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AreisVokatt

für ben

Jinis Hersselg.

Nr. 85. Sonnabend den 23. October

1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.

Amtliches.

Anweisung zur Ausführung des Gesetzes vom 2 7. gebt war 1 880 betreffend die Besteuerung des

WanderlagerbelriebeS.

(Schluß.)

Die Anzeige muß alle zur Festsetzung der Steuer nöthigen Angaben enthalten.

Ein Muster ist beigefügt. *)

Soll der Betrieb über die Zeit hinaus, für welche die Steuer entrichtet ist, fortgesetzt, oder nach deren Ablauf wieder begonnen werden, so ist rechtzeitig neue Anzeige zu machen.

Beim Vorhandensein mehrerer Verkaufslocale ist die Anzeige für jedes derselben besonders zu machen. (s. oben Nr. 3.)

7. Festsetzung und Erhebung der Steuer.

Die Gemeindebehörde in Berlin die Direction für die Ver­waltung der directen Steuern prüft die Vollständigkeit der An­meldung und führt nöthigenfalls deren Ergänzung herbei.

Sodann bescheinigt sie auf beiden Exemplaren der Anmeldung den Eingang derselben und verbindet damit die Festsetzung der zu entrichtenden Steuer und die Bezeichnung der Stelle, an welche sie einzuzahlen ist, vergleiche die Rückseite des beigefügten Anmeldungs- musterS.

Das eine Exemplar wird nunmehr unverzüglich dem Anmeldenden behufs Entrichtung der Steuer zugestellt.

Die Empfangsstelle nimmt die ihr unter Vorlegung der An- meldebescheinigung angebotene Steuer in Empfang, bucht dieselbe in der in den Gemeinden der drei ersten Gewerbesteuerabtheilungen von der Gemeindebehörde, in denen der vierten Gewerbesteuerab­theilung bezws. in den Hohenzollernschen Landen von dem Landrathe (Kreishauptmann) bezws. Oberamtmann angeordneten Art und Weise, **) quittirt über deren Empfang auf der Anmeldungs- bescheinigung und giebt diese dem Zählenden zurück. Zugleich hat sie der Gemeindebehörde, von welcher die Anmeldungsbescheinigung ausgestellt ist, von dem Eingang der festgesetzten Steuer Nachricht zu geben. Letztere hat, wenn diese Nachricht ausbleibt, festzustellen

*) Anmeldung.

Unterzeichneter beabsichtigt in (Ort) die Waaren eines Wanderlagexs mit (ohne) Veranstaltung einer Auction feilzubieten.

Das Verkaufslokal ist: (genaue Bezeichnung des Hauses rc. nach Straße und Hausnummer rc.)

Der Betrieb wird eröffnet: am (Wochentag und Datum.)

Der Betrieb dauert: (Zahl in Buchstaben geschrieben:) Tage (Woche)

Unterzeichneter ist im Besitz eines Gewerbescheines zum (Gegenstand des Gewerbebetriebes im Umherziehen:) ausgefertigt von der (Regierung zu ) unter Nr. (Nummer des Gewerbescheines;)

(Ort und Datum) (Name und Vorname, Wohnort und Kreis, bei An­gehörigen anderer Staaten auch Angabe des Heimathstaates.)

Anmeldebescheinigung.

Der Eingang der umseitigen Anmeldung wird bescheinigt.

Die auf (buchstäblich) Mark hiermit festgesetzte Steuer ist vor Eröffnung des Betriebes an (Bezeichnung der Empfangsstelle) zu entrichten.

(Ort und Datum) (Bezeichnung der Gemeinde-Behörde)

(Siegel oder Stempel.) (Unterschrift.)

Quittung.

Nebenstehend festgesetzte Steuer ist mit . . . M., buchstäblich .... Mark, heute baar eingezahlt worden.

(Ort und Datum.) (Bezeichnung der Empfangsstelle.)

(Siegel oder Stempel.) (Unterschrift des Empfängers.)

**) Wenn Königliche Steuerempfänger bezw. Kassen mit der Erhebung der Steuer beauftragt werden, bestimmt jedoch die Vorgesetzte Dienstbehörde über die Art der Buchführung.

oder durch Ersuchen der zuständigen Polizeibehörde seststellen zu lassen, ob der Betrieb ohne Entrichtung der Steuer stattfindet, und, falls dies geschehen, die Einleitung des Strafverfahrens zu veranlassen.

Nach §. 9 des Gesetzes sind die zuständigen Beamten, (Gemeinde-, Polizei-, Steuerbeamte u. s, w.) befugt, bei jeder Verkaufsstelle während der Dauer des Geschäftsbetriebes die Vorzeigung der Steuerquittung zu fordern.

Zuwiderhandlungen gegen diese Gesetzesbestimmung werden im gerichtlichen Verfahren (ohne vorläufige Straffestsetzung durch die Regierung) mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

Sobald die Gemeindebehörde von der Empfangsstelle die Mit- theilung über die Entrichtung der Steuer enthält, verbindet sie dieselbe mit dem zurückbehaltenen zweiten Exemplare der An­meldung. Letzteres ist in den Gemeinden der drei ersten Gewerbe­steuerabtheilungen aufzubewahren, in den Gemeinden der vierten Gewerbesteuerabtheilung, sobald die angemeldete Betriebszeit abge­laufen ist, dem Landrathe (Kreishauptmann), in den Hohenzollernschen Landen dem Oberamtmann zu übersenden.

In den Gemeinden der vierten Gewerbesteuerabtheilung und in den Hohenzollernschen Landen führt die Empfangsstelle die ein- gekommenen Steuerbeträge, nach näherer Anordnung des Landraths (Kreishauptmanns bezws. Oberamtmanns) periodisch an die Kreis« kommunal- bezws. Amtskasse ab.

8. Strafverfahren.

Das Verfahren bei Untersuchungen wegen unterlassener oder nicht rechtzeitig vor Beginn des Geschäftes bewirkter Anmel­dung und Versteuerung des WanderlagerbelriebeS regelt sich nach den für Untersuchungen wegen Gewerbesteuercontraventionen geltenden Bestimmungen. (_§. 26-29 des Gesetzes vom 3. Juli 1876, An­weisung vom 30. August 1876.)

Insbesondere kommen auch die gleichen Bestimmungen wegen der Beschlagnahme der zum Wanderlagerbetriebe mitgeführten Gegen­stände und wegen der vorläufigen Straffestsetzung durch die Regierungen (Finanz-Direction) zur Anwendung.

Jmgleichen steht letzteren die Festsetzung der voreythaltenen Nachsteuer zu; diese wird jedoch nicht einer Königlichen Kasse, sondern der Kasse des berechtigten Kommunalverbandes (Gemeinde, Kreis, Amt, §. 5 des Gesetzes) durch Vermittelung der Gemeinde­behörde, bezws. des Landraths (KreiShauptmanns, OberamtmannS) zur directen Einziehung überwiesen.

Die von der Regierung (Finanz-Direction) festgesetzten und eingezahlten Strafen verbleiben hingegen der StaatSkaffe.

9. Beschwerdeverfahren.

Beschwerden über die Steuerfestsetzung (Reklamationen und Rekurse) sind in den drei ersten Gewerbesteuerabtheilungen bei der Behörde, welche die Steuer festgesetzt hat, in der 4. Gewerbesteuer- abtheilung beim Landrath (Kreishauptmann) anzudringen. Auf das Beschwerdeverfahren finden dieselben Bestimmungen sinngemäße Anwendung, welche hinsichtlich der Gewerbesteuer vom stehenden i Gewerbe gelten.

Auch im klebrigen haben die, in Betreff der Gewerbesteuer zuständigen Staatsbehörden in gleicher Weise die ordnungsmäßige Ausführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Wanderlagerbe- triebes zu überwachen, zur Abstellung von Beschwerden ober mahr- genommenen Fehlern und Mängeln die nöthigen Anordnungen zu treffen und für deren genaue Befolgung zu sorgen.

10. Nachweisung der Istein' ahme an Steuer.

Nach Ablauf eines jeden EtatsjahreS und spätestens am l.Mai jeden Jahres hat für die Gemeinden der drei ersten Gewerbesteuer- Abtheilungen die Gemeindebehörde, für diejenigen der vierten Ge- weroesteuer-Abtheilung der Landrath (Kreishauptmann), in den