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Areis

für den

.Kreis flersfeto.

Nr. 74. Mittwoch den 15. September 1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg, berechnet.

Amtliches.

Gesetz

über Die Organisation der allgemeinen Laudes- Verwaltung.

Vom 26. Juli 1880.

(Fortsetzung.)

§ . 59. Die im §. 45 bezeichneten Behörden haben sich gegenseitig Rechts­hülse zu leisten. Sie haben den geschäftlichen Aufträgen und Anweisungen der ihnen im Jnstanzenzuge vorgesetzten Behörden Folge zu leisten.

§ . 60, Der Ober-Präsident kann endgültige Beschlüsse des Provinzialrathes, der Regierungs-Präsident endgültige Beschlüsse des Bezirksrathes, und der Landrath beziehungsweise der Vorsitzende des Kreis- (Stadt-) Ausschusses end­gültige Beschlüsse dieser Behörde mit aufschiebender Wirkung ansechten, wenn die Beschlüsse die Befugnisse der Behörde überschreiten oder die Gesetze ver­letzen, Die Anfechtung erfolgt mittelst Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig in erster Instanz ist, wenn die Klage gegen den Kreis- (Stadt-) Ausschuß gerichtet ist, das Bezirksverwaltungsgericht, in den übrigen Fällen das Ober-Verwaltungsgericht.

Die Behörde, deren Beschluß angefochten wird, ist befugt, zur Wahr­nehmung ihrer Rechte in dem Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Ver­treter zu wählen.

§ . 61. Soweit Geschäftsgang und Verfahren des Provinzialrathes, des Bezirksrathes und des Kreis- (Stadt-) Ausschusses nicht durch die vorstehenden oder durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind, werden dieselben durch Regulative geordnet, welche der Minister des Innern erläßt.

III. Abschnitt.

Verwaltungsstreitverfahren.

§. 62. In allen dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse überwiesenen Angelegen­heiten, in welchen die Gesetze von der Entscheidung in streitigen Verwaltungs- sachen oder von der Erledigung der Angelegenheit im Streitverfahren oder durch Endurtheil oder von der Klage bei dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse sprechen, verfährt diese Behörde als Verwaltungsgericht nach Maßgabe des Ge­setzes vom 3. Juli 1875, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren.

Vierter Titel.

Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen.

§. 63, Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts- und Kreispolizeibehörden findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes bestimmt, die Beschwerde statt, und zwar:

a. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10000 Einwohnern beträgt, an den Landrath und gegen dessen Bescheid an den Regie, rungs-Präsidenten;

b. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises, mit , Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, oder des iiandrathes an den Regierungs-Präsidenten, und gegen dessen Bescheid an den Ober-Präsidenten;

c. gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Ober-Präsidenten.

Gegen den in letzter Instanz erhangenen Bescheid des Regierungs-Präsi- benten beziehungsweise des Ober-Präsidenten findet die Klage bei dem Ober- Verwaltungsgerichte statt.

Die Klage kann nur darauf gestützt werden:

1; daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den Kläger in seinen Rechten verletze;

2) daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würden.

Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen Verfügung erstreckt sich auch aus diejenigen Fälle, in welchen bisher nach §. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz-Samml. S. 192) der ordentliche Rechtsweg zu- läffiQ wot.

Die Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privatrechtlichen Ver- hältmsse^. ^ Stelle der Beschwerde an den Landrath beziehungsweise den Regierungs-Präsidenten (§. 63) findet die Klage statt und zwar:

a ) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10 000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreisausschusse;

b . gegen die Verfügungen des Landrathes oder der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern bei dem Bezirks-Verwaltungsgerichte.

Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden, wie die Klage bet dem Ober-Verwaltungsgerichte (§. 63 Absatz 3 und 4).

§ . 65. Die Beschwerde im Falle des §. 63 Absatz 1 und die Klage im Falle des §. 64 sind bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren Ver­fügung sie gerichtet sind.

Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage angebracht ist, hat dieselbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu beschließen oder zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist hiervon in Kenntniß zu setzen.

Die Frist zur Erlegung der Beschwerde und zur Anbringung der Klage gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen Bescheid beträgt zwei Wochen.

Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das andere aus. Ist die Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht als Klage be. zeichnet oder enthält dieselbe nicht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde. Bei gleich­zeitiger Anbringung beider Rechtsmittel ist nur der Beschwerde Fortgang zu geben. Das hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechtsmittel ist durch Ver­fügung der im Absatz 1 bezeichneten Behörde zurückzuweisen. Gegen die zurück­weisende Verfügung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das zur Entscheidung aus die Klage berufene Verwaltungsgericht statt.

Wird die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes zu­wider bet derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschlußfassung oder Ent­scheidung darüber zuständig ist, so hat diese Behörde das Schriftstück an bie im Absatz 1 bezeichnete Behörde abzugeben, ohne daß dem Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist.

§ . 66. Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungs-Präsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober-Prästdenten, und gegen den vom Ober-Präsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgericht nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 63 Absatz 3 und 4 statt,

Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungs-Präsidenten in Sigmaringen findet innerhalb zwei Wochen unmittelbar die Klage bei dem Ober-Verwaltungs- gerichte statt.

Gegen die Landesverweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige sind, die Klage nicht zu.

§ . 67. Der §. 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz-Samml. S. 192) findet auch Anwendung, wenn eine polizeiliche Verfügung im Verwaltungs- streilverfahren durch rechtskräftiges Endurtheil aufgehoben worden ist.

Fünfter Titel.

Zw angsbesugnisse.

§ . 68. Der Regierungs-Präsident, der Landrath, die Ortspolizeibehörde und der Gemeinde- (Guts-) Vorsteher (-Vorstand) sind berechtigt, die von ihnen in Ausübung der obrigkeitlichen Gewali getroffenen, durch ihre gesetzlichen Be­fugnisse gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung folgender Zwangsmittel durchzusetzen.

I) Die Behörde hat, sofern es thunlich ist, die zu erzwingende Handlung durch einen Dritten ausführen zu lassen und den vorläufig zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangswege von den Verpflichteten einzuziehen.

2) Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet werden oder steht es fest, daß der Verpflicht«- nicht im Stande ist, die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden Kosten zu tragen, oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so sind die Behörden berechtigt, Geldstrafen anzudrohen und sestzusetzen, und zwar:

a. die Gemeinde- (Guts-) Vorsteher bis zur Höhe von fünf Mark:

5. die Ortspolizeibehörden unb bie städtischen Gemeindevorsteher (-Vor­stände) in einem Landkreise bis zur Höhe von sechSzig Mark;

c. die Landräthe, sowie die Polizeibehörden und Gemeindevorsteher (-Vorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von Einhundert und fünfzig Mark;

d. der Regierungs-Präsident bis zur Höhe von Dreihundert Mark.

Gleichzeitig ist nach Maßgabe der §§. 28, 29 beS Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich die Dauer der Haft sestzusetzen, welche für den Fall des Unver­mögens an die Stelle der Geldstrafe treten soll. Der Höchstbetrag dieser Haft ist

in den Fällen zu a. Ein Tag,

b. Eine Woche,

c. = Zwei Wochen,

^ = Vier Wochen.