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KreisWblatt

für den

-Kreis ^ersfcsö.

Nr. 92. Mittwoch den 17. November 1880.

DaS „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei bcn Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.

Amtliches.

Polizei,Verordnung. — Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung ui den neu erworbenen Landesthellen wird zum Schutze der Fisch­zucht für den hiesigen Bezirk verordnet, was folgt:

§ . 1. Die Müller dürfen die Mühlgräben zu keiner Zeit abschlagen, ohne zuvor dem Ortsvorstande mindestens dreimal vier und zwanzig Stunden vor dem Beginne des WasierablaffenS hier, von Anzeige gemacht zu haben, damit dieser den betreffenden Ffiche- reiberechtigten rechtzeitig Nachricht geben kann.

§ . 2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des §. 1 dieser Polizei-Berordnung werden mit einer Geldstrafe von 10 bis 24 Mark, bei Zahlungsunfähigkeit mit entsprechender Haft ge­ahndet.

§ . 3. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem 1. Januar k. I. in Kraft.

Cafsel den 8. November 1880.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kreis Hers selb.

Berlin, 27. October 1880.

Nach Artikel 48 der ReichSverfassung soll das Telegraphenwesen für ^den ganzen Umfang des Deutschen BundeS als einheitliche StaatsverkehrSanstalt eingerichtet werden.

Unter den Begriff der Telegraphen im Sinne jener Bestimmung fallen auch dir Fernsprech- (Telephon-) Anlagen.

Es kann daher der Einrichtung und dem Betriebe von Fern- sprech- (Telephon-) Verbindungen als Verke hrsanstellen durch Andere, als die Reichs-Telegraphenverwaltung oder Diejenigen, welchen die Anlage und der Betrieb , von Telegraphenlinien für bestimmte Strecken gestattet ist, im polizeilichen Wege entgegengetreten werden.

Mit Rücksicht auf die Nachtheile, welche aus derartigen Ver­kehrsanstalten, wenn sie ohne staatliche Loutrole bestehen, dem Gemeindewohle und den staatlichen Interessen erwachsen können, veranlasse ich die Königlichen Regierungen und die Königlichen Landdrosteien, von der gedachten polizeilichen Befugniß im vollen Umfange Gebrauch zu machen und die Nachgeordneten Polizei­behörden mit entsprechender Anweisung zu versehen.

Der Minister des Innern.

gez. Graf zu Eulen bürg.

An die Königliche Regierung in Lasset. II. 10199 I. A. 8008.

* *

*CasseI, den 4. November 1880.

Abschrift zur Kenntnißnahme und entsprechenden Anweisung der Nachgeordneten Polizeibehörden.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kühne. z

An die Königlichen Landräthe des Bezirks rc. A. I. 10725.

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Wird den Herren Ortsvorständen rc. und der Königlichen Gendarmerie des Kreises zur Kenntnißnahme und Beachtung milgetheilt.

Hersfeld, am 15. November 1880.

13098. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Der Ackermann George Deiß von Malkomes ist heute als Orts-Taxator der dasigen Gemeinde bestätigt und eidlich verpflichtet worden.

Hersfeld, am 16. November 1880.

13168. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Gefunden: auf dem Wege nach Unterhaun ein Vorderwage. Meldung des EigenthümerS bei dem Ortsvorstand zu Unterhaun.

Gefunden: auf dem Wege von Kalkobes nach Allmershausen eine Bindekette. Meldung des EigenthümerS bei dem Ortsvorstand zu Allmershausen.

Gefunden: eine Tabakspfeife. Meldung deS EigenthümerS bei dem Ortsvorstand zu Beiershausen.

Gesunden: zwei Rouleaustangen. Meldung des EigenthümerS bei dem Ortsvorstand zu ObergeiS.

872. Auf Grund des §. 12 des Reichsgefetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in der sozialdemokratischen Genossen- schafts-Buchdruckerei „Freiheit" zu London, W. 101. Great Titchfield Street, Oxford Street, gedruckte nicht periodische Druckschrift: „Taktik" contra „Frei­heit." Ein Wort zum Angriff und zur Abwehr, den deutschen Sozialisten zu Nutz, ihren Verführern zum Trutz. Von Joh. Most, nach §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden ist. Berlin den 6. November 1880.

Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.

873. Auf Grund der §§. 1t und 12 des Reichs-Gefetzes gegen die gemeinge­fährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird die vom 19. Oktober 1880 datirte, von dem Lackfabrikanten Heinrich Dietz verfaßte und im Verlag von Heinrich Dietz in Leipzig erschienene nichtperiodische Druck­schrift: „Zur Besprechung vor den Wahlen" von der unterzeichneten Landes­polizeibehörde hierdurch verboten.

Breslau den 4. November 1880.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Sack.

874. Auf Grund der §§. 11 und 12 des rubrieirten Gesetzes wird die Druck­schrift: „Nieder mit den Juden!" rc. von Philoleth, Druck und Verlag von C. Ulrich in Offenbach, verboten.

Offenbach den 1. November 1880.

Großherzogliches Kreisamt Offenbach. von Marquard.

875. Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §. 11 und §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Nummer 255 der periodischen Druckschrift „Crimmitschau - Meeraner Tagespost" vom 2. November dieses Jahres verboten und dieses Verbot auch auf das fernere Erscheinen der ge­nannten Zeitschrift erstreckt.

Zwickau den 5. November 1880.

Königlich Sächsische Kreishauptmannschaft. Dr. Hüb el.

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Tagesbegebenheiten.

Frankfurt a. M., 15. Novbr. Ihre K. K. Hoheiten der Kronprinz und die Frau Kronprinzessin trafen heute Vormittag 10 Uhr, von Wiesbaden kommend, incognito hier ein, besuchten die Kunstgewerbeschule, die permanente Ausstellung des Mitteldeutschen Kunstgewerbe-Vereins und die Kunstsammlung deS Herrn Joseph Milani. Nachmittags kehrten die hohen Herrschaften wieder nach Wiesbaden zurück.

Koblenz, 13. November. Der kommandirende General deS 8. Armeekorps, v. (Soeben, ist heule Abend gestorben.

Eisenach, 15. November. Die Versammlung von Delegirten deutscher Gewerbekammern hat die Resolution, betreffend daS fakultative Verbot der Haltung von Lehrlingen für nicht gewerbs­mäßig gebildete Lehrmeister, nach den Beschlüssen des Reichstag- vom 5. Mai d. J. mit einigen Modifikationen angenommen.

Wien, 16. November. Die "Wiener „Neue freie Presse" meldet, daß in Agram um Mitternacht auf'S Neue zwei heftige Erd­stöße unmittelbar aufeinander stattfanden. Die Einwohner verließen erschreckt ihre Häuser.

London, 14. November. Dem „Reuter'schen Bureau" wird aus Teheran von gestern gemeldet: Die persischen Truppen haben die Stadt Soojbulagh am 10. d. eingenommen. In der Umgegend