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AMsWvlall

für den

J£reis Zersseld.

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Nr. 2.

Mittwoch den 5. Januar

1881.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.

Bauersleute, Kandwerker, Aröeiier!

Unterschreibt nie einen Wechsel!

Warum nicht?

1) Ihr könnt euere einmal gegebene Unterschrift nicht wieder zurücknehmen, so gern ihr es vielleicht thätet.

2) Der Wechsel muß am Verfalltage ohne Weigerung bezahlt werden und zwar an Den, welcher denselben in Händen hat. Dieser hat gär nicht zu fragen, ob ihr die Schuld wirklich gemacht habt oder nicht.

3) Seid ihr in der That nicht im Stande, zu bezahlen, so folgt sofort der Protest, Wechselklage und Beitreibung, Alles mit vielen Kosten verbunden. In wenigen Lagen habt ihr die gerichtliche Exekution im Hause, und was das zu bedeuten hat, braucht wohl nicht erklärt zu werden.

4) Einreden können euch vor dem Bezahlen nicht retten. Es kann auch nichts helfen, daß ihr sagt, ihr wäret gar nichts oder ihr wäret nicht so viel schuldig; auch nicht einmal, daß ihr sagt, ihr hättet nicht so viel unterschrieben. Ihr habt euren Namen unter den Wechsel geschrieben und müßt zahlen, so viel darauf steht. Und wenn euch auch versprochen wäre, der Wechsel solle nicht in Umlauf gesetzt oder er solle am Verfalltage prolongirt werden, so nütztes euch nichts, auf dieses Ver­sprechen euch zu berufen.

5) Wenn ihr eine Schuld habt, versuchet alles Mögliche, sie zu tilgen; verkauft oder entzieht euch lieber etwas, sollte es euch auch hart ankommen aber unterschreibt keinen Wechsel dafür. Ihr übergebt euch in den meisten Fällen einem wildfremden Menschen auf Gnade und Ungnade.

6) Sprecht euch über eure Lage aus und fragt ehrliche Leute um Rath; Schuldeu schänden nicht, wenn sie nicht auf schlechte Welse gemacht sind. Wenn der Wechseleigenthümer auch Wort hält und nicht über eure Geldverlegenheit spricht, am Ende, wenn euch Haus und Hof verkauft wird, wird eure Lage doch aller Welt offenbar.

7) Unterschreibt also keinen Wechsel, stellt aber auch keine nach § 702 der Civil-Prozeß'Ordnuna vollziehbare Urkunde aus.

8) Sucht Hilfe bei den Sparkassen und Vorschußvereinen. Könnt ihr von diesen auf einen einfachen Bürgschaftsschein einen Vorschuß nicht erhalten, so dürft ihr diesen Vereinen aus­nahmsweise einen Wechsel ausstellen, weil von ihnen ein Mißbrauch des Wechsels nicht zu be­fürchten ist.

Der landwirthschastliche Centralverein für den Regierungsbezirk Cassel

NW^" Bestellungen auf das Kreis­blatt für den Kreis Hersfeld werden noch fortwährend von allen Kaiser­lichen Postanstalten, Landbriefträgern sowie von der Expedition angenommen.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 4. Januar 1881.

In Gemäßheit des §. 23 bezw. 56 der Ersatz- Ordnung vom 28. September 1875 werden alle diejenigen Personen männlichen Geschlechtes, welche

1) in dem Zeitraum vom 1. Januar 1861 bis einschließlich den 31. De­zember 1861 geboren sind,

2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einjr Ersatz- Behörde zur Musterung bezw. Aus­hebung gestellt,

3) sich zwar gestellt, aber über ihr Militair-Verhältnißnoch keine feste Bestimmung erhalten haben,

und gegenwärtig innerhalb des hiesigen Kreises ihr gesetzliches Domizil haben oder bei Einwoh- nern desselben als Dienstboten, Haus- und Wirth­schaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, Fabrikarbeiter rc. oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sich aufhalten, soweit die­selben nicht von der persönlichen Gestellung vor der Ersatz-Commission in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch angewiesen:

sich behufs ihrer Eintragung in die Rekru-

Urungs-Stammrolle in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar d. I. bei dem OrtSvorstande ihre» Aufenthaltsortes persön­lich zu melden,

und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er= gangene Bestimmungen über ihr Militairverhältuiß enthalten, mit zur Stelle zu bringen.

Für die zur Zeit von dem Orte ihres Domizils abwesenden gestellungspflichtigen Leute müssen die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrik­herren die Anmeldung in der vorbezeichneten Art bewirken.

Diejenigen Militärpflichtigen, welche sich in ihren Geburtsorten zur Stammrolle anmel­den oder angemeldet werden, sind von der Vor­zeigung eines Geburtsscheines entbunden.

Wer die eigene Anmeldung oder die Anmeldung abwesender Militairpflichtiger unterläßt, hat sich die damit verbundenen Nachtheile zuzuschreiben.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden einschließlich der Ortsverwalter des Kreises haben diese Verfügung alsbald auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen und über jede Anmeldung zur Stammrolle ein kurzes Protokoll aufzunehmen, das mir dann nebst den bei der Anmeldung abgegebenen Schriftstücken un­ter der BezeichnungMilitaria" zuzusenden ist. Die Rekrutirungs-Stammrollen befinden sich dahier in Verwahrung.

Ferner haben die Herren Ortsvorstände 2C. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Mili­tairpflichtigen, welche in das militairpflichtige Alter eintreien, resp, eingetreten sind und ihrer activen Dienstpflicht noch nicht genügt haben resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in

Gemäßheit des §. 93 pos. 2 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 sich bei der Ersatz-Com­mission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.

111. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersseld, am 3. Januar 1881.

Der Bürgermeister Dehnhard zu Oberhaun ist auf sein Nachsuchen vom Amte entlassen worden.

14932,80. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 31. Dezember 1880.

Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises haben mir bis zum 10» Januar k. I. über die Erfahrungen bezüglich der Unter­suchung des Schweinefleisches auf Trichinen während des Jahres 1880 in tabellarischer Form unter Aufstellung nachstehender Rubriken Bericht zu er­statten:

1) Zahl der durch die amtlichen Beschauer unter- suchten Schweine;

2) Zahl der trichinös befundenen Schweine;

3) Angabe der Gemeinden 2C. in denen sich die trichinösen Schweine befanden f

4) Zahl der trichinösen Schweine in den einzelnen Gemeinden;

5) Zahl der trichinös befundenen amerikanischen Speckseiten und sonstigen Schweinefleischpräpa­rate;

6) Zahl der finnig befundenen Schweine; . 7) Zahl der amtlichen Trichinenbeschauer.

15007. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 29. Dezember 1880.

Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises fordere ich auf, bis zum 20. Januar k. J. diejenigen Kinder, welche in der betreffenden Gemeinde resp. Gutsbezirke nicht geboren, aber in dieselbe mit ihren Eltern oder sonst wie un- aeimpst übergezogen sind, in Gemäßheit der Be- stimmung im ß. 8 des Reglements vom 4. März 1875 (Nr. 15 des Amtsblattes von 1875) mittels besonderer Verzeichnisse nach dem durch Beschluß des Buudesraths vom 5. September 1878 vorge- schriebeueu, im Amtsblatt pro 1878, Seite 315 und 316 abgedruckten Formulare V. und eventuell V1. zu meiner Kenntniß zu bringen.

Gleichzeitig veranlasse ich die Herren Bürger­meister, in deren Polizeiverwaltungsbezirken sich Königliche Standesämter befinden, denselben mit* zutheilen, daß ich das Formularpapier zu den nach dem Reichsgesetze vom 8. April 1874 über die Ausführung der öffentlichen Schutzpocken- impfuug vorgeschriebenen Jmpflisten zur Ein­tragung der im Jahre 1880 geborenen und noch am Leben befindlichen Kindern demnächst zusenden werde und dann die Rücksendung innerhalb 14 Tagen erwarte.

Sodann veranlasse ich die Herren Bürgermoifl^ in deren Bezirken Königliche Localschulinspect^^ wohnen, diesen Herren mitzutheilen, daß ich selben die nöthige Bogenzahl Formularpapi^M den nicht in duplo aufzustellenden, aber für Impfung und Revaccination, getrennt zu halten' den Listen:

1) über dieienigen Zöglinge der ihnen untergebenen öffentlichen Lehranstalten oder Privatschulen, welche im Jahre 1881 das zwölfte Lebens­jahr zurücklegen werden und

2) über die Schüler, für welche der Nachwk der Impfung nicht erbracht ist