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für den

Kreis HerssM.

Nr. 75. Sonnabend den 18. September 1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bu den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Aöonnements-Ginladung.

Mit dem 1. October beginnt ein neues Abonnement auf das Kreisblatt", welchem neben der Provinzial-Correspondenz seit Dem 1. Juli c. eine Unterhaltungsbeilage gratis beigegeben wird. Wir bitten dasselbe rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt. Der vierteljährliche AbonnementSpreis beträgt 1 Mark excl. Postaufschlag sowohl bei allen kaiserlichen Postanstalten als auch bei der Expedition.

Ö2**f^**rt*^ finden durch dasKreisblatt" nicht nur in hiesiger Stadt und hiesigem Kreise sondern auch in den benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Erfolg und kostet die dreigespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfg. Die Expedition.

Amtliches.

Gesetz

über die Organisation der allgemeinen Landes­verwaltung.

Vom 26. Juli 1880.

(Fortsetzung.)

§. 69. Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden die­selben Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich handelt. Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen, sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde- oder Verwaltungsstreitverfahrens geworden sind.

Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels findet in allen Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt.

Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach §. 68 Nr. 2 festgesetzt sind, dürfen vor ergangener endgültiger Beschlußfassung oder rechtskräftiger Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel beziehungsweise vor Ablauf der zur Einlegung desselben bestimmten Frist nicht vollstreckt werden.

§ . 70. Die Bestimmungen des gegenwärtigen und des vierten Titels finden sinngemäß Anwendung auf die besonderen Beamten und Organe, welche zur Beaufsichtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind (§. 46 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874, Gesetz- Samml. S. 197).

Bei den Vorschriften des §. 6 des Gesetzes zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 25. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 306) behält eS mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die Klage im Verwaltungsstreitverfahren innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzubringen ist.

§ . 71. Gegen die Androhung eines Zwangsmittels Seitens der Kommissarien für die bischöfliche Vermögensverwaltung (Gesetz vom 13. Februar 1878, Gesetz - Sammt. S. 87) findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober-Präsidenten und gegen den von dem Ober-Präsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid inner­halb gleicher Frist die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 63 Absatz 3 und 4 statt.

Gegen die Festsetzung und Ausführung des Zwangsmittels findet nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt.

Sechster Titel.

Polizeiverordnungsrecht.

§ . 72. Soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer polizeilicher Vorschriften (Verordnungen, Anordnungen, Reglements rc.) durch die Eentralbehörden verweisen, sind die Minister befugt, inner-

halb ihres Ressorts dergleichen Vorschriften für den ganzen Umfang der Monarchie oder für einzelne Theile derselben zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von Einhundert Mark anzudrohen.

Die gleiche Befugniß steht zu:

1) dem Minister der öffentlichen Arbeiten in Betreff der Ueber- tretungen der Vorschriften der Eisenbahnpolizei-Reglements;

2) dem Minister für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung der Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften, sofern dieselben sich über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus erstrecken sollen.

Zum Erlasse der im §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gedachten Verordnungen sind auch die zuständigen Minister befugt.

§. 73. Der Ober-Präsident ist befugt, gemäß §§. 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850(Gesetz- Samml. S. 265) beziehungsweise der §§. 6, 12 und 13 der Ver­ordnung vom 20. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1529) und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 (Offizielles Wochenblatt S. 13) für mehrere Kreise, sofern dieselben verschiedenen Regierungsbezirken angehören, für mehr als einen Regierungsbezirk oder für den Umfang der ganzen Provinz gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von Sechszig Mark anzudrohen.

Die gleiche Befugniß steht dem Regierungs-Präsidenten für mehrere Kreise oder für den Umfang des ganzen Regierungsbezirks zu.

Die Befugniß der Regierung zum Erlasse von Polizeivorschriften wird aufgehoben.

§. 74. Die Befugniß, Polizeivorschriften über Gegenstände der Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizei zu erlassen, steht, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 72 Absatz 2 Nr. 2 ausschließlich dem Re- gierungs-Prästdenten und, wenn die Vorschriften sich auf mehr als einen Regierungsbezirk oder auf die ganze Provinz erstrecken sollen, dem Ober-Präsidenten, soweit aber mit der Verwaltung dieser Zweige der Polizei besondere, unmittelbar von dem Minister für Handel und Gewerbe ressortirende Behörden beauftragt sind, den Letzteren zu. Die Befugniß des Regierungs-Präsidenten erstreckt sich auch auf den Erlaß solcher PoUzeivorschriften für einzelne Kreise oder Theile der­selben.

Für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen können Geldstrafen bis zu Sechszig Mark angedroht werden.

Bei den Vorschriften des Gesetzes vom 9. Mai 1853, betreffend die Erleichterung des Lootsenzwanges in den Häfen und Binnen­gewässern der Provinzen Preußen und Pommern (Gesetz-Samml. S. 216), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß an die Stelle der Bezirksregierung der RegierungsPräsident tritt.

§. 75. Die gemäß §§. 73, 74 von dem Ober-Präsidenten zu erlassenden Polizervorschriften bedürfen der Zustimmung des Pro- vinzialratheS, die von dem Regierungs-Präsidenten zu erlassenden Polizeivorschriften der Zustimmung des Bezirksrathes. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist der Ober- Präsident sowie der Regierungs-Präsident befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der Zustimmung des Provinzialrathes beziehungsweise des Bezirksrathes zu erlassen.' Wird diese Zustimmung nicht innerhalb dre« Monaten nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat der Ober-Präsident beziehungsweise der Regierungs-Präsident die Vorschrift außer Kraft zu setzen. (Schluß folgt.)

Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. November v- I. (S. Amtsblatt S. 482 und 483) *) hat der Herr Minister für Land-

*) abgedruckt im Kreisblatt Nr. 92,