KreisWUatt
für den
«Kreis Hersfeld.
Nr. 86. Mittwoch den 27. October 1880.
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PmluclM.
Kreis Hersfelk.
Cassel, den 13. Oktober 1880.
Auf den Bericht vom 27. v. Mts. J. Nr. 5596 erwidern wir Euer Hochmohlgeboren, „daß uns nur eine Verfügung des Herrn MinisterS der geistlichen Unterrichts- und Medicinal-Angelegenhetten vom 7. August 1872 U. 25310, durch welche den Lehrern die Uebernahme von Agenturen in AuSwanderungs- Angelegenheiten, sowie die Betheiligung an derartigen Geschäften untersagt ist (mitge- theilt durch unsere Circ.-Verf. vom 16, August 1872 ju B. 7308) und welche sich auch in der Giebe'schen Sammlung abgedruckt findet, nicht aber eine Ministerial-VersügunA durch welche den Volksschul- lehrern die Uebernahme einer Agentur einer Versicherungsgesellschaft überhaupt untersagt wird, bekannt ist.
Wir bemerken hierzu, daß, wie überhaupt zur Uebernahme von Nebenämtern, so auch nach §. 19 der Allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 (G. S. S. 41) — welcher durch die Verordnung Dom 23. September 1867, betreffend die allgemeine Regelung der Staatsdienerverhältnisse in den neu erworbenen Landestheilen (G. S. S. 1619) auch in dieser eingeführt ist und durch die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 laut tz. 12 derselben nicht berührt wird — zum Betriebe eines Gewerbes, also auch zur Uebernahme von Agenturen für VersicherungS- gefellschaften Seitens der Volksschullehrer unsre specielle Genehmigung in jedem einzelnen Falle erforderlich ist und daß die Uebernahme von LebenSversicherungS-Agenturen von uns in einzelnen Fällen Lehrern, sofern nach ihrer Persönlichkeit und den sonstigen in Betracht kommenden Verhältnissen eine Beeinträchtigung des Schuldienstes nicht zu besorgen stand, gestattet worden ist, während wir die Uebernahme von Agenturen für Feuer- und Hagel-Versicherungsgesellschaften seitens öffentlicher Lehrer als unvereinbar mit deren BerufS- pflichten grundsätzlich untersagt haben. An den Königlichen Landrath, Herrn Schreiber Hochmohlgeboren, zu Marburg.
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Abschriftlich zur Kenntnisnahme und Beachtung. Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen u. Schulsachen.
Mittler.
An die Königlichen Herren Landräthe rc. J. Nr. B. 11576.
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Wird den Königlichen Localschulinspectoren des Kreises zur gefälligen Kenntnißnahme mit dem Ersuchen ergebenst mitgetheilt, die Ihnen unterstellten Lehrer hiervon benachrichtigen zu wollen.
HerSfeld, am 23. October 1880.
12842. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
HerSfeld, am 23. October 1880.
Unter Bezugnahme aus meine Verfügung vom 27. August c. Nr. 9917 im Kreisblatt Nr. 69 fordere ich die Herren Bürgermeister zu Bengendors, Frielingen, Ger-hausen, Harnrode, Heenes, Heringen, HerSfeld, Hilnies, KalkobeS, KathuS, Kleba, Kirchheim, Mengshausen, Rieberaula, Riederjossa, Obergeis, Petersberg,PhilippSthal, Wehrshausen, Wtddershausen und Wippershain hierdurch auf, die in Ihren Gemeindebezirken wohnhaften Sachverständigen zur amtlichen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen anzuhalten, daß dieselben je ein Exemplar der Schrift „die Trichinen und die Unter« zuchung d es Schweinefleisches auf Trichinen" gegen Zahlung des Betrages von 20 Pfg. dahier baldigst noch in Empfang nehmen lassen.
9917. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich. 1
Hersfeld, am 22. October 1880.
Nach Verfügung Königlicher Regierung vom 15. d. M. A II 9564 ist der hiesige Kreis auf Grund des §. 39 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in 4 Schornsteinfegerkehrbezirke getheilt, deren Grenzen je mit denen der Königlichen Amtsgerichte Hersfeld, Nieder- aula, Friedewald und Schenklengsseld zusammen fallen. Als Bezirks-Schornsteinfeger sind bestellt für den Kehrbezirk:
a) Hersfeld, der Schornsteinfeger Wilhelm Faust dahier.
b) Niederaula „ „ Georg Pfaff daselbst.
c) Friedewald „ „ Johann Peter Raake daselbst.
d) SchenklengSfeld der Schornsteinfeger Johanu Heinrich Raake zu Friedewald.
12267. ____ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 25. October 1880.
Nachdem den Herren Ortsvorständen rc. der Landgemeinden des hiesigen Kreises das erforderliche Formularpapier zu der am 1. Dezember d. J. stattfindenden Volkszählung zugefertigt worden ist, bemerke ich noch Folgendes:
Die Volkszählung mit der diesmal eine Gewerbezählung nicht verbunden ist, wird wie in den Jahren 1871 und 1875 mittels Zählkarten ausgeführt. Für das Zählgeschäft sind folgende Zähl- papiere erforderlich: Zählkarten A., Haushaltungsverzeichnisse B., Umschläge D., mit ausgedruckter Anleitung C., Jnstruction für die Zähler E., Zähler-Controllisten F. und Jnstructionen für die Behörden G. Bei der Bedarfsabschätzung für die einzelnen Gemeinden ist die Bevölkerungszahl nach der letzten Zahlung (am 1. Dezember 1875) mit 15 g Zuschlag zu Grunde gelegt worden. Sollten indessen die übersandlen Formulare in einzelnen Gemeinden hinter dem wirklichen Bedarf zurückbleiben, so ist der Mehrbedarf schleunigst bei mir anzumelden und kurz zu begründen.
Den Ortsbehörden liegt es zunächst ob, da wo eS die Verhält- nisse nöthig erscheinen lassen, eine Zählcommission zu bilden. Im hiesigen'Kreise wird dies wohl bei keiner Landgemeinde, oder doch nur in den größeren erforderlich sein, da die Aufgabe der Zählcommission recht gut von dem Bürgermeister allein ausgeführt werden kann, wenn solcher das nöthige Sach-Jntereffe besitzt und der Aufgabe die erforderliche Aufmerksamkeit zuwendet. Doch bleibt es dem Bürgermeister überlasten, eine derartige Commission für seine Gemeinde zu bilden, wenn er es für angemessen erachtet; nur muß darauf Bedacht genommen werden, daß die Commission nur solche Männer enthält, welche die Wichtigkeit der Zählung zu beurtheilen im Stande sind und Interesse an deren zweckentsprechender Ausführung nehmen, und die außerdem daS Vertrauen der GemeindeanFehörigen und hinlängliche Kenntniß der örtlichen Verhältnisse besitzen. Die Theilnahme an der Zählcommission ist ein Ehrenamt.
Die Bildung der Zählcommission en muß bis zum 15. November beendigt sein.
Nachdem dies geschehen, hat die Zählcommission beziehungsweise — wo Zählcommissionen nicht eingesetzt sind — der Bürgermeister die Gemeinde definitiv in Zählbezirke ernzutheilen, sodann für jeden Zählbezirk die voraussichtlich erforderlichen Zählkarten A„ HauS- Haltungs-Verzeichnisse B., Umschläge und Anleitungen 0., D., eine Zähler-Jnstruction E. und zwei Zähler-Controllisten F. abzutheilen, den Umfang des jeden Zähler überwiesenen Zählbezirks auf dessen Kontrolliste so genau zu bezeichnen, daß über die Zugehörigkeit der einzelnen Häuser rc. zu dem betreffenden Zählbezirke ein Zweifel nicht obwalten kann, und hierauf das gefammte Material dem betreffenden Zähler unter Hinweis auf die Vorschriften der Zähler- Jnstruction E. auszuhändigen.
Dies Alles muß bis spätestens den 20. November beendigt sein.
ES ist nunmehr Sache des Zählers, an der Hand der Jnstruction