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für den
.Kreis HersfetÜ
Nr. 59.
Sonnabend den 24. Juli
1880.
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Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Da ich mich überzeugt habe, daß die über die Aufnahme in die Landeshospitäler Haina und Merxhausen erlassenen gesetzlichen Bestimmungen den Herren Ortsvorständen der Landgemeinden des Kreises fast unbekannt sind, so bringe ich die Verordnung vom 10. April 1781 sowie das Regulativ vom 3. März röl5 hierunter zum Abdruck.
Hersfeld, am 24. Juli 1880.
8633. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Verordnung vom 10. April 1781, die Ausnahme in die Landes-Ho spitä le r und die zu diesem Behufe erforderlichen Zeugnisse betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Lan graf zu Heffen rc. rc.
Fügen hierdurch zu wissen: nachdem lie ber vorhin am 10. April 1728 ergangenen Verordnung zwar deutlich vorgeschrieben worden, wie die Umstände solcher Personen, um deren Aufnahme in die hohen Sammt-Hospitalien gebeten wird, untersucht, und die desfalls zu übergebenden Vorstellungen attestirt werden sollen, aus denen von Zeit zu Zeit eingekommenen Attestaten aber zu ersehen gewesen, daß diese Vorschrift nicht allenthalben gehörig beobachtet wird; so haben Wir gnädigst gutgefunden, jene Verordnung nach ihrem ganzen Inhalt hierdurch zu erneuern*).
*) Die Verordnung vom 10. April 1728 ist durch die gegenwärtige ersetzt und zum Theil geändert worden.
8. 1.
(Bedingung der Aufnahme von Einwohnern der Städte und dieserhalb auszustellende Zeugnisse.)
Was erstlich die Einwohner in den Städten angehet; so hat es bei der uralten Verfassung lediglich sein Bewenden, daß daraus die Armen und Preßhaften nicht in Unsere hohen Sammt-Hospitalien recipirt, sondern entweder in den besonderen Hospitalien jeden Orts, oder aus denen von vermögenden Einwohnern zu colligirenden mib den Steuern unterhalten werden müssen, der einzige Fall ausgenommen, wo jemand in solche Wuth und Raserei gerathen, daß er ohne besondere Gefahr am Orte nicht zu bewahren wäre. Es haben alsdann aber das Ministerium, Beamten, Bürgermeister und Rath insgesammt ohne Unterschied des Fori, welchem die Person unterwürfig ist, mit Zuziehung des Stabt-Physici *) oder eines verpflichteten Medici, vorgängig wohl zu erforschen, und darauf punctatim zu bescheinigen:
1) worinnen die Raserei eigentlich bestehe?
2) wie lange solche bereits gedauert?
3) ob selbige allem Ansehen nach incurabel sei?
4) ob und wie viel die unsinnige Person im Vermögen habe ? mithin
5) ob selbige sich entweder selbst in Unseren Sammt-Hospitalien erhalten, oder.
6) etwa deren Eltern, Geschwister, oder die, welche an Eltern ’ statt sind, die Verpflegungskosten fourniren können?
*) Vergl. Midizinal-Ordnung vom 10. Juli 1830, §. 28.
§. 2.
(Reugniffe zum Behuf der Aufnahme von Einwohnern der Dorfschaften.)
Was hingegen Unsere Unterthanen in den Dorfschaften anlangt; so sollen die Beamten und Prediger des Orts beiderseits in ihren Attestationen specifice und zwar, wofern die Krankheit das Gemüth, oder die innerlichen Theile des Körpers betrifft, vermittelst Zuziehung
eines verpflichteten Medici in ihren Bescheinigungen exprimiren,
1) wie alt die Supplicanten seyen?
2) ob sie nichts, oder wie viel im Vermögen haben?
3) was es mit deren Gebrechlichkeit für eine Beschaffenheit habe, und ob sie zu aller Arbeit untüchtig seyen? sodann
4) ob durch den Gebrauch diensamer Medicin der Person nicht wieder zu helfen stehe?
§• 3.
(Nich tberücksichtigung der nicht vorschriftmäßig bescheinigten Aufnahmsgesuche.)
Alle Memoralien, welche auf diese vorgeschriebene Art und Weise nicht attestirt sind, sollen Uns gar nicht vorgetragen, sondern sofort zurück gegeben werden.
(Strafe w ahrh eitswid riger Zeugnisse.)
Wir versehen UnS hierbei auch gnädigst, daß Prediger und Beamten keine unwahren Umstände attestiren werden, indem sie widrigenfalls die Strafe der Cassation nicht nur zu erwarten, sondern auch, die Sammt-Hospitalien wegen der aufgehenden Alimentations- Kosten schadlos zu halten, ohnfehlbar ungehalten werden sollen.
Wonach also Jedermann, den es angehet, sich unterthänigst zu achten hat.
Urkundlich Unsrer eigenhändigen Namens-Unterschrift und beigedruckten Fürstlichen Secret-Jnsiegels.
Lasset, den 10. April 1781. „
Friedrich, L. zu Hessen.
Vt. v. Wittorff.
Anhang.
Regulativ vom 3. März 1815, die Bestimmung und Verwaltung der Hospitäler Haina und Merxhausen betreffend.
Von Gottes Gnaden Wilhelm der L, rc. rc.
Es ist Uns über die während der feindlichen Occupation Unserer Lande, in Ansehung der hohen Hospitäler vorgegangene Veränderung der unterthänigste Bericht erstattet.
Da nun Unsere gnädigste Sorgfalt stets auf die Aufrechthaltung dieser von Unserem Ahnherrn Landgraf Philipp dem GroSmüthigen zu wohlthätigen Zwecken gestifteten*) Anstalten gerichtet gewesen, so giebt Uns die hierbei eingetretene Veränderung den besonderen Anlaß, wegen der Hospitäler Haina und Merxhausen in nachfolgendem Regulativ das Nöthige vorerst zu bestimmen und festzusetzen.
*) Der' Stistungsbrief ist vom 26. August 1533.
Erster Abschnitt.
Ueber die künftige Bestimmung der Hospitäler Haina und Merxhausen und die Erfordernisse zur Aufnahme in dieselben.
§. 1.
Die Hospitäler Haina und Merxhausen, und zwar jenes für das männliche und dieses für das weibliche Geschlecht, sollen als Pfleg- und Vecsorgungs-Anstalten, für preßhafte, und insbesondere für verrückte, wahnsinnige, hülflose, blinde and epileptische Personen auf ewige Zeilen unverändert erhalten*), und sie in bem Besitze ihres gegenwärtigen beweglichen und unbeweglichen Vermögens ungestört belassen werden, auch ihnen die Rechte und Privilegien milder Stiftungen beigelegt sein.
*) Vergl. Verfassungs-Urkunde vom 5. Januar 1831, §. 138.
§. 2.
Alle Unsere Unterthanen, ohne Unterschied der Religion a) und der Provinzen d), worin sie geboren sind, sind zur Aufnahme in