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Nr. 76. Mittwoch teil 22. September 1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition l Mark pro Quartal bei ben Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder veren Raum mit 10 Psg. berechnet.
Aöonnements-Ginladung.
Mit dem 1. October beginnt ein neues Abonnement auf das „Kreisblatt", welchem neben der Provinzial-Correspondenz seit dem 1. Juli c- eine Unterhaltungsbeilage gratis beigegeben wird. Wir bitten dasselbe rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn deS Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt. Der vierteljährliche Abonnementspreis beträgt 1 Mark exci. Postaufschlag sowohl bei allen kaiserlichen Postanstalten als auch bei der Expedition.
Ö8**^y^*^i^ finden durch das „Kreisblatt" nicht nur C^H JK'IOI' in hiesiger Stadt und hiesigem Kreise sondern auch in den benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Erfolg und kostet die dreigespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfg. Die Expedition.
ämtlMies.
Gesetz über die Organisation der allgemeinen Landes« Verwaltung. Vom 26. Juli 1880.
(Schluß.)
§. 76. Polizeivorschriften der in den §§. 72, 73 und 74 bezeichneten Art sind unter der Bezeichnung „Polizeiverordnung" und unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des §. 72 beziehungsweise der §§. 73 oder 74, sowie in den Fällen des §. 73 auf die in demselben angezogenen gesetzlichen Bestimmungen durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt zu machen, in welchen dieselben Geltung erlangen sollen.
§. 77. Ist in einer gemäß §. 76 verkündeten Polizeiverordnung der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang ihrer Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu be urtheilen, enthält aber die verkündete Polizeiverordnung eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt die Wirksamkeit derselben mit dem achten Tage nach dem Abläufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Amtsblattes, welches die Polizeiverordnung verkündet, ausgegeben worden ist.
§. 78. Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreis- ausschusses nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 für mehrere Ortspolizeibezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von Dreißig Mark anzudrohen.
§. 79. Ortspolizeiliche Vorschriften (§§. 5 ff. des Gesetzes vom 11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870-, soweit sie nicht zum Gebiete der Sicherheitspolizei gehören, bedürfen in Städten der Zustimmung des Gemeindevorstandes. Versagt der Gemeindevorstand die Zustimmung, so kann dieselbe aus Antrag der Behörde durch Beschluß des Bezirksrathes ergänzt werden.
In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist die Ortspolizeibehörde befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der Zustimmung des Gemeindevorstandes zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb vier Wochen nach dem Tage der Publikation der Polizei Vorschrift ertheilt, so hat dre Behörde die Vorschrift außer Kraft zu setzen.
§. 80. In Stadtkreisen ist die Ortspolizeibehörde befugt, gegen die Richtbefolgung der von ihr erlassenen polizeilichen Vorschriften
Geldstrafen bis zum Betrage von Dreißig Diart anzudrohen. Im Uebrigen steht die Ertheilung der Genehmigung zum Erlasse orts- polizeilicher Vorschriften mit einer Strafandrohung bis zum Betrage von Dreißig Mark gemäß §. 5 der im §. 73 angezogenen Gesetze dem Regierungs-Präsidenten zu.
Jngleichen hat der Regierungs-Präsident über die Art der Verkündigung orts- und kreispolizeilicher Vorschriften, sowie über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu bestimmen.
§. 8t. Die Befugniß, orts- oder kreispolizeiliche Vorschriften außer Kraft zu setzen, steht dem Regierungs-Präsidenten zu. Mit Ausnahme von Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, darf diese Befugniß nur unter Zustimmung des Bezirksrathes ausgeübt werden.
Bei der Befugniß des Ministers des Innern, jede (orts-, kreis-, bezilks- oder provinzial-) polizeiliche Vorschrift, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, außer Kraft zu setzen (§. 16 des Gesetzes vom 11. März 1850, §. 14 der Verordnung vom 20. September 1867 beziehungsweise des Lauenburgiso-en Gesetzes vom 7. Januar 1870), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß diese Befugniß hinsichtlich der Strom-, Schiffahrts • und Hafenpolizeivorschriften (§.
74) auf den Minister für Handel und Gewerbe übergeht.
Siebenter Titel.
Uebergangs- und Schlußb estimmungen.
§. 82. Die Stellvertretung des Regierungs-Präsidenten beider Regierung kann den gegenwärtig mit Derselben betrauten Ober- Negierungs-Räthen für die Dauer ihres Amtes belassen werden.
§. 83. Beamte, welche bei der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes eintretenden Umbildung der Verwaltungsbehörden nicht verwendet werden, bleiben während eines Zeitraums von fünf Jahren zur Verfügung der zuständigen Minister und werden auf einem besonderen Etat geführt.
Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraums eine etatsmäßrge Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand.
§. 84. Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten haben sich nach der Anordnung derselben der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu unterziehen, zu deren dauernden Uebernahme sie verpflichtet sein würden.
Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Orts ihrer letzten Anstellung, so erhalten dieselben die gesetzmäßigen Reisekosten und Tagegelber.
§. 85. Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten erhallen während des im §. 83 bezeichneten fünfjährigen Zeitraumes, auch wenn sie während desselben dienstunfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen und den Wohnungsgeldzuschuß in dem bisherigen Betrage.
Aiö Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder die Beziehung der für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst wegfällt.
An Stelle einer etatsmäßig gewährten freien Dienstwohnung tritt eine Miethsentschädigung nach der Servisklasse des Orts der letzten Anstellung.
§. 86. Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gemäß §. 83 Absatz 2 in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten eine Pension nach den Vorschriften des Gesetzes vom 27. März 1872 (Ge- setz-Samml. S. 268) beziehungsweise des §. 6 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 (Gejetz-Samml. S. 209), jedoch mit der Maßgabe, daß die Pension ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf gg bei Diensteinkommens zu bemessen ist.