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«Kreis Herssetb.
Nr. 69. L-onnabend den 28. August 1880.
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Gesetz über die Organisation der allgemeinen Landes- Verwaltung.
Vom 26. Juli 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den gesammten Umfang der Monarchie, was folgt:
Erst er Titel.
Grundlagen der Orgauisatsio u.
§. 1. Die Verwaltungseintheilung des Staatsgebietes in Provinzen, Regierungsbezirke und Kreise bleibt mit der Maßgabe be» stehen, daß die Stadt Berlin aus der Provinz Brandenburg aus- scheidet und einen Verwaltungsbezirk für sich bildet.
§. 2. In der Provinz Hannover bleiben die Landdrosteibezirke als Regierungsbezirke bestehen.
Die Abänderung der Kreis- und Amtseintheilung der Provinz Hannover erfolgt mittels besonderen Gesetz-s.
3. Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden, soweit sie nicht anderen Behörden überwiesen sind, unter Oberleitung der Minister, in den Provinzen von den Ober-Präsidenten, in den Regierungsbezirken von den Regierungs-Präsidenten und den Regierungen, in den Kreisen von den Landräthen geführt.
Die Ober-Präsidenten, die Regierungs-Präsidenten und die Landräthe handeln innerhalb ihres Geschäftskreises selbstständig unter voller persönlicher Verantwortlichkeit, vorbehaltlich der kollegialischen Behandlung der durch die Gesetze bezeichneten Angelegenheiten.
§ . 4. Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landes- verwaltuNg nach näherer Vorschrift der Gesetze bestehen für die Provinz am Amtssitze des Ober-Präsidenten der Provinzialrath, für den Regierungsbezirk am Amtssitze des Regierungs-Präsidenten der Bezirksrath, für den Kreis am Amtssitze des Landraths der Kreisausschuß.
In den Stadtkreisen, in welchen ein Kreisausschuß nicht besieht, tritt an die Stelle desselben in den durch die Gesetze vorgesehenen Fällen der Stadtausschuß.
§ . 5. In den Hohenzollernschen Landen tritt, soweit nicht die Gesetze Anderes bestimmen, an die Stelle des Ober-Präsidenten und des Provinzialraths der zuständige Minister, an die Stelle des Kreises der Ober-Amtsbezirk, an die Stelle des Landraths der Ober-Amtmann, an die Stelle des Kreisausschusses der Amtsausschuß.
§ . 6. In Bezug auf die amtliche Stellung, die Befugnisse, die Zuständigkeit und das Verfahren der Verwaltungsbehörden bleiben Die bestehenden Vorschriften in Kraft, soweit dieselben nicht durch das gegenwärtige Gesetz abgeändert werden.
§ . 7. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird nach näherer Vorschrift der Gesetze durch die Kreis- (Stadt-) Ausschüsse, die Bezirks- verwallungsgerichte und durch das Ober-VerwaltungSgericht zu Berlin
ausgeübt.
Zweiter Titel.
Verwaltungsbehörden.
I. Abschnitt.
Provinzialbehörden.
1) Ober-Präsident.
§. 8.
An der Spitze der Verwaltung der Provinz steht der Ober» Präsident. Demselben wird ein Ober Präsidialrath und die ersorder- liche Anzahl von Räthen und Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten. Auch ist der Ober- Präsident befugt, die Mitglieder der an seinem Amtssitz besmdllchen Regierung, sowie die dem Regierungs-Präsidenten daselbst beigege»
denen Beamten (§. 18 Absatz 1) zur Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte heranzuziehen.
8- 9. Die Stellvertretung des Ober-Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt, soweit sie nicht für einzelne Geschäftszweige durch besondere Vorschriften geordnet ist, durch den Ober-Präsidialrath. Die zuständigen Minister sind befugt, in besonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen.
2) Provinzialrath.
§ . 10. Der Provinzialrath besteht aus dem Ober-Präsidenten beziehungsweise dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des Innern auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Ober-Präsidenten ernannten höheren Verwaltungsbeamten beziehungsweise dessen Stellvertreter und aus fünf Mitgliedern, welche vom Provinzialausschusse aus der Zahl der zum Provinzial- Landtage wählbaren Provinzialangehörigen gewählt werden. Für die letzteren werden in gleicher Weise fünf Stellvertreter gewählt.
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Ober-Präsident, die Regierungs-Präsidenten, die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, die Landräthe und die Beamten des Provinzialverbandes.
§ . 11. Die Wahl der Mitglieder des Provinzialrathes und deren Stellvertreter erfolgt auf sechs Jahre.
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit Dorgeschriebeuen Bedingungen. Der Provinzial- ausschuß hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Provinzialausschuffes findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. Die Klage steht auch dem Vorsitzenden des Provinzialrathes zu. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur Entscheidung deS Oberverwaltungsgerichtes Ersatzwahlen nicht stattfinden.
§ . 12. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und Stellvertreter, und zwar das erste Mal die nächstgrößere Zahl, aus uno wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der Neugewählten in Thätigkeit. Die das erste Mal Ausscheidenven werden durch daS Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stellvertreter haben Ersatzwahlen stattzuftnven. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren.
§ . 13. Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Provinzialraths werden von dem Ober-Präsidenten vereidigt und in ihre Stellen eingeführt.
Sie können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (§. 2 des Gesetzes vom 2l. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, Gesetz- Samml. S. 465), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werben.
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Unter» suchungskomnussars und des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Minister des Innern.
Disziplinargericht ist das Plenum des Ober- VerwaltungS- gerichls.
§ . 14. Der Provinzialrath ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bet Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3) Generalkommissionen.
§. 15. Die Generalkommission für die Provinzen Pommern und Posen zu Stargard in Pommern wird aufgehoben. An die Stelle