KreisWblatt
für den
Areis ZersselÄ.
Nr. 102. Mittwoch den 22. Dezember 1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfz. berechnet.
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Mit dem 1. Januar beginnt ein neues Abonnement auf das von da ab
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Wir bitten das Abonnement rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bet Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt. Der vierteljährige Abonnementspreis beträgt wie seither 1 Mark excl. Postaufschlag, sowohl bei allen kaiserlichen Postanstalten als auch bei der Expedition.
finden durch das „Kreisblatl" nicht nur in hiesiger Stadt und hiesigem Kreise sondern auch in den benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Erfolg und kostet die viergespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum io Pfg. Die Expedition.
Amtliches.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: das 2. Bataillon (Fritzlar) 1. Hessischen Landwehr-Regiments Nr. 81 nimmt unter Zutheilung zur 44. Infanterie-Brigade und unter Verlegung seines Stabsquartiers nach Cassel die Bezeichnung 2. Bataillon (2. Cassel) 2. Thüringischen Landwehr-Regiments Nr. 32 an, das 2. Bataillon (Cassel) 3. Hessischen Landwehr-Regiments Nr. 83 erhält die Bezeichnung 2. Bataillon (1. Cassel) 3. Hessischen Landwehr Regiments 3lr. 83, das 2. Bataillon (Fulda) 2. Thüringischen Landwehr- Regiments Nr. 32 wird mit der Bezeichnung 2. Bataillon (Fulda) 1. Hessischen Landwehr-NegimentS Nr. 81' der 42. Infanterie- Brigade zugetheilt. Sämmtliche Aenderungen treten erst mit dem 1. April nächsten Jahres in Kraft.
Berlin, den 4. November 1880.
gez. Wilhelm.
gegengez. v. Kamele.
An das KriegS-Ministerium.
Kreis Hersfelr.
Cassel, den 11. Dezember 1880.
Unter Bezugnahme auf unsere Generalverfügung vom 17. Dezember 1877, A. I. 12530, betreffend die Verpachtung der Ge- meinde-Jagden werden die Königlichen Herren Landräthe veranlaßt, bei Prüfung der Ihnen vorzulegendeu, Seitens der Gemeinden ab- ' geschlossenen Jagdpachtverträge daraus zu sehen, daß bei der durch j den §. 18 des Kurhessischen Gesetzes vom 7. September 1865, das Jagdrecht und dessen Ausübung betreffend, vorgeschriebenen öffentlich Meistbietenden Verpachtung der Gemeindejagden, die Jagd auf Grundflächen von weniger als 100 Lass. Acker, welche von einer ein eigenes Jagdrevier bildenden Fläche ganz umschlossen sind, sog. Enclaven, nicht mitverpachtet und überhaupt auf seine andere als die im §. 24 leg. cit. vorgeschriebene Weise durch freihändige Ueber» lassung an den Besitzer des anschließenden Jagdreviers verwerthet werde, auch sind die Gemeindebehörden bei Zuwiderhandlungen, nöthigenfalls durch Ordnungsstrafen, zur Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen anzuhalten.
Durch die in Heusers Annalen Band 15, S. 108, Band 18 ; S. 259, Band 19, S. 210 abgedruckten Erkenntnisse des höchsten Gerichtshofes ist die Strafbarkeit, sowohl des Eigenthümers der Enclaven selbst, als auch des Gemeindejagdpächters, welche die Jagd auf solchen Enclaven ausüben, anerkannt, die Mitglieder der Ge- ' meindebehörden setzen sich daher durch die gesetzwidrige Verpachtung der Jagd auf solchen Enclaven, als Theilnehmer an der strafbaren
Handlung des Pächters, selbst einer Bestrafung aus, sodann ist durch das daselbst Band 24, S. 503 abgedruckte Ober-Tribunalserkenntniß ausgesprochen, daß die Ausübung bezw. Verpachtung der Jagd auf jede andere als dre im §. 24 cit. bestimmte Weise, abgesehen von der Strafbarkeit, gesetzlich ausgeschlossen ist und dem zuwiderlaufende Verträge ungültig sind.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
J. A. 1. gfir. 14276. Kühne.
An sämmtliche Königliche Herren Landräthe des Bezirks excl. Gersfeld.
*
Hersfeld, am 20. Dezember 1880.
Vorstehender Erlaß wird den Herren Bürgermeistern des Kreises unter Hinweis auf meine Verfügung vom 12. Januar 1878 Nr. 16 im Kreisblatt Nr. 5 zur Kenntnißnahme und Beachtung hierdurch milgetheilt.
14442. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Diejenigen Herren ÖrtSvorstände ^c. des Kreises, welche noch mit Einsendung der Reinschrift der Zähler-Controllisten F. von der letzten Volkszählung im Rückstand sind, (cfr. mein Ausschreiben vom 25. October d.J. Nr. 12421, Kreisblatt Nr. 87), werden an Erledigung der Sache mit Frist bis jum 27. d. Mts. bei Meidung der Zusendung eines Strofboten erinnert.
Hersfeld, am 22. Dezember 1880.
12421. __ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich. Die Herren Bürgermeister rc. zu
Biengartes, Gershausen, Hattenbach, GitterSdorf, Heenes, Hil- perhausen, Kalkobes, KalhuS, Meisebach, Oberrode, ReimboldS- Hausen, Sieglos, Stärklos, Unterbaun, Unterstoppel, Gethsemane, Harurode, Heimboldshausen, Landershausen, Leimbach und Röhrigshof
werden hierdurch an Einsendung der Verzeichnisse des Pferde- und Rindviehbestandes am 2. November 1880 (cfr. meine Verfügung vom 4. October er. Nr. 11513, im Kreisblatt Nr. 81) mit Frist bis zum 28. d. Mls., bei Meidung von Strafe erinnert.
Hersfeld, am 20. Dezember 1880.
11513. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Mägdevorbildungsanstatt.
In der mit dem Marthahause zu Cassel Sack I. verbundenen Mägdebildungsanstalt können jederzeit confirmlrtejungeMädchen evang. Confession aus ordentlicher Familie eintreten, um sich die Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, welche der einfache bürgerliche Haushalt von einem tüchtigen Mädchen fordert. Bei guter Führung besorgt das Marthahaus selbst seinen Zöglingen nach Ablauf der Vorbildung-- zeit gute, angemessene Stellen. Auch können diese Mädchen wenn sie