KreisWölatt
für den
«Kreis ^erssesö.
Nr. 72. Mittwoch den 8. September 1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Gesetz
über Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung.
Vom 26. Juli 1880.
(Fortsetzung.)
Dritter Titel.
Verfahren.
I. Abschnitt. Allgemeine Vorschrift en.
§ . 41. Gegen Verfügungen (Bescheide Beschlüsse) der Verwaltungsbehörden findet die Beschwerde an die Vorgesetzten Verwaltungsbehörden nach näherer Bestimmung der Gesetze statt.
Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit die Klage oder der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zugelassen ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 63 ff. dieses Gesetzes.
Unberührt bleibt in allen Fällen die Befugniß der staatlichen Ausstchtsbe- Hörden innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit, Verfügungen und Anordnungen der Nachgeordneten Behörden außer Kraft zu setzen, oder diese Behörden mit Anweisungen zu versehen.
§ . 42. Wo die Gesetze für die Anbringung der Beschwerde gegen Be- schlüffe des Provinzialrathes, des Bezirksrathes oder des Kreis- (Stadt-) Ausschusses, oder der Klage beziehungsweise des Antrages auf mündliche Verhand. lung im Verwaltungsstreitverfahren eine andere als eine zweiwöchentliche Frist vorschreiben, beträgt die Frist fortan zwei Wochen. Das Gleiche gilt von den im §. 11 des Gesetzes vom 14. August 1876, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen (Ge- setz-Samml» S. 373) und im §. 91 des Gesetzes vom 1. April l879, betreffend die Bildung von Wassergenoffenschaften (Gesetz-Samml. S. 297), vorgeschriebenen Fristen.
§ . 43. Die Fristen für die Anbringung der Beschwerde, sowie der Klage beziehungsweise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren sind präklusivisch und beginnen, sofern nicht die Gesetze Anderes vorschreiben, mit der Zustellung der Verfügung, des Bescheides oder des Beschlusses. Der Tag der Zustellung wird nicht mitgerechnet. Im Uebrigen sind für die Berechnung der Fristen die bürgerlichen Prozeßgesetze maßgebend.
Bezüglich der Beschwerde kann die angerufene Behörde in Fällen unverschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
§ . 44. Die Anbringung der Beschwerde sowie der Klage beziehungsweise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren hat, sofern nicht die Gesetze Anderes vorschreiben, ausschiebende Wirkung. Verfügungen, Bescheide und Beschlüsse können jedoch, auch wenn dieselben mit der Beschwerde oder mit der Klage beziehungsweise dem Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren angefochten sind, zur Ausführung gebracht werden, sofern letztere nach dem Ermessen der Behörde ohne Nachtheil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt bleiben kann, vorbehaltlich der Bestimmung im & 69 Absatz 3 dieses Gesetzes.
II. Abschnitt. Beschluß» er fahren.
1) Eingangsbestimmung.
§. 45. Für das Verfahren des Provinzialrathes und des Bezirksrathes, sowie des Kreis- (Stadt-) Ausschusses in allen Angelegenheiten der allgemeinen LandeSverwaltung, welche nicht im Verwaltungsstreitverfahren zu erledigen sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
2) Oertliche Zuständigkeit.
§. 46. Die örtliche Zuständigkeit der im §. 45 bezeichneten Behörden bestimmt sich wie folgt:
. Zuständig in erster Instanz ist:
1) für Beschlüsse, welche sich auf Grundstücke beziehen, die Behörde der be- legenen Sache.
2) für alle sonstigen Fälle die Behörde desjenigen Bezirks (Krers, Regierungsbezirk, Provinz), in welchem die Person wohnt oder die Korporation ihren Sitz hat, auf deren Angelegenheit sich die Beschlußfassung bezieht und, wenn die Korporation ihren Sitz außerhalb ihres räumlichen Bezirks hat, diejenige Behörde, welcher der letztere angehört,
§. 47. Sind die Grundstücke in mehreren Bezirken belegen, oder ist es zweifelhaft, zu welchem Bezirke sie gehören, so wird die zuständige Behörde
durch den Regierungs-Präsidenten, den Ober-Präsidenten oder den Minister des Innern bestimmt, je nachdem die betreffenden Bezirke demselben Regierungsbezirke, derselben Provinz, aber verschiedenen Regierungsbez irken oder verschiedenen Provinzen angehören.
Dasselbe findet statt, wenn die Personen oder Korporationen, deren Angelegenheit den Gegenstand der Beschlußfassung bildet, in mehreren Bezirken wohnen oder ihren Sitz haben.
§. 48. Ist bei einer Angelegenheit, welche den Gegenstand der Beschlußfassung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses bildet, die betreffende Kreiskorporation sStadtgemeinde) als solche betheiligt, so wird von dem Regierungs-Präsidenten, für Berlin von dem Ober-Präsidenten, ein anderer Kreis- oder Stadtausschuß mit der Beschlußfassung beauftragt.
3) Geschäftsgang.
§ . 49. Der Vorsitzende beruft das Kollegium, leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. Er bereitet die Beschlüsse der Behörde vor und trägt für deren Ausführung Sorge. Er vertritt die Behörde nach außen, verhandelt Namens derselben mit anderen Behörden und mit Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke Namens der Behörde.
§ . 50. Der Vorsitzende des Kreis- (Stadt-) Ausschusses ist befugt, in Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, oder in welchen das Sach- und Rechts- verhältniß klar liegt und die Zustimmung .des Kollegiums nicht im Gesetz ausdrücklich als erforderlich bezeichnet ist, Namens der Behörde Verfügungen zu erlassen und Bescheide zu ertheilen. -
Die gleiche Befugniß steht dem Vorsitzenden des Bezirksrathes und des Provinzialrathes mit der Maßgabe zu, daß eine Abänderung der durch Beschwerde angefochtenen Beschlüsse des Kreis- (Stadt-) Ausschusses beziehungs- weise des BezirkSrathes nur unter Zuziehung des Kollegiums erfolgen darf.
In den auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlaffenen Verfügungen und Bescheiden ist den Betheiligten zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb zwei Wochen gegen die Verfügung beziehungsweise den Bescheid Einspruch zu erheben und auf Beschlußfassung durch das Kollegium anzutragen. Wird kein Einspruch erhoben, so gilt die Verfügung beziehungsweise der Bescheid vom Tage der Zustellung ab als Beschluß des Kollegiums. Auf den Einspruch finden die nach den £§. 43 und 44 für die Beschwerde geltenden Bestimmungen Anwendung.
Der Vorsitzende hat dem Kollegium von allen im Namen desselben erlassenen Verfügungen und ertheilten Bescheiden nachträglich Mittheilung zu machen.
§ . 51. An den Verhandlungen des Provinzialrathes und des Bezirksrathes können die stellvertretenden ernannten Mitglieder mit berathender Stimme theil- nehmen. In gleicher Weise kann unter Zustimmung des Kollegiums die Zuziehung technischer und der dem Ober-Präsidenten beziehungsweise dem Regierungs-Präsidenten beigegebenen Beamten erfolgen.
§ . 52. Die Behörden fassen ihre Beschlüsse auf Grund der verhandelten Akten, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich mündliche Verhandlung vorschreibt.
Die Behörden sind befugt, auch in anderen, als in den im Gesetze ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten die Betheiligten beziehungsweise deren mit Vollmacht versehene Vertreter behufs Aufklärung des Sachverhalts zur münd? lichen Verhandlung vorzuladen.
In Betreff der mündlichen Verhandlung finden die Vorschriften der §§. 39, 41 bis 43 und 45 des Gesetzes vom 3. Juli 1875 sinngemäße Anwendung. (Forts. f.)
Kreis Hersfeld.
Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 14. Mai d. I. Nr. 5403 (Kreisblatt Nr. 39) weise ich die Herren Ortsvorstände rc. des Kreises an, mir bis zum 18. d. Mts. unter Namhaftmachung des betreffenden Eigenthümers rc. ein Verzeichniß der in ihrenresp. Verwaltungsbezirken vorhandenen, von der Körungs-Commis- sion noch zu untersuchenden Zuchtbullen einzureichen, oder wenn derartige Bullen nicht vorhanden sind, eine Negativ- Anzeige zu erstatten.
Da nach Angabe vieler Ortsvorstände der Zuchtbulle in der Regel im Monat August oder eepteinber gewechselt wird, die Untersuchung des neuen Bullen durch den Kretsthierarzt aber den Gemeinden viele Kosten verursacht, so halte ich die Abhaltung einer Herbst - Körung neben der Frühjahrs - Körung im Interesse der Gemeinden für geboten.