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für den

Kreis flersfefö

Nr. 73.

Sonnabend den 11. September

1880

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches

Gesetz

über die Organisation der allgemeinen Landes­verwaltung.

Vom 26. Juli 1880.

(Fortsetzung.)

§. 53. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mit­glieder der Behörde oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seiten­linie, so dürften dieselben an der Berathung und Abstimmung nicht theilnehmen. Ebensowenig darf ein Mitglied bei der Berathung und Beschlußfassung über solche Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat, oder als Geschäftsführer, Beauftragter oder in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewesen ist.

§ 54. Wird in Folge des gleichzettigen Ausscheidens mehrerer Mitglieder gemäß §. 53 eine der im §. 45 bezeichneten Behörden beschlußunfähig, und kann die Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter hergestellt werden, so wird von dem Regierungs-Präsidenten beziehungsweise Ober-Präsidenten oder Minister des Innern, je nachdem es sich um einen Kreis- (Stadt-) Ausschuß, Bezirksralh oder Provinzialrath handelt, ein anderer Kreis- oder Stadtausschuß, Bezirksrath oder Provinzialrath mit der Beschlußfassung beauftragt.

§ 55. Gegen die Beschlüsse des Kreis- (Stadt-) Ausschusses sinden innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksrath, gegen die in erster Instanz ergehenden Beschlüsse des Bezirksraths innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Provinzialrath statt, sofern nicht nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes

1) die Beschlüsse endgültig sind,

2) die Beschlußfassung über die Beschwerde anderen Behörden übertragen ist.

Die auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Bezirksrathes und des Provinzialrathes sind endgültig.

Die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Provinzialraths sind endgültig, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich die Beschwerde an die Minister zuläßt.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die nach Maßgabe der Gesetze von dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisaus­schusses, von dem Regierungs-Präsidenten unter Zustimmung des BezirkSratheS, beziehungsweise von dem Ober-Präsidenten unter Zustimmung des Provinzialrathes gefaßten Beschlüsse entsprechende Anwendung.

§. 56. Die Beschwerde ist in den Fällen des §. 55 bei derje­nigen Behörde, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist, anzubringen. Der Vorsitzende prüft, ob das Rechtsmittel rechtzeitig angebracht ist.

Ist bte Frist versäumt, so weist der Vorsitzende das Rechtsmittel ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurück. In demselben ist dem Beschwerdeführer zu eröffnen, daß ihm inner­halb zwei Wochen die Beschwerde an diejenige Behörde zustehe, welche zur Beschlußfassung in der Sache berufen ist, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe.

Ist die Frist gewahrt, und ist eine Gegenpartei vorhanden, so wird die Beschwerdeschnst mit ihren Anlagen zunächst dieser zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb zwei Wochen zugefertigt.

Abschrift der eingegangenen Gegenerklärung erhält der Beschwer­deführer. Zur näheren Begründung der Beschwerde, sowie zur Gegenerklärung kann in nicht schleunigen Sachen eküe angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist

gewährt werden. Hierauf werden die Verhandlungen mittelst Berichtes derjenigen Behörde eingereicht, welcher die Beschlußfassung über die Beschwerde zusteht.

Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschlußfassung darüber zuständig ist, so hat diese Behörde die Beschwerdeschrift an die im Absatz 1 bezeichnete Behörde abzugeben, ohne daß dem Be­schwerdeführer die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist.

§. 57. Die Einlegung der Beschwerde steht in den Fällen des §. 55 aus Gründen des öffentlichen Interesses auch den Vorsitzenden der Behörde zu.

Will der Vorsitzende von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er dies dem Kollegium sofort mitzutheilen.

Die Zustellung des Beschlusses bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch längstens drei Tage, ausgesetzt. Sie erfolgt mit der Eröff­nung, daß im öffentlichen Interesse die Beschwerde eingelegt worden, sei. Ist die Zustellung ohne diese Eröffnung erfolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgenommen.

Die Gründe der Beschwerde sind den Betheiligten zur schrift­lichen Erklärung innerhalb zwei Wochen mitzutheilen.

Nach Ablauf dieser Frist sind die Verhandlungen der Behörde einzureichen, welcher die Beschlußfassung über die Beschwerde zusteht.

Eine vorläufige Vollstreckung des mit der Beschwerde angefoch- tenen Beschlusses (§. 44) ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 58. Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses wird von dem Regierungs-Präsidenten, in Berlin von dem Ober-Prästdenten, die Aufsicht über die Ge­schäftsführung des Bezirksrathes von dem Ober-Präsidenten, die Aufsicht über die.Geschäftsführung des Provinzialrathes von dem Minister des Innern geführt.

Vorstellungen gegen die geschäftlichen Aufsichtsverfügungen des Regierungs-Präsidenten unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des B ezirksrathes, Vorstellungen gegen die Aufsichtsversügungen des Ober-Präsidenten der endgültigen Beschlußfassung des Provinzialrathes.

Die Aufsichtsbehörden sind zur Vornahme allgemeiner Geschäfts­revisionen befugt. (Forts, f.)

Kreis Hers seid.

Diejenigen Herren Ortsvorstände rc. des Kreises, welche noch mit Erstattung des durch meine Verfügung vom 20. August d. I. Nr. 9921 (Kreisblatt Nr. 68) die Kaiser Wilhelms-Spende betreffend geforderten Berichts im Rückstand sind, werden an Erledigung der Sache mit Frist bis zum 18. d. M. bei Mei- dung der Zusendung eines Strafboten erinnert.

Hersfeld, am 10. September 1880.

9921.__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

682?Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird die im Selbstverläge des Verfassers F. Josef Dittrich zu Schandau im Jahre 1872 erschienene und in der Buchdruckerei von C. Richard Gärtner zu Dresden, große Brüdergasse Nr. 11, gedruckte nichtperiodische Druckschrift:Sendschreiben an die Egoisten. Mahnruf an die deutschen Spieß- und Mastbürger", von der unter­zeichneten Landespolizeibehörde verboten.

Breslau, den 4. September 1880.

Königliche Regierung. Sack.

Haftung wegen Polizei-Uebertretungen der Untergebenen.

Gewerbetreibende haften auch für die Uebertretungen polizeilicher Verordnungen (z. B. der Unterlassung mikroskopischer Untersuchung