KreisWblatt
für den
Kreis Hersfelü.
Nr. 103. Sonnabend den 25. Dezember 1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
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finden durch das „Kreisblatt" nicht nur in hiesiger Stadt und hiesigem Kreise sondern auch in den J benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Erfolg und kostet die viergespaltene Garmond-Zeile ober
beren Raum io Pig. Die Expedition.
Amtliches.
Nachdem die Kreisvertretungen des Negierungs-Bezirks mit Ausnahme in den Kreisen Caffel (Land), Eschwege, Gelnhausen, Hanau und Rinteln die erforderlichen Mittel dazu zunächst für ein Jahr be- ^willigl haben, ist tue Errichtung einer der im §. 17 des Reichsge- setzes vom 14. Mai 1879 gedachten öffentlichen Anstalten zur technischen Untersuchung der Nahrungs- und Genußmittel ermöglicht worden. Die Anstalt wird eine Abtheilung der Versuchsstelle des landwirth- schaftlichen Centralvereins zu Marburg bilden und mit dem 2ten Januar k. I. eröffnet werden. Indem wir dies hiermit bekannt machen, theilen wir zugleich die für Einrichtung und Betrieb derselben erlassenen Bestimmungen nebst Gebühren-Regulativ zur Nachricht u. Beachtung mit.
Caffel am 11. December 1880.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Anlage A.
Bestimmungen.
über die Benutzung der landwirthschaftlichen Versuchsstelle zu Marburg, Abtheilung für Lebensmittel-Untersuchung seitens der Behörden und Privaten.
Die genannte Versuchsstelle, Institut des landwirthschaftlichen Centralvereins für den Regierungsbezirk Caffel, übernimmt im Austrage von Verwaltungsbehörden im Regierungsbezirk Caffel und von Privaten die Untersuchung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gedrauchsgegenständen auf ihre Zusammensetzung und Qualität, auf Fälschungen und auf Beimengung gesundheitsschädlicher Substanzen. Sie ist einem Kuratorium unterstellt, welches aus
a. dem Vorsitzenden des landwirthschaftlichen Centralvereins,
b. dem Medicinal-Referenten bei der Königlichen Regierung,
c. dem Königlichen Landrathe und
d. dem Königlichen Kreisphysikus in Marburg besteht.
Das Curatorium hat mit dem Dirigenten der Verjuchsstelle in zweifelhaften Fällen zu berathen und zu beschließen und die Arbeiten der Verjuchsstelle zu überwachen und eventuell zum Schutze der ausführenden Chemiker zu vertreten.
1. Die von der Königlichen Regierung zu Caffel und von den Kreis- und Ortsverwaltungsbehörden derjenigen Kreise, welche zu den Unterhaltungskosten der Anstalt beitragen, im öffentlichen Interesse beanspruchten Untersuchungen werden kostenfrei ausgeführt. Die von Privaten verlangten Untersuchungen geschehen gegen Entrichtung bestimmter Gebühren, welche in die Kasse der landwirthschaftlichen Ver- juchsstelle fließen. Für Feststellung der Gebühren ist vorläufig das nachstehende Regulativ maßgebend.
2. Von der Untersuchung bleiben alle die Gegenstände ausgeschlossen, deren Prüfung nach dem gegenwärtigen Standpunkte der analytischen Methoden ein zuverlässiges Ergebniß nicht erwarten läßt.
Dem Dirigenten der Anstalt steht die Befugniß bei, hiernach vorkommenden Falles Untersuchungen abzulehnen.
3. Bei der Entnahme der zu untersuchenden Proben ist die größte Sorgfalt darauf zu verwenden, daß dieselben dem Durchschnittscharakter des Gegenstands resp, des ganzen WaarenpostenS entsprechen. Die Proben sind an den Dirigenten der Versuchsstelle, Professor Dr. Diedrich, frankirt einzusenden, auch sozu verpacken, daß sie möglichst unverändert in die Hände des untersuchenden Chr- mikers gelangen und müssen sämmtlich versiegelt sein. (Flaschen mit ganz neuen Korken, Blechbüchsen rc.) Auf der Packetadresse ist der Vermerk „Lebensmittel-Untersuchung" anzubringen. Die Proben sind von Briefen zu begleiten in welchen der Zweck der Untersuchung mittelst präciser Fragestellung bezeichnet ist und eventuell auch die Bestandtheile anzugeben sind, auf welche der Gegenstand (qualitativ oder quantitativ) untersucht werden soll.
Sollen auf Grund der Untersuchung event. Entschädigungsansprüche erhoben oder Anzeigen bei Behörden gemacht werden, so muß die Probenahme unter Hinzuziehung des Beamten der Polizei geschehen und auf Verlangen dem Besitzer ein Theil der Probe amt« lich verschlossen oder versiegelt zurückgelaffen werden.
Ueber die Größe oder das Gewicht der einzusendenden Proben sind in der Gebühren-Taxe besondere Angaben gemacht.
4. Der Dirigent der Versuchsstelle ist befugt, Aufträge von Privaten zurückzuweisen, ohne Angabe von Gründen.
5. Es ist dem Dirigenten der Versuchsstelle gestattet, außerhalb der Versuchsstelle stehende Kräfte zu seiner Unterstützung heranzuziehen und zwar für Rechnung der Letzteren.
6. Der Dirigent der Versuchsstelle hat ein Analysen- (Arbeits-) Buch zu führen, aus welchem der Gang einer jeden einzelnen Untersuchung zu ersehen sein muß. Auf Grund desselben erstattet derselbe in objektiver Weise dem Austraggeber Bericht. So lange vom Reichs- gesundheitsamte für gewisse Gegenstände Prüfungsmethoden und Grenz- werthe nicht sestgesteUt worden sind; (was nach §. 5 des Nahrungs- miltelgesetzes vom löten Mai 1879 zu erwarten steht), bleibt der Bericht auf Mittheilung der Untersuchungsresultate beschränkt.
7. Der verbleibende Rest einer untersuchten Probe wird 4 Wochen lang aufbewahrt.
8. Die Gebühren-Taxe soll nur im Allgemeinen einen Anhalt zur Berechnung der Unteisuchungskosten gewähren. Der Vorstand der Versuchsstelle ist befugt in besonderen die Arbeit vermehrenden oder erschwerenden Fällen die Taxe zu erhöhen, ebenso bei mehreren gleichartigen und gleichzeitigen Untersuchungen für einen Auftraggeber die Taxe zu erniedrigen; auch bleibt, ihm überlassen, mit Gewerbetreibenden, welche regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen für bestimmte Reihen von Gegenständen vorgenommen zu haben wünschen, jährliche Pansch- summen zu vereinbaren.
Für alle in der Taxe nicht aufgenommenen Untersuchungen bestimmt