Tagesbegebenheiten.
Berlin, 22. August. Nach den von allerhöchster Stelle getroffenen Dispositionen in Betreff der diesjährigen Manöver des 3. und Gardearmeecorps, über welche die sog.Königsrevue abgehalten wird, soll am 10. September Parade des 3. Armeecorps auf dem Tempelhofer Felde stattfinden, am 11. das Corpsmanöver. Für den 12. ist Ruhe befohlen. Am 13. soll das GardecorpL in Parade auf dem Tempelhofer Felde vor Sr. Majestät vorgeführt werden; am 14. findet das Corpsmanöver desselben statt. Nachdem am 15. Rühe gewesen, findet am 16., 17., 18. Feldmanöver der Garde gegen das 3. Armeecorps zwischen Berlin und Königswusterhausen und Mitten- walde statt. Am Hofe werden bereits Vorbereitungen zur Aufnahme der fürstlichen Gäste getroffen, welche aus Anlaß der Herbstmanöver hier eintreffen sollen. Ein Theil derselben wird im königlichen Schlöffe, ein anderer in den nächstgelegenen Hotels Unter den Linden und im Kaiserhof einquartirt werden. Am 9. September trifft der Kronprinz Rudolf von Oesterreich zurAnwohnung der Manöver hier ein; das Regiment, dessen Chef derselbe ist, das 2. Brandenburgische Ulanen-Regiment Nr. 11, steht mit in der Parade des 3. Armeecorps, welche der Kaiser abnimmt, und es wird wohl der Kronprinz Rudolf dem Kaiser das Regiment vorführen.
Ulm, 23. August. Se. K. K. Hoheit der Kronprinz ist heute früh 7 Uhr im Neu-Ulm eingetroffen und von der Generalität empfangen worden. Nach der Truppenrevue, welche äußerst befriedigend verlief, fand eine Besichtigung des Ulmer Münsters statt, worauf Se. K. K. Hoheit nach Schloß Mainau abreiste.
i< Kis singen, 22. August. Der bairische Ministerpräsident von Lutz und der bairische Minister des Aeußeren von Krailsheim trafen per Extrazug heute um 12 Uhr Mittags hier ein. Sie stiegen im Kurhaus ab und fuhren sofort nach der oberen Saline, wo Fürst BiSmarck sie in längerer Audienz empfing. — Die Abreise des Fürsten von hier ist bestimmt auf nächsten Sonnabend festgesetzt. Gestern traf hier auch der Herzog von Cambridge zur Kur ein.
Paris, 22. August. Dem Vernehmen nach würde der König von Griechenland vor seiner Rückkehr nach Athen eine Zusammen- tunft mit dem Könige von Italien haben.'
London, 22. August. Nach einem Telegramm aus Simla war in Quetta das Gerücht verbreitet, die Garnison von Kandahar habe einen Ausfall gemacht und dabei dem Feinde starke Verluste zuge- fügt. Ferner verlaute von einer Ansammlung afghanischer Stämme im Norden von Khojatz, von denen ein Angriff auf die Verbindungslinie Pischin beabsichtigt werde.
Newyork, 22. August. Nach hier eingegangenen Nachrichten wurde durch den Orkan, der am 12. und 13. d. M. Texas verheerte, die Stadt Brownsville fast vollständig zerstört, in MatamoraS wurden gegen 300 Häuser der Erde gleich gemacht, die benachbarten Städte erlitten ebenfalls großen Schaden. Mehrere Dampfschiffe sind in Folge des Orkans gescheitert.
Au- Heffeu-Nasfau.
§ Hersseld, 21. August. Wie wir hören, soll der 58jährige Tagelöhner Johannes Meister aus Tann gestern beim Mähen einer Wiese von einem anderen Mäher durch einen Hieb mit der Sense in den Arm derartig verletzt worden sein, daß feine schleunigste Unterbringung in das hiesige Krankenhaus nothwendig wurde.
Fulda, 21. August Die Materialienverwaltung der Franksurt-Bebraer Eisenbahn wird neueren Bestimmungen zufolge, wie man aus zuverlässiger Quelle erfährt, nun doch in Fulda bleiben. — Gestern Abend gegen 7 Uhr entluden sich über unserer Stadt und Umgegend mehrere starke Gewitter, welche von wolkenbruchartigen Regengüssen begleitet waren und mit einer solchen Heftigkeit austraten, wie sie hier seit langer Zeit nicht beobachtet worden sind. Der Blitz schlug wiederholt ein, glücklicherweise ohne zu zünden. So in den Sippel'schen Bauernhof zu Sickels, wo er den Giebel stark demolirte und mehrmals in Wiesel, worüber nähere Nachrichten fehlen. Leider ist auch ein Menschenleben zu beklagen, indem der 20 Jahre alte Joseph Ruppert aus Löschenrod, Dienstknecht beim Bauer Joseph Lehn zu Petersberg, aus dem zwischen Petersberg und Leipziger Hof gelegenen Felde, wo er mit Fruchtmähen beschäftigt gewesen, vom Blitze erschlagen worden ist. (F. Kr.)
Marburg, 15. August. Heute Morgen starb unter entsetzlichen Schmerzen in dem unweit von hier gelegenen Betziesdorf der dasige Ackermann Eucker. Derselbe war Tags zuvor mit Einheimsen von Roggen beschäftigt. Als er mit dem geladenen Wagen glücklich in seiner Scheune angekommen war und denselben noch etwas weiter in dieselbe fahren wollte, stellte er sich vor die Pferde und peitschte dieselben. Durch einen raschen Ruck des Wagens ging ihm die Wagendeichsel durch den Leib und verletzte Eingeweide und Magen derart, daß der herbeigerufene Arzt den Patienten nicht zu heilen im Stande war. Möchten diese Zeilen dazu dienen, allen Fuhrleuten, welche dieselben zu Gesicht bekommen, eine ernste Mahnung zu sein, nie die nöthige Vorsicht beim Fuhrwerk außer Acht zu lassen.
Homberg, 21. August. Heute ereignete sich hier der Unglücksfall, daß der Tagelöhner Wild in dem am Stellberge betriebenen Basaltbruch von einer herabstürzenden Steinmasse erschlagen wurde.
UnterhaltungSpflicht der Eltern gegen ihre Kinder.
In Bezug auf die Grenzen der Unterhaltungspflicht der Eltern gegen ihre Kinder hat das Reichsgericht, IV. Civilsenat, durch Erkenntniß vom 3. Mai 1880 eine Entscheidung gefällt, welcher
folgender Fall zu Grunde liegt: Ein alter Tagelöhner hatte einen geisteskranken Sohn, welcher nach einer Irrenanstalt gebracht werden mußte. Dort wurde er vorläufig auf Kosten der Gemeinde unterhalten, welche schließlich die allmählich bis auf 1200 Mk. ange- wachsenen Kosten von dem Vater des Geisteskranken einforderte. Der Tagelöhner, Reffen Arbeitsverdienst knapp .ausreichte, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu decken, besaß ein in jüngeren Jahren allmählich erspartes Kapital von 300 Thalern, das dazu dienen sollte, ihm und seiner Frau in ihren alten Tagen, wenn ihre Körperkräfte die Fortsetzung ihrer anstrengenden Tagearbeit nicht mehr gestatteten, daS Leben zu fristen. Von dem Besitz dieser 300 Thaler hatte die Gemeinde gehört, welche für ihre Forderung gegen den Vater auf die 300 Thaler, die sich in einer Sparkasse befanden, Arrest gelegt. Der Tagelöhner verweigerte jedoch die Erstattung der von der Gemeinde für seinen Sohn verauslagten Kosten, und von dem Oberlandesgericht zu Hamm wurde auch die Gemeinde mit ihrer Forderung abgewiesen, da der Arbeitsverdienst des verklagten Vaters kaum ausreichte, um seinen Haushalt zu bestreiten, und das geringe Kapital von 300 Thalern, welches für die Sicherstellung der Zukunft der Eltern bestimmt sei, diesen nicht entzogen werden dürfe. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Gemeinde verurtheilte das Reichsgericht den verklagten Vater zur Herausgabe der 900 Mk. an die Gemeinde als Erstattung für die verauslagten Unterhaltungskosten seines geisteskranken Sohnes, indem es motivirend ausführt: „Die 88 64. 65. 251. 252 des Preuß. Allg. Landrechts Th. II. Tit. 2 legen dem Vater bezüglich seiner vorhandenen Mittel unbedingt und uneingeschränkt die Pflicht auf, für den Unterhalt des Kindes Sorge zu tragen, und schließen keines seiner Vermögensstücke von der Verwendung hierzu blos aus dem Grunde aus, daß durch diese Verwendung der Vater selbst in Zukunft der Gefahr ausgesetzt würde, in Noth zu gerathen und auf die Unterstützung Anderer angewiesen zu sein. Durch ihre Blutsverwandtschaft stehen Vater und Kind in einer so nahen und engen Verbindung, daß bei ihrem Verhalten zu einander die gegenwärtige Gefahr des Einen gegenüber einer in Zukunft drohenden, also noch nicht gegenwärtigen Gefahr nicht hinten- angesetzt werden darf, und der Vater kann nicht eine für ihn erst zukünftige Gefahr vorschützen, um sich von der Verpflichtung der Unterhaltung des Kindes, dessen Existenz schon gegenwärtig von seiner Unterstützung abhängt, zu befreien. Der Appellationsrichter hat, indem er die Unterhaltungspflicht des Beklagten wegen einer demselben in Zukunft drohenden Gefahr verneinte, die §§. 64. 65. 251. 252 a. a. O. verletzt, weshalb sein Erkenntniß in Höhe der 900 Mk. zu vernichten ist. In der Sache ist nach der vorhergehenden Ausführung Beklagter verpflichtet, sein Vermögen, jedenfalls insoweit daffelbe nicht zu seinem und seiner Ehefrau Unterhalt noth- wenthig ist, zum Unterhalt der in der Irrenanstalt befindlichen Sohnes zu verwenden, mag die väterliche Gewalt über diesen fortbestehen oder nicht."
Strafen für «ichtanmeldung zur Communalsteuer.
Vor dem Ferienstrafsenat des Kammergerichts wurde am 23. v. M. in der Revisionsinstanz (sogen, „kleines Obertribunal"), als, als höchster Spruchstelle für die gesammte Preußisch» Landes- strafgesetzgebung, folgende für Fragen der Communal- und StaatS- steuern principiell wichtige Entscheidung gefällt, welcher der nach- stehende Thatbestand zu Grunde liegt: Der Rentier S. zu S. hatte es als Hausbesitzer unterlassen, seine in den Jahren 1875 — 1879 bei ihm wohnende verwittwete Tochter, Frau v. B., in dem Schema aufzuführen, welches ihm der Magistrat, also diejenige Behörde, welche das Verzeichnis der steuerpflichtigen Haushaltungen und Einzelsteuernden aufnimmt, mit der Aufforderung zugesandt hatte, sämmtliche in dem Hause befindlichen Personen ohne Unterschied zu verzeichnen. Zu bemerken ist hierbei, daß Frau v. B. während jener Zeit wohl ihre Staatssteuern (Einkommensteuer), nicht aber Com- munalsteuern gezahlt hatte. Wegen dieser Hinterziehung der Com- munalsteuern erhob die Staatsanwaltschaft aus §. 12 des Klassen- steuergesetzes die Anklage gegen S., indem sie der Ansicht war, daß die als Zuschlag nach der Einkommensteuer zu berechnende Com- munalsteuer eben auch als eine Staatssteuer zu erachten sei. Der erste Richter sprach jedoch unter folgender Motivirung frei: Der § 12 des citirten Gesetzes, wenngleich er die Angabe jeder steuer- Pflichtigen Person vorschreibt, hat doch die Fälle im Auge, daß die Unterlassung dieser Angabe die Hinterziehung der Klaffen- und classificirten Einkommensteuer zur Folge hat. Nur der Betrag einer Klassensteuer konnte dem Betrage der Geldstrafe zu Grunde gelegt werden; es fehle also ein Anhaltspunkt für die Beurtheilung des Strafmaßes. — Hiergegen beantragte die Staatsanwaltschaft die Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm durch Nichtanwendung des cit 6 12. Der Zuschlag zu einer Staatssteuer sei eben auch als Staatssteuer zu betrachten, und könne der Umstand, daß die Ge- meinde Empfänger sei, die Qualification nicht tangiren. Der Kammer- gerichtssenat erkannte indeß dahin, daß eine städtische Steuer noch nicht zur Staatssteuer wird, weil sie nach einem bestimmten Modus jener erhoben wird. Der betreffende Zuschlag zur Staatssteuer rangire