JtrcK^Üßsslff
für den
Jkeis Hersselü.
Nr. 71. Sonnabend den 4. September 1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Gesetz
über die Organisation der allgemeinen Landes- verwaltung.
Vom 26. Juli 1880. (Fortsetzung.)
2) Bezirksrath.
§. 27. Der Bezirksrath besteht aus dem Regierungs-Präsidenten beziehungsweise dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des Innern auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Regierungs-Präsidenten ernannten höheren Verwaltungs- beamten beziehungsweise deffen Stellvertreter und aus vier Mit- gliedern, welche von dem Provinzialausschuffe aus der Zahl der zum Provinziallandtage wählbaren Bezirksangehörigen gewählt werden. Für die letzteren werden in gleicher Weise vier Stellvertreter gewählt.
Von der Wählbarkeit ausgeschloffen sind der Ober-Präsident, die Regierungs-Präsidenten, die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, die Landräthe und die Beamten des Provinzialvetoandes. Mitglieder deS Provinzialrathes können nicht Mitglieder des Bezirksrathes sein. Im Uebrigen finden aus die Wahlen beziehungsweise die gewählten Mitglieder und auf die Beschlußfähigkeit die Bestimmungen der §§. 11, 12, 13 und 14 sinngemäße Anwendung.
§. 28. In den Hohenzollernschen Landen kommen in Betreff des Bezirksrathes die Bestimmungen des §. 27 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die zu wählenden Mitglieder von dem Landesaus- schuffe aus der Zahl der zum Kommunallandtage wählbaren Angehörigen des Landeskommunalverbandes gewählt werden. Der Re- gierungs - Präsident, die Ober-Amtmänner und die Beamten des Landeskommunalverbandes sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
III. Abschnitt.
Kreisbehörden.
§ . 29. An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath. Derselbe führt den Vorsitz im Kreisausschusse. Im Uebrigen wird die Zusammensetzung des Kreisausschusses durch Die Kreisordnungen geregelt.
§ . 30. Der Stadtausschuß besteht aus dem Bürgermeister be- ziehungsweise deffen gesetzlichem Stellvertreter als Vorsitzenden und vier Mitgliedern, welche vom Magistrate (kollegialischen Gemeinde- vorstände) aus seiner Mitte für die Dauer ihres Hauptamtes gewählt werden.
Für Fälle der Behinderung sowohl des Bürgermeisters, wie seines gesetzlichen Stellvertreters wählt der Stadtausschuß den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Derselbe bedarf der Bestätigung des Regierungs-Präsidenten, in dem Stadtkreise Berlin des Ober-Präsi- denten der Provinz Brandenburg.
Der Vorsitzende oder ein Mitglied des StadtausschuffeS muß zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein.
§ . 31. In Stadtkreisen, in denen der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet, werden die außer dem Vorsitzenden zu bestellenden Mitglieder von der Gemeindevertretung aus der Zahl der Gemeindebürger gewählt.
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der neu Gewählten in
Die"'daS erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscherdenden sind wieder wählbar.
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder
haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt worden.
Im Uebrigen gelten in Betreff der Wählbarkeit, der Wahl, der Einführung und der Vereidigung der Mitglieder, sowie des Verlustes ihrer Stellen, unter einstweiliger Enthebung von denselben- die für unbesoldete Magistratsmitglieder bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
§ . 32. Die gewählten Mitglieder des Kreis- (Stadt-) Aus« schuffes können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (§. 2 des Gesetzes vom 2 t. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Un- tersuchungskommiffars erfolgt durch den Regierungs-Präsidenten.
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist das Bezirksoer- waltungsgericht, die entscheidende Behörde zweiter Instanz das Plenum des Ober-Verwaltunasgerichis.
Der Vertreter der StaalsäNwaltschaft wird für die erste Instanz von dem Regierungs-Präsidenten, für die zweite Instanz von dem Minister des Innern ernannt.
§ . 33. Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüffe werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung nicht Theil. Dem Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu.
IV. Abschnitt.
Behörden für den Stadtkreis Berlin.
§ . 34. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg ist zugleich Ober-Präsident von Berlin.
Jngleichen fungiren das Provinzial-Schulkollegium, das Medi« zinalkollegium, die Generalkommission und die Direktion der Renten- bank für die Provinz Brandenburg auch für den Stadtkreis Berlin.
§ . 35. An Stelle des Regierungs-Präsidenten führt der Ober- Präsident die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Gemeinde- angelegenheiten der Stadt Berlin. Auf welche Behörden die sonstigen Zuständigkeiten der Regierungsabtheilung des Innern zu Potsdam in Betreff Berlins übergehen, wird durch Königliche Verordnung bestimmt.
Im Uebrigen, und soweit nicht sonst die Gesetze Anderes bestimmen, tritt für den Stadtkreis Berlin an die Stelle des Regierungs- Präsidenten der Polizei-Präsident von Berlin.
§ . 36. An die Stelle des Provinzialraths tritt in den Fällen, in welchen derselbe in erster Instanz beschließt, der Ober-Präsident, in den übrigen Fällen der zuständige Minister.
An die Stelle des Bezirksraths tritt, soweit nicht die Gesetze einzelne Zuständigkeiten Desselben für Berlin anderen Behörden übertragen, der Ober-Präsident.
§ . 37. In Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung tritt für den Stadtkreis Berlin an die Stelle der Regierungsabtheilung für Kirchen- und Schulwesen der Polizei-Präsident.
Bezüglich der Verwaltung des landesherrlichen Patronats und des Schulwesens verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen.
§ . 38. Die Geschäfte der direkten Steuerverwaltung werden an Stelle der Regierungsabtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten für den Stadtkreis Berlin von der „Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern" wahrgenommen.
Diese Behörde wird in Betreff der Zuständigkeit in Disziplinarsachen den im §. 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 21.3uli 1852, betreff