten in der Schweiz", nach §. 11 des gedachten Gesetzes Sei­tens der unterzeichneten Landespolizeibehörde ver­boten worden ist.

Berlin, den 3. Januar 1881.

Königl. Polizei-Präsidium, von Madai. 17. Das von der Königlich preußischen Regierung, Abtheilung des Innern, zu Breslau unterm 4. November 1880 ausgesprochene, in Nr. 59 des Amtsblatts vom 10. November v. I. veröffent­lichte Verbot der nicht periodischen Druckschrift: Zur Besprechung vor den Wahlen. Leipzig, den 19. October 1880. Heinrich Dietz, Lackfa- brikaut" ist durch Entscheidung der Reichs-Kommis- sion vom 20. December 1880 aufgehoben worden. Berlin, den 4. Januar 1881.

Die Reichs-Kommifsion. Starke.

Nachrichten

in Betreff der Annahme und Einstellung von Mann­schaften der Landbevölkerung als Freiwillige bei der Kaiserlichen Marine.

(Schluß.)

B. Einstellung von vierjährig Frei­willigen der Landbevölkerung bei den Matrose n-Di Visionen.

Bei den Matrosen-Divisionen kann alljährlich eine geringe Anzahl von Mannschaften der Landbevölke­rung als vierjährig Freiwillige eingestellt werden, sofern der Etat nicht bereits durch Seeleute von ; Beruf gedeckt ist. Die qu. Freiwilligen dürfen in-* deß das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und erfahren unter den sich Meldendendie Kräftigsten und Jüngeren vorerst Berücksichtigung. Wer als vierjährig Freiwilliger eintreten will, hat bei dem Zivilvorsitzenden der - Ersatzkommission seines dauernden Aufenthaltsortes einen, auf vierjährige Dienstzeit lautenden Meldeschein nachzusuchen und denselben an das Kaiserliche Kommando der 1. Matrosen-Division in Kiel, oder an das der 2. : Matrosen-Division in Wilhelmshaven entweder brief­lich, mit einer kurzen Lebensbeschreibung, worin speziell Größe und Brustumfang anzugeben sind, sowie unter Beifügung sämmtlicher Schul-, Lehr- > und sonstigen Zeugnisse einzusenden, oder falls ' er dazu Gelegenheit hat persönlich abzugeben: und den Bescheid darauf abzuwarteu.

Die Einstellungeu finden jährlich in der Regel ' ein Mal statt. Der Termin ist bei den vorgenannten [ Kommandos in Erfahrung zu bringen, und ist es erforderlich, daß die Anmeldungen hierzu mehrere Wochen zuvor geschehen.

Die aktive Dienstzeit des vierjährig Freiwilligen beginnt mit dem Tage des Diensteintrittes. Das erste der vier Dienstjahre wird auf die seemännische i Ausbildung gerechnet, jedoch kommen dieselben aufdie; gesetzliche Dienstverpflichtung derart inAnrechnung, daß der Freiwillige nur drei statt vier Jahre in der Reserve zu dienen hat.

Bis zum 1. November 1881 finden voraussicht­lich keine Einstellungeu von vierjährig Freiwilligen mehr statt.

C. Einstellung von ein- und dreijährig Freiwilligen der Landbevölkerung*) bei den Werft-Divisionen.

Bei den Werft-Divisionen können ein- und brei- jährig Freiwillige für die Maschinisten-, Heizer- und Handwerker-Laufbahn eingestellt werden. Sofern einjährig-freiwillige Maschinisten Applikanten in den Etat der Werft-Divisionen eingestellt werden, sind sie während ihrer Dienstzeit nicht zur Selbstbe-

*) Die unter a2 und 02 aufgcsührtkn Mannschaften ge­hören zwar der seemännischen Bevölkerung an, die Ein- stellun gsbedingungen sind indeß hier, der Vollständigkeit wegen mit ausgesührt.

kleidung und Selbstverpflegung verpflichtet.

Die Einstellungeu einjährig Freiwilliger finden jährlich am 1. Februar und 1. Oktober, die drei- lährig Freiwilliger in der Regel am 1. Februar, ausnahmsweise jedoch zu jeder Zeit statt. .

a. Als einjährig-freiwillige Maschinisten-Appli- kanten dürfen eingestellt werden:

Junge Leute, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen "Dienst besitzen und entweder

1) Zeugnisse beibringen über einjährige praktische oder konstruktive erfolgreiche Be­schäftigung beim Bau vpn Schiffsdampf­maschinen, oder über einjährige Beschäf- 4 H tigung als Assistent bei einer, im Betriebe befindlichen Dampfmaschine, oder über eine einjährige Gesammtbeschäftigung beim praktischen oder konstruktiven Bau von Schiffsdampfmaschinen resp. als Assistent bei einer, im Betriebe befindlichen Dampf­maschine, wobei es auch genügt, wenn das Zeugniß über die technische Vorbildung auf einer ausländischen Schiffsdampfmaschtnen- Fabrik erworben worden ist, oder

2) mindestens ein Jahr als Maschinist oder Maschinisten-Assistent auf See- oder Fluß- dampfern gefahren sind und hierüber gute Atteste beibringen.

b. Als dreijährig-freiwillige Maschinisten-Appli- kanten dürfen eingestellt werden:

1) Junge Leute, welche das Zeugniß der Reife der ersten Klasse einer Preußischen Pro- Vinzial-Gewerbeschule, oder Zeugnisse von einem anderen gewerblichen Bildungs-Jnsti- tute besitzen, die keinen Zweifel darüber lassen, daß die Bildung der EiMustellenden der eines Schülers der ersten Klasse einer Preußischen Provinzial-Gewerbeschule gleich sei, und gute Atteste über eine einjährige praktische Lehrzeit in einer Maschinen- Fabrik oder über eine einjährige Dienstzeit als Maschinist oder Assistent bei einer im Betriebe befindlichen Dampfmaschine bei­bringen.

2) Junge Leute, welche das unter 1 verlangte Zeugniß nicht besitzen, hingegen über eine mindestens ei njährige Fahrzeit alsMaschinist oder Assistent auf Dampfschiffen, oder bei einer im Betriebe befindlichen Dampf­maschine gute Zeugnisse beibringen, außer­dem mindestens 1 Jahr in einer Maschinen- Fabrik praktisch gearbeitet haben und die Eintrittsprüfung*) bestehen.

3) Junge Leute, welche ebenfalls das unter 1 verlangte Zeugniß nicht besitzen, hingegen gute Zeugnisse über zweijährige praktische BeschäftigunginSchiffsmaschinen-Fabriken, oder auch in anderen Dampfmaschinen- Fabriken beibringen und die Eintrittsprü­fung bestehen.

c. Als dreijährig-freiwillige Heizer dürfen nur Leute von kräftigem Körperbau und gesunden Lungen unter vorzugsweiser Berücksichtigung derjenigen, welche ein dem Dienst als Heizer verwandtes Gewerbe, wie als Dampfkessel- Heizer, Schmiede, Kohlen-Arbeiter in Berg­werken 2c. betrieben haben, eingestellt werden.

d. Bei den Handwerker-Abtheilungen dürfen als einjährig Freiwillige nur Schiffsbaubeflissene,

*) In der Eintrittsprüfung der ad 2 und 3 Bezeichneten werden folgende Anforderungen gestellt. Im Deutschen einige Fertigkeit in mündlicher und schriftlicher Wiedergabe der Gedanken, Rechnen mit Dezimal-Brüchen, Wurzel- Ausziehen, Lösung einfacher Gleichungen, Kenntniß der Planimetrie und einige Fertigkeit im Skizziren von Gegen­ständen.