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für den

eKreis ^ersfefö.

Nr. 3.

Sonnabend den 8. Januar

1881.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt .der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Bestellungen auf das Kreis- blatt für den Kreis Hersfeld werden noch fortwährend von allen Kaiser­lichen Postanstalten, Landbriesträgern sowie von der Expedition angenommen.

dmtMjes.

Reglement über die Anstellung und Prüfung der Bezirksschornsteinfeger. In Ausführung der Bestimmungen im §. 5 des Ausschreibens desvor- hinnigen Kurhessischen Ministeriums des Innern vom 29. Januar 1824 und der für die vormals Bayerischen und Hessen-Darmstädtischen Gebiets­theile unseres Bezirks bezüglich der Prüfung und Anstellung der Bezirksschornsteinfeger erlassenen Vorschriften bestimmen wir, um diesen Gegenstand gleichmäßig zu regeln, unter Zurückziehung unseres Ausschreibens vom 9. Dezember 1867 All. 2931, was folgt:

§. 1. .Die Anstellung der Bezirksschornsteinfeger mittelst Conzessionirung erfolgt wie bisher, für den Stadtkreis Cassel durch den Königlichen Polizei- Direktor, in den übrigen Kreisen durch die Köing- lichen Landräthe und Lezirksamtmänner. Die Conzession ist, ohne Beschränkung auf einen be­stimmten Zeitraum, auf Widerruf zu ertheilen, und setzt voraus,

a) daß der Anzustellende unbescholten ist und einen nüchternen Lebenswandel führt,

b) das 24. Lebensjahr erreicht hat,

c) drei Jahre lang das Schornsteinfegergewerbe laut Zeugniß eines Schornsteinfegermeisters oder eines Lehrbriefs erlernt hat.

d) drei Jahre lang als Geselle bei einem Schorn­steinfegermeister mit gutem Erfolg gearbeitet hat unir

e) feine Befähigung durch Ablegung der Bezirks­schornsteinfeger-Prüfung bei einer inländischen zu diesem Zwecke eingesetzten Prüfungs- Commission nachgewiesen hat.

Von dem Nachweise der Lehrzeit sind diejenigen entbunden, welche bei Erlaß dieses Reglements als Gesellen gearbeitet haben, und behalten wir uns vor, in einzelnen wohlbegrürrdeten Fälle« von einer oder der anderen Anforderung Abstand zu nehmen.

§. 2. Die Prüfung erstreckt sich

a) auf die für den Gewerbebetrieb nothwendigen Schulkenntniffe im Lesen, Schreiben und Rechnen der vier Species,

b) auf die Kenntniß der Feuerungs-Anlagen, der Coustruction der Schornsteine, der verschiedenen Arten von Verunreinigungen derselben, der Reinigungsfristen bei den verschiedenen Brenn­materialien, der Werkzeuge und Arten der Reinigung, der Ermittelung feuergefährlicher Stellen, der einschlägigen bau- und feuer­polizeilichen Vorschriften, sowie auf die Fähig­keit, eine vorhandene Feuerungsanlage durch eine Handzeichnung anschaulich darzustellen,

c) auf die techn 'che Fertigkeit in Ausübung des Gewerbes dur^ das Reinigen mehrerer schorn- steinröhren und das kunstgerechte Besteigen wenigstens eines Schornsteins.

Ein Thell der Fragen zu b ist von den Examinanden an den Schornsteinen des Ge­bäudes erläuternd zu beantworten.

§ . 3. Die Prüfung kann erfolgen bei den Kreise bauinfpectoren des Stadtkreises Cassel, zu Eschwege, Fulda, Hanau, Marburg und Rinteln, welche je zwei von uns zu bezeichnende Bezirksschornstein­

feger hinzuzuziehen und mit ihrer gutachtlichen Aeußerung über die Qualification des Geprüften zu hören haben.

Würden beide Schornsteinfegermeister im Wider­spruch mit der Ansicht des Vorsitzenden das Resultat der Prüfung für ungenügend erklären, so ist vor Ausfertigung des Befähigungszeugnisses die über die Prüfung aufgenommene Verhandlung an uns einzureichen und unsere Entscheidung einzuholen.

4 . Die Meldung zur Prüfung ist an einen der genanntenKreisbaumspectorenzu richten. Gleich­zeitig ist an denselben die Prüfungsgebühr einzu- Mhlen, welche 18 Mark für solche beträgt, die innerhalb unseres Bezirks und 36 Mark für solche, welche außerhalb desselben ihren Wohnsitz haben.

Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn der Gesuchsteller sich über die Voraussetzungen des §. 1 ausgewiesen hat und kann gleichzeitig auf Mehrere erstreckt werden, doch muß die Prüfung in der Bettfolge der Zulassung und spätestens 6 Wochen nach derselben erfolgen.

§ . 5. Wird die Prüfung als genügend bestanden erachtet, so ist das Befähigungszeugniß von dem Vorsitzenden auszufertigen, wobei die Prädicate: genügend, gut und vorzüglich zulässig sind.

Eine Wiederholung der Prüfung, wenn der Ge­prüfte nicht bestanden hat, ist vor Ablauf von 6 Monaten nicht zulässig.

§ . 6. Von den Prüfungsgebühren erhält der Vorsitzende die Hälfte, jeder der Beisitzer ein Viertel. Der Aufwand an Schreibmaterialien, Porto 2c. ist von dem Vorsitzenden zu bestreiten.

§ . 7. Der Bezirksschornsteinfeger muß die Rei­nigung der Schornsteine entweder selbst vornehmen oder unter seiner vollen Verantwortlichkeit für die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Kehrgeschäfte durch einen sachkundigen Gesellen oder Gehülfen vornehmen lassen.

Gesellen und Gehülfen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, sind auf Anordnung der conzessioni- renden Behörde sofort zu entlassen.

§ . 8. Die Stellvertretung eines Bezirksschorn­steinfegers ist nur mit Genehmigung der con- zessionirenden Behörde zulässig.

§ . 9. Der Widerruf der Anstellung der Bezirks­schornsteinfeger kann Seitens der Anstellungsbehörde erfolgen,

a) wenn die Voraussetzung der Unbescholtenheit oder des nüchternen Lebenswandels nicht mehr zutrifft.

b) wenn die Reinigung der Schornsteine nicht ge­nügend und regelmäßig vorgenommen wird, oder sonstige Dienstvernachlässigungen und Ordnungswidrigkeiten wiederholt feftgestellt werden,

c) wenn eine anderweite Abgrenzung des Kehr- bezirks von der zuständigen Behörde verfügt wird.

§ . 10. Die im §. 9 enthaltene Vorschrift gilt auch für die vor Erlaß dieses Reglements ange- stellten bezw. conzessionirten Bezirksschornsteinfeger.

§ . 11. Die Zurücknahme der Conzession ist dem betreffenden Meister nach vorgängiger Anhörung desselben unter Angabe der Gründe schriftlich mit- zutheilen mit Offenlaffung einer Frist von 14 Tagen, binnen welcher dem Betheiligten der Recurs an uns zusteht.

Die Recursschrift ist bei der Anstellungsbehörde binnen der gedachten Frist einzureichen.

§ . 12. Vorstehendes Reglement tritt mit dem 1. März 1881 in Kraft.

Lasset am 1. Januar 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Der Herr Minister des Innern hat unter dem

16ten d. Mts. dem landwirthschaftlichen Verein zu Frankfurt a M. die Erlaubniß ertheilt, in Ver­bindung mit jedem der beiden im März und im August 1881 daselbst stattfindenden Pferdemärkte eine öffentliche Verloofung von edlen Pferden, Equipagen, Fahr- und Reit-Requisiten zu veran- stalten und die betreffenden Loose, deren Zahl je 40000 Stück ä 3 Mark nicht überschreiten darf, im ganzen Bereiche der Monarchie abzusetzen.

Lasset den 22. December 1880.

Der Ober-Präsident Freiherr v. Ende.

Der Herr Oberpräsident hat genehmigt, daß auch für das Jahr 1881 zum Besten des Diakonissen- Hauses zu Treysa und der Zweiganstalten desselben eine einmalige Sammlung freiwilliger Beiträge durch legitimirte Collectanten bei den evangelischen Einwohnern des hier m Regierungs-Bezirks statt- findet. /

Cassel den 31. Dezember 1880.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Der Herr Ober-Präsident hat genehmigt, daß im Jahre 1881 mittelst einer einmaligen Sammlung freiwillige Beiträge für die Rettungsanstalt zu Hof Reich bei Schlächtern bei den evangelischen Ein- I wohnern des Regierungsbezirks Lassel (mit Aus­schluß des Kreises Rinteln erhoben werden dürfen.

Csssel den 28. Dezember 1880.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kreis Hersfeld.

Den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises theile ich im weiteren Verfolge meiner Verfügung vom 4. October v. J. Nr. 11513 (im Kreisblatt de 1880 Nr. 81) mit, daß ich denselben die festgestellten Verzeichnisse des Pferde- und Rindviehbestandes in der Kürze zusenden werde.

Dieselben haben für die Erhebung der für das Jahr 1881 zu zahlenden Steuerbeträge von:

a) für jedes Pferd 20 Pfennig

b) Stück Rindvieh 5 Pfennig

durch die Gemeindegelderheber alsbald zusorgen und die Ablieferung des Hauptbetrags bis zum 15. k. Mks. an die ständische Schatzkasse in Lasset, nach Abzug von 2 ß Erhebegebühren, mittels des bereits zugesandten Ablieferungsscheines, welcher genau nach dem feygestellten Verzeichnisse des Vieh­bestandes auszufüllen ist, zu bewirken. Selbstver­ständlich ist das schon erwähnte Specialverzeichniß von den Herren Bürgermeistern zurückzubchalten.

Hersfeld, den 6. Januar 1880.

225. Der Königliche Landrath ____________________ Freiherr von Broich.

Die durch Steckbrief vom

. 25. October 1880 (Kreisblatt Nr. 86) und vom 30. Dezember 1880 (Kreisblatt Nr. 1 pro 1881) verfolgten beiden Füsiliere

Johann Georg Sippel aus Friedlos und Wilhelm Göbel aus Hersfeld sind eingefangen und ihrem Truppenthell wieder zugeführt worden, wodurch die betreffenden Steck­briefe ihre Erledigung gefunden haben.

tzersfeld, am 5. Januar 1881. '

174. Der Königliche Landrath

______________ ___Freiherr von Broich. ^

Die Herren Bürgermeister zu Kalkobes, Meckbachh Petersberg, Sorga, Nieveraula, Heddersdorf, Kleba, - Mengshausen, Herfa und Malkomes werden hier- . durch an Einsendung der Kreissteuer pro 1880 / mit Frist bis zum 15. d. M. bei Vermeidung von Strafen erinnert.

Hersfeld, am 7. Januar 1881.

265. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich-