für den
Kreis Hersftsg
Sonnabend den 1. Januar
Nr. 1
t und anze
-dstock dieser
188bQron 'st,
------------------------————---------------------—--- Dieser
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition I Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt ^'rdnaen Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
WW^ Bestellungen aus das Kreis- blatt für den Kreis Hersfeld werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern sowie von der Expedition angenommen
Amtliches.
Kreis HersfelD.
Hersfeld, am 30. December 1880.
Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises haben ein Verzeichniß derjenigen Per
£ Namen . der
S i ausgewanderten
Z; Personen.
Bemerkungen über die örtlichen Ur'achen und Veranlassungen der Auswanderung überhaupt.
Hersfeld, am 24. Dezember 1880.
Der nachstehend abgedruckte, bereits im Kreise blatt Nr. 46 pro 1874 veröffentlichte Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom 4. Mai 1874, wird hierdurch den Herren Ortsvorständen rc. des Kreises wiederholt zur genauesten Beachtung mitgetheilt.
Seitens eines Ortsvorstandes war bei gegebener Veranlassung nicht nach diesem Erlasse verfahren worden und hat dieser Ortsvorstand die Nichtbeachtung der bezüglichen Vorschrift damit entschuldigt, daß das betreffende Kreisblatt in der dasigen Gemeinde-Repositur nicht vorhanden und deshalb auch der fragliche Erlaß nicht zu seiner Kenntniß Skommen ser.
348. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Berlin, den 4. Mai 1874.
Der Königlichen Regierung eröffne ich auf den Bericht vom 14. v. M>, betreffend die Beschwerde der Wittwe SL zu H. wegen Belastung mit Wegebandiensten, hiermit Folgendes:
Wenn es sich um Leistung von Handlungen im öffentlichen Interesse handelt und der Verpflichtete es auf Execution ankommen läßt, so soll nach §. 2 der Verordnung vom 22. September 1867 (G. S. S. 1553) von der Befuguiß, die betreffende Handlung für Rechnung des Verpflichteten durch einen Dritten ausführen zu lassen, in allen Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen es an einer Gelegenheit dazu nicht fehlt. Nach §. 1 Nr. 7 ibid. sind alsdann die zu dem gedachten Zwecke aufgewendeten Geldbeträge von dem Verpflichteten executivisch beizutreiben. Dagegen ist nach der Schlußbcftimmung des §. 2 cit. die Verhängung von Strafbefehlen, insbesondere von Personalarrest, behufs Erzwingung einer Handlung nur dann als zulässig zu betrachten, wenn eine besondere und ausreichende Veranlassung vorliegt, auf der Leistung der Handlung durch den Verpflichteten selbst zu bestehen.
sonen ihrer Gemeinden bezw.Ortsverwaltungsbezirke, welche im Jahre 1880 ohne Entlassung aus dem Unterthanenverbande in das Ausland ausgewandert sind, sowie derjenigen Frauenspersonen, welche durch Verheiratung nach §. 13 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 die Staatsangehörigkeit verloren bezw. nach §. 5 dieses Gesetzes erworben haben, und derjenigen Personen, welche nach §. 9 des erwähnren Gesetzes durch Anstellung im Staatsdienste die Staatsangehörigkeit erworben haben, ;
' nach dem hierunter abgedruckten Schema aufzustellen ! und spätestens bis zum 15. Januar 1881 anher ; einzusenden, oder falls solche Fälle im Jahre 1880 : nicht vorgekommen sein sollten, dieses alsbald be-
■ richtlich anzuzeigen. ।
14900. ■ Der Königliche Landrath
1 Freiherr von Bryich.
Namen und Geburtsort derjenigen ! Frauenspersonen
a.
j welche durch Verhei- rathung mit dem Ange- ! hörigen eines anderen Wundesstaates oder mit eineul Ausländer nach §. I 13 des Bundesgesetzes
vom 1. Juni 1870 die Staatsangehörigkeit
’ verloren haben.
b.
^welche durch Ver- heirathungnachtz. 5. des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 die Staatsangehörigkeit erworben haben.
Daß es im vorliegenden Falle au einer Gelegenheit, die von der Wittwe M. geforderten Wegebaudienste durch einen Dritten ausführen zu lassen, nicht fehlte, ergiebt sich von selbst aus der Erklärung des Bürgermeisters zu H. zu dem Protokolle vom 9. Dezember v. 3„ wonach inzwischen die Verakkordirung der qu. Dienste „auf Gefahr und Kosten" der rc. M. bereits Statt gefunden hat. Demgemäß ist die, behufs Erzwingung der in Rede stehenden Dienstleistung durch die rc. M., erfolgte Festsetzung einer Arreststrafe von 48 Stunden, resp, die Androhung einer weiteren eventuellen Arreststrafe von 4 Tagen für unzulässig zu erachten und die bezügliche Verfügung des rc. vom 22. Oktober v. I. nicht aufrecht zu halten.
s Hiernach wolle die Königliche Regierung die nebst den übrigen Berichts-Anlagen zurückerfolgende Be- ! schwerde der rc. M. vom 24. Februar d. J. in geeigneter Weise zu erledigen.
Der Minister des Innern. Im Auftrage.
gez. von Klützow.
Hersfeld, am 29. Dezember 1880.
Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises fordere ich auf, bis zum 20. Januar k. I. diejenigen Kinder, welche in der betreffenden Gemeinde rep. Gutsbezirke nicht geboren, aber in dieselbe mit ihren Eltern oder sonst wie un- geimpft übergezogen sind, in Gemäßheit der Be- : stimmung im 8. 8 des Reglements vom 4. März 1875 (Nr. 15 des Amtsblattes von 1875) mittels j besonderer Verzeichnisse nach dem durch Beschluß des Bundesraths vom 5. September 1878 vorgeschriebenen, im Amtsblatt pro 1878, Seite 315 und 316 abgedruckten Formulare V. und eventuell VI. zu meiner Kenntniß zu bringen.
Gleichzeitig veranlasse ich die Herren Bürgermeister, in deren Polizeiverwaltungsbezirken sich Königliche Standesämter befinden, denselben mit- zutheilen, daß ich das Formularpapier zu den
nach dem Reichsgesetze vom 8. April 1874 übtzinnen die Ausführung der öffentlichen Schutzpockeren b- impfung vorgeschriebenen Jmpflisten zur @inr bt tragung der im Jahre 1879 geborenen und noch am Leben befindlichen Kindern demnächst zusenden werde und dann die Rücksendung innerhalb 14 Tagen erwarte.
Sodann veranlasse ich die Herren Bürgermeister, in deren Bezirken Königliche Localschulmsstectoren wohnen, diesen Herren mitzutheilen, daß ich den- selben die nöthige Bogenzahl Formularpapier zu ■ den nicht in duplo aufzustellenden, aber die Impfung und Revaccination, getrennt zu haltenden Listen: ' ''M
1) über diejenigen Zöglinge der ihnen untere--penen öffentlichen Lehranstalten oder Priva? Sulett, M welche im Jahre 1881 das zwölfte Oeit^ ] jahr zurücklegen werden und 2) über die Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist demnächst zusenden werde und deren Rücksendung bis zum 1. Februar k. I. erwarten muffe. ^
14875. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 30. December 1880.
Der am 19. August 1857 dahier geborene und seit dem 4. November d. I. bei der 10. Compagnie des 2. Thüringischen Infanterie-Regiments Nr. 32 dahier dienende Rekrut Wilhelm Göbel, ist am 29. d. Mts. zum dritten Male, und zwar diesmal unter Erbrechung eines Schlosses in der Arrestzelle, in welcher er sich in Untersuchungsarrest befand, aus der Garnison entwichen.
rc. Göb el ist ein Tagelöhner, 1 m 65 cm 5 mm groß, von untersetzter Statut, hat rundes Kinn, gewöhnliche Nase und Mund, blondes Haar und ist bartlos.
Es wird ersucht, auf denselben zu fahnden, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und seinem Trup- Pentheil zuzuführen.
14910. , Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 29. Dezember 1880.
Die in Folge Ablebens des seitherigen Stelleu- inhabers erfolgte Erledigung der Schulstelle zu Eitra wird hierdurch mit.dem Bemerken veröffentlicht, daß Bewerber um dieselbe ihre Meldungsgesuche unter Beifügung der nöthigen Sitten- und Befähigungszeugnisse binnen 4 Wochen bei dem unterzerchneten Königlichen Landrathe oder dem Königlichen Localschulinspector Herrn Pfarrer Momme zu Wippershain einzureichen haben.
14840. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Bedingungen
unter denen Mädchen in die mit dem Diakonis/
Hause zuTreysa verbundenen ErziehungsanstMn. Prä verwahrloste Mädchen ausgenommen werdend gesto^
1) Die aufzunehmenden Mädchen dürfen nicht 6 nicht über 12 Jahre alt sein.
2) Dieselben müssen gesund sein, namentlich bj sie nicht an unherlbaren, chronischen od steckenden Krankheiten leiden.
3) Der Leitung des Erziehungshauses mu, zur Entlassung der Kinder die volle eitel Gewalt über dieselben eingeräumt werden.^
4) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahre müsse die Mädchen in der Anstalt bleiben. /
5) Die Pension beträgt für unbemittelte Angel rige der Provinz Hessen-Nassau jährliches