das Feuer, theils auch in Folge der außerordentlichen Kälte den Tod gefunden.
Newyork, 19, Nov. Hier eingegangenen Depeschen aus Baltimore melden den Ende September erfolgten Untergang des Schooners „Abraham Lincoln" an der Küste von Liberia, wobei gegen 30 Personen den Tob gesunden haben.
Aus Heffen-Naffau.
Hers selb, 10. November. Der Hauptteil des von Direktor Duden im „Bildungsverein" über die Kaiser-Wilhelms-Spende gehaltenen Vor- trags lautete weiter (s. vor. Nr. d. Bl.) ungefähr also:
„Jeder, der sich bei dieser Stiftung versichert, kann bestimmen, in welchem Alter er die Rente oder, wenn er es vorzieht, das Kapital empfangen will. Aber hier ist eine Grenze gezogen. Das früheste Alter, bei welchem die Rente oder das Kapital zahlbar wird, ist der Anfang des 56. und das späteste Alter ist der Anfang des 71. Jahres Man kann also, wenn man im 30. Jahr Beitritt je nachdem man will, nach 25 oder nach 40 Jahren in den Genuß der Rente oder des Kapitals treten, oder in jedem beliebigen Jahre dazwischen. Ein weiterer Vorteil ist folgender.
Man hat die Wahl, ob man für den Schluß dieser Zeit jährliche Rente oder Kapital auf einmal nehmen will und man behält diese Wahl bis zum letzten Augenblicke. Man kann das 56. Jahr verstreichen lassen, ehe man sich entscheidet. Nur ein Jahr, bevor man's haben will, muß man sich erklären. Es liegt auf der Hand, daß dies ein großer Vorteil ist. Es wird nämlich derjenige, der innerhalb der Zeit, wo er versichert ist, etwa kränklich wird und nicht erwarten kann, ein hohes Alter zu erreichen, wohl lieber Kapital nehmen, damit er jedenfalls etwas davon habe. Ein anderer, der sich einer robusten Gesundheit erfreut, wird die andere Form vorziehen. So sann also jeder ganz nach feinen persönlichen Verhältnissen, nach seinen Umständen bis ein Jahr vor dem Fälligkeitstermin, sich die Wahl völlig offen halten.
Ich habe nun die drei Arten von Versicherung, welche das Institut zuläßt, zu besprechen. Zuerst: man gibt den eingezahlten Betrag hin ohne Vorbehalt auf die Zurückbezahlung desfelben. Wenn man dann das betreffende Jahr nicht erreicht, für welches man die Rente oder das Kapital zu haben wünscht, zunächst, wenn man das 56. Jahr nicht erlebt, so ist der Betrag verfallen, man bekommt nichts davon wieder. Ein zweiter Fall ist folgender. Man behält sich vor, daß das Kapital, welches eingelegt worden ist, unter gewissen Umständen wieder zurückgezahlt werde, unter anderen Umständen aber nicht. Das nennt man die Versicherung mit kurzem Vorbehalt. Bei dieser Art der Versicherung wird die Einlage zurückgezahlt, wenn der Betreffende vor der Fälligwerdung der Rente oder des Kapitals stirbt. Anderer Art ist drittens die Einzahlung mit langem oder dauerndem Vorbehalt. Das ist eine Einzahlung, die niemals verloren gehen kann. Ich will annehmen, ich zahle 100 M. (zwanzig Einlagen) im Alter von 25 Jahren und will das Kapital beim Eintritt in das 71. Jahr empfangen, so bekomme ich dasür nach meiner ungefähren Schätzung 700 M. Nehme ich nun statt des Kapitals Rente, so bekomme ich die Rente mein ganzes Leben lang, wenn ich 80—90 Jahr alt werde, ungehindert. Aber wenn ich sterbe, bekommen meine Erben die ursprüngliche Einlage noch einmal ausbezahlt. Also die ursprüngliche Einlage kann bei der dritten Art der Versicherung - gar nicht verloren gehen. Dieses ist also die Art, welche sich am meisten für Versicherung von Arbeitern durch Fabrikbesitzer empfiehlt. Diese bezahlen allemal die Einlagen. Dafür bekommt der Arbeiter nachher seine Rente, und wenn derselbe stirbt, bekommt der Fabrikbesitzer oder dessen Erben die Einlagen zurück, verliert also nur die Zinsen.
Das führt mich zu einer neuen Einrichtung, die ebenfalls unserer Wilhelmsspende eigentümlich ist, nämlich zu derjenigen, daß man nicht nur sich selbst versichern kann, sondern auch andere. Für jede 5 Mark, die eingezahlt werden, wird jemand Mitglied; das braucht aber nicht der Einzahler selbst zu sein. Man unterscheidet nämlich Mitglieder und Einzahler. Mitglieder werden diejenigen zu deren Gunsten das Geld eingezahlt ist, Einzahler sind diejenigen, welche für andere einzahlen. Man kann zu Gunsten seiner Frau, seiner Kinder, Dienstboten, irgend eines beliebigen Menschen Einlagen machen; und gerade derartige Einlagen werden am meisten mit langem Vorbehalt gemacht. Stirbt derjenige, zu dessen Gunsten die Versicherung gemacht ist, so bekommt der Einzahler das Kapital wieder.
Eins habe ich noch zu bemerken als besonders interessant, wodurch diese
Gesellschaft sich von den anderen unterscheidet. ES kann nämlich das eingezahlt Kapital auch wieder herausgenommen werden, was bekanntlich bei anderen Versicherungsgesellschaften nie oder nur unter fehr erschwerenden Bedingungen geschieht. Wir haben in Preußen eine allgemeine Wittwen-VerpflegungSanstalt. Was man da hineingegeben hat, das ist unter allen Umständen verloren, d. h. es kann als Kapital nie wieder herausgenommen werden. Ja, nicht nur das; wenn man aufhört weiter zu zähen, so ist auch jeder Anspruch auf eine Entschädigung für die Wittwen völlig verloren. Dagegen erwirbt bei der Kaiser-Wilhelms-Spende was bezahlt ist, unter allen Umständen Rente oder Kapital. Es besteht auch unter keinen Umständen eine Verpflichtung nachzuzahlen. Dazu aber kommt noch folgendes hinzu. Man kann sogar das Geld, welches man hineingelegt hat, zurückziehen. Nehmen Sie z. B. folgenden Fall an. Jemand hat sich versichert im Alter von 20 Jahren. Er hat eine ziemlich beträchtliche Summe hineingesteckt. Mit 30 Jahren fängt er an zu kränkeln und sieht mit Bestimmtheit voraus, daß er das 56. Jahr nicht erleben wird. Das Geld ist aber einmal hineingesteckt. Darauf leihen kann ihm niemand etwas, weil die Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt, daß er oas 56. Jahr erreicht, wo es fällig wird. In diesem Falle gestattet nun die Gesellschaft, vorausgesetzt, daß der Betreffende 5 Jahre ihr angehört hat, das Kapital zurückzuziehen. Sie gibt es unverkürzt zurück und nicht nur das Kapital, sondern auch nach halbjähriger Kündigung mit 2 pZt.
Nach dieser das Wesentliche zusammenfassenden Darlegung las der Vortragende die wichtigsten der VersicherungSbedingungen vor und fügte, wo es nötig schien, noch weitere Erläuterungen hinzu.
Begriff des Glücksspiel».
Das Glücksspiel ist ein solches, bei welchem Gewinn oder Verlust hauptsächlich vom Zufall abhängen. (§. 284 N.Str.G.B.) Erkenntniß'des Reichsgerichts, III. Straff., v. 13. October 1880. — „Der Nichtigkeitsbeschwerde kann darin nicht beigetreten werden, daß sich der Begriff der Glücksspiele auf diejenigen Spiele beschränkt, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust nur vom Glück abhängig ist. Zwar ist in der früheren gemeinrechtlichen Doctrin der Versuch gemacht worden, die Spiele in Kunst-, Glücks- und gemischte Spiele einzutheilen, je nachdem die Entscheidung allein von der Geschicklichkeit der Spielenden, allein vom Zufall, oder vom Zufall und der Geschicklichkeit abhängt; man hat diese Eintheilung namentlich zu Grunde legen wollen bei der Erörterung der Frage, ob ein Spiel für erlaubt oder unerlaubt zu halten. Allein man hat sich längst davon überzeugt, daß jene Eintheilung nicht aufrecht zu erhalten ist, daß bei ihrer Festhaltung Spiele, welche ihrem Charakter nach unzweifelhaft zu den gefährlichen Hazardspieleu zu rechnen sind und thatsächlich gerechnet sind, aus dem Kreise der Glücksspiele abzufondern sein würden; es sind deshalb in der Doctrin lange vor der Abfassung des Deutschen Strafgesetzbuches zu den Hazard- oder Glücksspielen diejenigen, bei denen Gewinn und Verlust allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängen, gezählt und diese Definition ist selbst in Deutsche Landesgesetzgebungen übergegangen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, daß daS Neichs-Strafgesetzbuch zu einem in der Theorie ausgegebenen, für die Praxis unbrauchbaren Begriffe zurückgekehrt wäre. Ist aber die Definition nicht zu beanstanden, welche die Vorderrichter vom Glücksspiel gegeben haben, es sei das Spiel, bei welchem der Ausfall wesentlich vom Zufall abhängig ist, sofern der Gegenstand des Gewinnes und Verlustes einen Vermögenswerth hat, so durften dieselben auch als Dreikart- spiel, wie sie solches charakterisiit haben und wie es von dem Angeklagten nach den thatsächlichen Feststellungen gespielt worden ist, zu den Glücksspielen rechnen. Damit find auch die Ausstellungen beseitigt, welche der Angeklagte gegen die festgestellte Gewerbsmäßig- keit lediglich aus dem Grunde erhebt, weil das Dreikartspiel zu den Glücksspielen gerechnet ist."
SWig.
Der in hiesiger Gemarkung gelegene : Sandsteinbruch soll anderweit aus ein Jahr verpachtet werden und ist Termin hierzu auf
Donnerstag den 25. d. M.
Mittags 12 Mr
in die Wohnung des Unterzeichneten anbe- räumt worden, wozu Pachtliebhaber eilige» laden werden.
Die Bedingungen werden im Termin bekannt gemacht.
Hattenbach, den 15. November 1880.
Der Bürgermeister Groscurth.
Jagd-Merpachtnng. i
Die der hiesigen Gemeinde zustehende Jagdgerechtsame soll anderweit auf 1
Anzeigen.
6 bis 12 Jahre verpachtet werden und ist Termin hierzu auf Sonnabend den 4. Dezember c.
Nachmittags 3 Uhr in die Wohnung des Unterzeichneten anbe- raumt worden, wozu Pachtliebhaber mit dem Bemerken eingeladen sind, daß die Bedingungen im Termin bekannt gemacht werden.
Oberhaun, am 7. November 1880.
Der Bürgermeister ______________Dehnbardt._____
—Mein Lager
Frische vorzügliche Salz-Gurken Aechte Kolländ. Käringe ßimburger W§e Sehr schöllen Hsnig empfiehlt
___________ W. Seelig.
künstlicher Düngemittel als: Baker - Guano -Superphosphat, Ainoniak - Superphosphat, Knochenmehl aufgeschlossen, Chili-Salpeter etc.
Halte empfohlen.
D« LotZ Nachfolger.