ständen in Erinnerung, daß die Nachtwächter, weit solche polizeiliche Functionen ausüben, nicht eher von den Gemeinden angestellt werden dürfen, bis sie von mir bestätigt worden sind und deren Verpflichtung stattgefunden hat.
10248. Der Königliche Landrath Freiherr von B r o i ch.
Hersfeld, am 30. August 1880.
Die Herren Bürgermeister rc. zu
Allmershausen, Biedebach, Heenes, Kalkobes, Kathus, Meck- lar, Meiscbacb, Uniergeid, Unterhaun, Bengendorf, Heringen, Leimbach, Ausbach, Lampectsfeld, Motzfeld und Ransbach werden hierdurch an umgehende Erledigung meiner Verfügung vom 18. d. Mts. Nr. 9794, Kreisblatt Nr. 66, die Revision der Maaße, Waagen und Gewichte betreffend, mit Frist bis spätestens zum 4. k. Mts. bei Meidung der Zusendung eines Strafboten erinnert.
9794.___________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 31. August 1880.
Für Anna Katharina Margaretha 2)i ö l l e r zu Rotensee, 17 Jahre alt, ist um EriMlung eines Reisepasses behufs Auswanderung nach Nordamerika nachgesucht worden.
10272. Der Königliche Land rath Freiherr von Broich.
Gesetz
über die Organisation der allgemeinen Landes- Verwaltung.
Vom 26. Juli 1880.
(Fortsktzung.)
§. 17. Die Regierungsabtheilung des Innern wird aufgehoben. Die Geschäfte derselben werden, soweit nicht durch das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, von dem Regierungs-Präsidenten mit den der Regierung zustehenden Befugnissen verwaltet.
§. 18. Dem Regierungs-Präsidenten wird für die ihm persönlich übertragenen Angelegenheiten ein Ober-Regierungs-Rath und die erforderliche Anzahl von Räthen und Hülfsarbeitern, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramte haben muß, beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten.
Diese Beamten können zugleich bei der Regierung beschäftigt werden und nehmen an den Plenarberathungen derselben nach Maßgabe der für die Regierungsmitglieder bestehenden Vorschriften Theil.
Die Mitglieder der Regierung können von dem Regierungs-Präsidenten zur Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte herangezogen werden.
§. 19. Die Stellvertretung des Regierungs-Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt durch den ihm beigegebenen Ober-Regierungs-Rath, und wenn auch dieser behindert ist, durch einen Ober-Regierungs-Rath der Bezirksregierung. Die zuständigen Minister sind befugt, in besonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen.
§. 20. Die Geschäfte der Regierungen zu Stralsund und zu Sigmaringen, soweit sie zur Zuständigkeit der Regierungsabtheilungen des Innern gehören, werden nach Maßgabe des §. 17 von den Regierungs-Präsidenten verwaltet. Die Mitglieder der Regierung bearbeiten diese Geschäfte nach den Anweisungen des Präsidenten.
Die Stellvertretung des Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt durch ein von den zuständigen Ministern beauftragtes Mitglied der Regierung.
§. 21. Bei den Regierungen zu Danzig, Erfurt, Münster, Minden, Arns, berg, Coblenz, Cöln, Aachen und Trier tritt an die Stelle der Abtheilung des Innern sür die bisher von derselben bearbeiteten Kirchen« und Schulsachen eine Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
§. 22. Die landwirthschaftlichen Abtheilungen der Regierungen zu Königsberg und Marienwerder, sowie die bei den Regierungen der Provinzen Ost- und Westpreußen und zu Schleswig bestehenden Spruchkollegien für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten werden ausgehoben. Die Zuständigkeiten dieser Behörden, sowie diejenigen der Abtheilungen des Innern der Regierungen zu Gumbinnen, Danzig und Schleswig als Auseinandersetzungsbehörden gehen auf Generalkommissionen (§. 15) über.
Bei der Regierung zu Wiesbaden tritt an die Stelle der Abtheilung des Innern als Auseinandersetzungsbehörde ein Kollegium, welches aus dem Regierungs-Präsidenten, dem für ihn hierzu bestimniten Stellvertreter und mindestens zwei Mitgliedern besteht, von denen das eine die Befähigung zum Richteramte besitzen und der landwirthschaftlichen Gewerbslehre kundig sein, das andere die Befähigung zum Oekonomiekommissarius haben muß. Von diesem Kollegium sind auch die Obliegenheiten der Regierung hinsichtlich der Güterkonsolidationen wahrzunehmen.
§. 23. Der Regierungs-Präsident ist befugt, Beschlüsse der Regierung oder einer Abtheilung derselben, mit welchen er nicht einverstanden ist, außer Kraft zu setzen und, sofern er den Aufenthalt in der Sache für nachtheilig erachtet, auf seine Verantwortung anzuordnen, daß nach seiner Ansicht verfahren werde. Andernfalls ist höhere Entscheidung einzuholen.
Auch ist der Regierungs-Präsident befugt, in den zur Zuständigkeit der Regierung gehörigen Angelegenheiten an Stelle des Kollegiums unter persönlicher Verantwortlichkeit Verfügungen zu treffen, wenn er die Sache für eilbe- dürftig oder, im Falle seiner Anwesenheit an Ort und Stelle, eine sofortige Anordnung für erforderlich erachtet.
§. 24. In der Provinz Hannover treten an die Stelle der Landdrosteien und der Finanz-Direktion sechs Regierungs-Präsidenten und Regierungen, welche, gleich dem Ober-Präsidenten, die Verwaltung mit den Befugnissen und nach den Vorschriften führen, welche dafür in den übrigen Provinzen gelten, beziehungsweise in dem gegenwärtigen Gesetz gegeben sind.
Welche der vorbezeichneten Regierungen nach dem Vorbild der Regierung zu Stralsund zu organisiren sind, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
§. 25. Die Zuständigkeiten der Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover in Betreff des Schulwesens, sowie die kirchlichen Angelegenheiten, welche bisher zum Geschäftskreise der katholischen Konsistorien zu Hildesheim und Osnabrück gehörten, werden den Abtheilungen für Kirchen- und Schulwesen der betreffenden Regierungen überwiesen.
Die genannten katholischen Konsistorien werden aufgehoben.
§. 26. Den evangelischen Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover verbleiben, bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung, in Kirchensachen ihre bis, herigen Zuständigkeiten. (F. f.)
Hie bis in idem bei Strafversügungen der Molizeibehörden.
Vergl. Nr. 46 S. 367 d. Bl.
Die Bestrafung eines Vergehens durch polizeiliche Straf- verfügung in der irrtümlichen Voraussetzung, daß die Strafthat nur als Uebertretung zu qualifieiren und deshalb der Zuständigkeit der Polizeibehörde unterworfen sei, hat nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, III. Straff., vom 2. Juni 1880 nicht die Wirkung, die ordnungsmäßige, den Gesetzen entsprechende richterliche Strafverfolgung auszuschließen, selbst wenn die polizeiliche Bestrasung unanfechtbar geworden und vollstreckt worden ist. — Der Arbeiter W. hatte am 22. October v. I. mit dem Schlosser K. in einem Bier, lokal Streit begonnen und dem K. durch Schlagen mit einem Bierglas eine Wunde am Kopfe beigebracht. W. wurde hierauf wegen groben UnfugS durch polizeiliche Strafverfügung in eine Geldstrafe von 20 M. genommen, welche Strafe W-, ohne auf gerichtliche Entscheidung anzutragen, zahlte. Etwas später erhielt die Staatsanwaltschaft Kenntniß von dein Vorfall, welche gegen W. die Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung aus §. 223a Str.-G.-B. erhob. Trotzdem W. sich darauf berief, daß er wegen derselben Strafthat bereits durch polizeiliche Strafversügungen bestraft worden, wurde er dennoch vom Landgericht zu einer mehrmonatlichen Gesängnißstrafe verurtheilt und die von ihm eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht verworfen, indem eS in seinem Erkenntnisse ausführte: „Eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem liegt nicht vor. Hat eine Polizeibehörde eine Handlung zur Bestrafung gezogen, welche unter einen anderen strafrechtlichen Gesichtspunkt zu ziehen war, und welche, wenn unter den richtigen strafrechtlichen Gesichtspunkt gezogen wurde, nicht innerhalb der der Strafbefugniß der Polizeibehörde gezogenen Grenzen lag, sondern dem Spruch des Gerichts zu unterziehen war, so wird dadurch die Aburtheilung der That durch ein gerichtliches Verfahren nicht ausgeschlossen, auch wenn die Strafverfügung der Polizeibehörde unanfechtbar geworden ist, und ohne Unterschied, ob diejenigen Thatumstände, welche eine andere Qualification der Handlung bedingen, erst später hervorgetreten sind, oder nicht. Denn die Strafbefugniß der Polizeibehörden ist reichsgesetzlich enger begrenzt auf Uebertretungen und überdies bezüglich der Höhe der zu erkennenden Strafen beschränkt. Das Strafverfahren vor den Polizeibehörden entbehrt derjenigen Garantien, welche erforderlich sind, um der unanfechtbar gewordenen Strafverfügung eine über ihren Inhalt hinausgehende Bedeutung, insonderheit die einer Konsumtion der Strafklage, wie sie bei einer anderen die Zuständigkeit der Polizeibehörde übersteigenden Qualification der Handlung erhoben werden kann, beizulegen. Von dieser Konsumtion kann nur da die Rede sein, wo durch eine geordnete Mitwirkung der Staatsanwaltschaft und eine richterliche Cognition dafür Sorge getragen ist. daß die zur Anzeige gebrachte That nach allen Richtungen gewürdigt werde. Nur in Beziehung aus die Unterbrechung der Verjährung ist in der Strafprocehordnung (§. 453 Nr. 4) der polizeilichen Strafverfügung die Wirkung einer richterlichen Handlung beige, legt.» (P. V.-Bl.)
Tagesbegebenheiten.
Berlin, 31. August. Der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung'* zufolge richtete der Kaiser anläßlich des Jubiläums des Wittelsbach'schen Hauses folgendes Telegramm an den König von Bayern: Ew. Majestät feiern heute einen zweifachen Erinnerungstag, den Ihrer Geburt und den siebenhundertjährigen Jubi- läumslag der Wittelsbacher Dynastie. Die Vorsehung, die Ew. Majestät fernere Jahre gnädig segnen und schützen wolle, begnadigt Sie sichtlich, den hohen, fast einzig in der Geschichte der Dynastien dastehenden Jubiläumstag erleben zu lasten. Die Geschicke Deutsch- lands, so wechselvoll sie in einem so langen Zeitraum auch sein mußten, sind immer mit der Geschichte der Wittelsbacher verbunden, wie in der neuesten Zeit durch Ew. Majestät erneuert in den Vordergrund getreten ist, und in herzlicher Dankbarkeit erkennt dies Ew. Majestät treu ergebener Vetter, Bruder und Freund Wilhelm.
Der König von Baiern antwortete: Ew. Majestät spreche ich für Ihr so freundschaftliches und gütiges Glückwunschtelegramm aus Anlaß meines heutigen Geburtsfestes und des siebenhundertjährigen Jubiläumsfestes meines Hauses meinen tiefinnigsten Dank aus dem Grunde meines Herzens aus. Ew. Majestät treu ergebener Vetter, Bruder und Freund Ludwig.
Berlin, 31. August. Die Kölner Dombau-Feier wird nun, wie Ee. Maj. der Kaiser durch KabinetSordre vom 25. August bestimmt hat, am 15. Oktober, als dem Geburtstage des verstorbenen Königs Friedrich Wilhelm des Vierten, stattfinden. Wie die „Kölnische Zeitung" meldet, wird der Kaiser selbst sowie die kaiser. liche Familie dem Feste beiwohnen.
Berlin, 29. August. Wie lange Fürst Bismarck hier verbleiben wird, ist gänzlich ungewiß, doch glaubt man nicht, daß derselbe schon in den nächsten Tagen wieder abreisen werde. Der Fürst ist allgemein gekräftigt und sein Befinden bester als seit langer Zeit. Heute' hatte der Kanzler bereits eine längere Konferenz mit dem Fürsten Hohenlohe. Auch der Vicepräsident des preußischen «Slaats- ministeriums, Graf Otto Stolberg-Wernigerode, wird in allerkürzester Zeit hier erwartet. — Während ein Theil der fremdherrlichen Osficiere, welche das Herbstmanöver hierher führen soll, bereits angelangt ist, wird ein größerer Theil, und namentlich auch der Besuch der fürstlichen Personen, erst gegen Ende der ersten Septemberwoche hier erwartet. Es heißt, bei den Paraden, welche der Kaiser über das