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für den

Kreis Hersftsg

Sonnabend den 1. Januar

Nr. 1

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DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition I Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt ^'rdnaen Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

WW^ Bestellungen aus das Kreis- blatt für den Kreis Hersfeld werden noch fortwährend von allen Kaiser­lichen Postanstalten, Landbriefträgern sowie von der Expedition angenommen

Amtliches.

Kreis HersfelD.

Hersfeld, am 30. December 1880.

Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises haben ein Verzeichniß derjenigen Per­

£ Namen . der

S i ausgewanderten

Z; Personen.

Bemerkungen über die örtlichen Ur'achen und Veranlassungen der Auswanderung überhaupt.

Hersfeld, am 24. Dezember 1880.

Der nachstehend abgedruckte, bereits im Kreise blatt Nr. 46 pro 1874 veröffentlichte Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom 4. Mai 1874, wird hierdurch den Herren Ortsvorständen rc. des Kreises wiederholt zur genauesten Beachtung mit­getheilt.

Seitens eines Ortsvorstandes war bei gegebener Veranlassung nicht nach diesem Erlasse verfahren worden und hat dieser Ortsvorstand die Nichtbe­achtung der bezüglichen Vorschrift damit entschul­digt, daß das betreffende Kreisblatt in der dasigen Gemeinde-Repositur nicht vorhanden und deshalb auch der fragliche Erlaß nicht zu seiner Kenntniß Skommen ser.

348. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Berlin, den 4. Mai 1874.

Der Königlichen Regierung eröffne ich auf den Bericht vom 14. v. M>, betreffend die Beschwerde der Wittwe SL zu H. wegen Belastung mit Wege­bandiensten, hiermit Folgendes:

Wenn es sich um Leistung von Hand­lungen im öffentlichen Interesse handelt und der Verpflichtete es auf Execution ankommen läßt, so soll nach §. 2 der Verordnung vom 22. September 1867 (G. S. S. 1553) von der Befuguiß, die betreffende Handlung für Rechnung des Verpflich­teten durch einen Dritten ausführen zu lassen, in allen Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen es an einer Gelegenheit dazu nicht fehlt. Nach §. 1 Nr. 7 ibid. sind alsdann die zu dem gedachten Zwecke aufgewendeten Geldbeträge von dem Verpflichteten executivisch beizutreiben. Dagegen ist nach der Schlußbcftimmung des §. 2 cit. die Verhängung von Strafbefehlen, insbesondere von Personalarrest, be­hufs Erzwingung einer Handlung nur dann als zulässig zu betrachten, wenn eine besondere und ausreichende Veranlassung vorliegt, auf der Leistung der Handlung durch den Verpflichteten selbst zu bestehen.

sonen ihrer Gemeinden bezw.Ortsverwaltungsbezirke, welche im Jahre 1880 ohne Entlassung aus dem Unterthanenverbande in das Ausland ausge­wandert sind, sowie derjenigen Frauenspersonen, welche durch Verheiratung nach §. 13 des Bundes­gesetzes vom 1. Juni 1870 die Staatsangehörigkeit verloren bezw. nach §. 5 dieses Gesetzes erworben haben, und derjenigen Personen, welche nach §. 9 des erwähnren Gesetzes durch Anstellung im Staats­dienste die Staatsangehörigkeit erworben haben, ;

' nach dem hierunter abgedruckten Schema aufzustellen ! und spätestens bis zum 15. Januar 1881 anher ; einzusenden, oder falls solche Fälle im Jahre 1880 : nicht vorgekommen sein sollten, dieses alsbald be-

richtlich anzuzeigen.

14900. Der Königliche Landrath

1 Freiherr von Bryich.

Namen und Geburtsort derjenigen ! Frauenspersonen

a.

j welche durch Verhei- rathung mit dem Ange- ! hörigen eines anderen Wundesstaates oder mit eineul Ausländer nach §. I 13 des Bundesgesetzes

vom 1. Juni 1870 die Staatsangehörigkeit

verloren haben.

b.

^welche durch Ver- heirathungnachtz. 5. des Bundes­gesetzes vom 1. Juni 1870 die Staatsange­hörigkeit erworben haben.

Daß es im vorliegenden Falle au einer Ge­legenheit, die von der Wittwe M. geforderten Wegebaudienste durch einen Dritten ausführen zu lassen, nicht fehlte, ergiebt sich von selbst aus der Erklärung des Bürgermeisters zu H. zu dem Protokolle vom 9. Dezember v. 3 wonach in­zwischen die Verakkordirung der qu. Diensteauf Gefahr und Kosten" der rc. M. bereits Statt gefunden hat. Demgemäß ist die, behufs Er­zwingung der in Rede stehenden Dienstleistung durch die rc. M., erfolgte Festsetzung einer Arrest­strafe von 48 Stunden, resp, die Androhung einer weiteren eventuellen Arreststrafe von 4 Tagen für unzulässig zu erachten und die bezügliche Ver­fügung des rc. vom 22. Oktober v. I. nicht auf­recht zu halten.

s Hiernach wolle die Königliche Regierung die nebst den übrigen Berichts-Anlagen zurückerfolgende Be- ! schwerde der rc. M. vom 24. Februar d. J. in geeigneter Weise zu erledigen.

Der Minister des Innern. Im Auftrage.

gez. von Klützow.

Hersfeld, am 29. Dezember 1880.

Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises fordere ich auf, bis zum 20. Januar k. I. diejenigen Kinder, welche in der betreffenden Gemeinde rep. Gutsbezirke nicht geboren, aber in dieselbe mit ihren Eltern oder sonst wie un- geimpft übergezogen sind, in Gemäßheit der Be- : stimmung im 8. 8 des Reglements vom 4. März 1875 (Nr. 15 des Amtsblattes von 1875) mittels j besonderer Verzeichnisse nach dem durch Beschluß des Bundesraths vom 5. September 1878 vorge­schriebenen, im Amtsblatt pro 1878, Seite 315 und 316 abgedruckten Formulare V. und eventuell VI. zu meiner Kenntniß zu bringen.

Gleichzeitig veranlasse ich die Herren Bürger­meister, in deren Polizeiverwaltungsbezirken sich Königliche Standesämter befinden, denselben mit- zutheilen, daß ich das Formularpapier zu den

nach dem Reichsgesetze vom 8. April 1874 übtzinnen die Ausführung der öffentlichen Schutzpockeren b- impfung vorgeschriebenen Jmpflisten zur @inr bt tragung der im Jahre 1879 geborenen und noch am Leben befindlichen Kindern demnächst zusenden werde und dann die Rücksendung innerhalb 14 Tagen erwarte.

Sodann veranlasse ich die Herren Bürgermeister, in deren Bezirken Königliche Localschulmsstectoren wohnen, diesen Herren mitzutheilen, daß ich den- selben die nöthige Bogenzahl Formularpapier zu den nicht in duplo aufzustellenden, aber die Impfung und Revaccination, getrennt zu halten­den Listen: ' ''M

1) über diejenigen Zöglinge der ihnen untere--penen öffentlichen Lehranstalten oder Priva? Sulett, M welche im Jahre 1881 das zwölfte Oeit^ ] jahr zurücklegen werden und 2) über die Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist demnächst zusenden werde und deren Rücksendung bis zum 1. Februar k. I. erwarten muffe. ^

14875. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 30. December 1880.

Der am 19. August 1857 dahier geborene und seit dem 4. November d. I. bei der 10. Compagnie des 2. Thüringischen Infanterie-Regiments Nr. 32 dahier dienende Rekrut Wilhelm Göbel, ist am 29. d. Mts. zum dritten Male, und zwar diesmal unter Erbrechung eines Schlosses in der Arrestzelle, in welcher er sich in Untersuchungsarrest befand, aus der Garnison entwichen.

rc. Göb el ist ein Tagelöhner, 1 m 65 cm 5 mm groß, von untersetzter Statut, hat rundes Kinn, gewöhnliche Nase und Mund, blondes Haar und ist bartlos.

Es wird ersucht, auf denselben zu fahnden, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und seinem Trup- Pentheil zuzuführen.

14910. , Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 29. Dezember 1880.

Die in Folge Ablebens des seitherigen Stelleu- inhabers erfolgte Erledigung der Schulstelle zu Eitra wird hierdurch mit.dem Bemerken veröffent­licht, daß Bewerber um dieselbe ihre Meldungsge­suche unter Beifügung der nöthigen Sitten- und Befähigungszeugnisse binnen 4 Wochen bei dem unterzerchneten Königlichen Landrathe oder dem Königlichen Localschulinspector Herrn Pfarrer Momme zu Wippershain einzureichen haben.

14840. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Bedingungen

unter denen Mädchen in die mit dem Diakonis/

Hause zuTreysa verbundenen ErziehungsanstMn. Prä verwahrloste Mädchen ausgenommen werdend gesto^

1) Die aufzunehmenden Mädchen dürfen nicht 6 nicht über 12 Jahre alt sein.

2) Dieselben müssen gesund sein, namentlich bj sie nicht an unherlbaren, chronischen od steckenden Krankheiten leiden.

3) Der Leitung des Erziehungshauses mu, zur Entlassung der Kinder die volle eitel Gewalt über dieselben eingeräumt werden.^

4) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahre müsse die Mädchen in der Anstalt bleiben. /

5) Die Pension beträgt für unbemittelte Angel rige der Provinz Hessen-Nassau jährliches