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Krei^

für den

eKreis Hersfesg.

Nr. 57.Sonnabend den 17. Juli 1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

äinllidjes.

Reglement

für dieHessische Brandversich er»n g 8» Anstalt in 6a f sei.

(Schluß.)

8- 49- Die Anweisung der Brandentschädigung erfolgt an den Eigenthümer des Gebäudes oder der Brandstätte.

Erfolgt eine Veräußerung der Baustätte nicht unter gleichzeitiger Erstrcckung auf die Brandentschädigung, so ist die Anstalt nicht eher zu deren Zahlung an den Erwerber verpflichtet, als dieser die Entschädigungssumme durch Cession erworben hat. Die Zahlung geschieht auf den Nachweis dieser Erwerbung an den neuen Eigenthümer.

§ 50. Die Auszahlung der bewilligten Brandentschädigung findet an den Brandbeschädigten bezw. den Eigenthümer der Brandstätte auf Anweisung des Landes-Direclors Feuersocietäts-Directors nach Maßgabe des fortschrei­tenden Neubaues statt. In der Regel erfolgt dieselbe bei Totalschäven in drei, bei Partialschäden in zwei Theilzahlungen. Bei geringen Partialschäden biSzu 100 Mark wird die Entschädigung im Ganzen auf den Nachweis der erfolgten Herstellung gezahlt.

Jeder Zahlungs-Anweisung muß die Nachweisung vorausgehen, daß der entsprechende Betrag von dem Bezugberechtigten zu dem betreffenden Neubau bezw. zu der betreffenden Reparatur verbaut worden ist. Der Landes-Director Feuersocietäts-Director ist jedoch Ermächtigt, ausnahmsweise unter ge­eigneten Sicherungsmaßregeln auch schon für auf der Baustelle lagerndes Bau­material Zahlungen auf die Brandentschädigung anzuweisen.

Entschädigungen, welche für die Furch die Anwendung der Löschanstalten verursachten Beschädigungen an unversicherten Hof- und Garten-Emfriebigungen, Bäumen rc. zu leisten sind, werden ohne diesen Herstellungs - Nachweis ange- wiesen.

§. 51. Der Landes-Director Feuersocietäts-Director ist ermächtigt, ausnahmsweise die Wiederherstellung zerstörter Gebäude auf ei«r anderen Baustelle als der Brandstätte (Brandgrundstück) zu gestatten, wenn

I) erhebliche Gründe für die Wahl einer anderen Baustelle sprechen und

2) von dem Brandbeschädigten der Nachweis erbracht ist, daß aus dem zer­störten Gebäude Hypotheken- oder Grundschulden nicht hasten, oder die dringlich berechtigten und die Hypotheken- und Grundschuldgläubiger auf die Herstellung der Gebäude aus der Brandstätte verzichtet haben.

Wird der Wiederaufbau auf der Brandstätte von der zuständigen Staats­behörde untersagt, so bedarf es zur Wahl einer anderen Baustelle einer Ge- stattung nicht.

Die Auszahlung der Brandentschädigung an den Brandbeschädigten kann jedoch auch in diesem Falle nur auf Borlage des vorstehend unter Nr. 2 er­wähnten Nachweises erfolgen.

§. 52. Wird die Herstellung des Gebäudes nicht binnen zehn Jahren nach dem Brande vollendet, so ist der Anspruch auf Entschädigung verwirkt.

§. 53. Ausnahmsweise kann der Landes-Director Feuersocietäts- Director - mit Zustimmung des ständischen Verwaltungs-Ausschusses die Aus­zahlung der Brandentschädigung unter Dispenjation von dem Wiederaufbau der zerstörten Gebäude verfügen, wenn

1) besondere Verhältnisse des Brandbeschädigten oder öffentliche Interessen ihm den Wiederaufbau unmöglich machen und

2) der im §. 51 Nr. 2 bezeichnete Nachweis über die Freiheit des betreffenden Grundstücks von Hypotheken und Grundschulden beigebracht oder die Zu­stimmung der Berechtigten zu der Dispensations-Ertheilung nachgewiesen ist, auch

3) hinsichtlich der Entstehungs-Ursache des Brandes ein Verdacht gegen den Brandbeschädigten nicht vorliegt.

§. 54. Ist das Feuer nach gerichtlichem Urtheile vom Versicherten selbst vorsätzlich verursacht oder auf sein Geheiß oder mit seinem Wissen und Willen von einem Dritten angelegt, so gehler seines Anspruchs auf Brandentschädigung verlustig; dasselbe gilt, wenn der Brand nach gleichem Urtheile durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherten entstanden ist. Ist wegen Verdachts gegen den Versicherten eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet, so ist die Zahlung der Ent­schädigung bis zu deren Beendigung auszuietzen.

§ 55. Entschädigungsansprüche des Versicherten gegen Dritte wegen vor- jätzlicher oder fahrlässiger Brandbeschädigung gehen bis zum Betrage der zu leistenden Brandentschädigung auch ohne ausdrückliche Uebertragung an die Versicherungs-Anstalt über.

6. 56. Hat der Versicherte den Entschädigungsanspruch verwirkt (vergl. §. 52 und 54), so sind die vor dem Brande eingetragenen Gläubiger berechtigt, die nach dem Reglement festzustellende Entschädigung zu beanspruchen, soweit

ihre Forderungen nicht schon aus dem verpfändeten Grundstück befriedigt werden können.

Eine Verpflichtung, die Entschädigung zum Wiederaufbau zu verwenden, findet in diesem Falle nicht statt.

V. Bewilligung von Prämi en und Unterstützungen.

§. 57. Für die Entdeckung von Brandstiftern, für hervorragende Thätig­keit beim Löschen von Bränden und für zeitiges Eintreffen auswärtiger Spritzen können Prämien bewilligt werden.

Ebenso können zur Förderung der Bildung militairisch organisirter Feuerwehren und des Löschwesens überhaupt Beiträge und den bei der Brand­löschung verunglückten Feuerwehrmännern bezw. deren Hinterbliebenen einmalige oder dauernde Unterstützungen bewilligt werden.

Zur Leistung dieser letzteren Unterstützungen kann aus den Ueberschüffcn der Anstalt ein besonderer Fonds gegründet und dessen Bestand in gleicher Weise wie der Reservefonds angelegt werden.

Der Verwaltungs-Ausschuß stellt von den zu obigen Zwecken in dem Etat ihm.überwiesenen Mitteln dem Landes-Director Feuersocietäts-Director einen entsprechenden Theil zur Bewilligung von Prämien zur Verfügung.

Zur Ueberschreitung der im Etat vorgesehenen Mittel ist die Genehmigung des Verwaltungs-Ausschusses erforderlich.

VI. Rückversicherung, Reservefonds, Anlehen.

§. 58. Die Brandversicherungs-Anstalt ist befugt, in den Verband öffent­licher Feuersocietäten in Deutschland einzutreten, bei Aersicherungs-Anstalten, welche zu dergleichen Geschäften im Preußischen Staate ermächtigt sind, Rück­versicherung zu nehmen, und sich Verbänden öffentlicher Feuerversicherungs- Anstalten zu gemeinschaftlicher Tragung von Brandschäden anzuschließen.

Der Abschluß der deshalbigen Verträge bedarf der Genehmigung des ständischen Verwaltungs-Ausschusses.

§. 59. Die Brandversicherungs-Anstalt ist verpflichtet, zur Deckung von Verbindlichkeiten in außerordentlichem Umfange einen mindestens bis zur Hohe von 1 Procent des Gesammt-VersicherungS-Kapitals zu bringenden Reservefonds anzusammeln. . , .

§. 60. Der Reservefonds wird gebildet auS dem bereits vorhandenen Fonds, dessen Zinsen und den ferner erwachsenden Ueberschüssen. Bis zur Er­reichung der oben bemerkten Höhe ist bei Bemessung des jährlichen Beitrags daraus Bedacht zu nehmen, daß dem Reservefonds alljährlich mindestens 50000

Mark zufließen. m

Insofern derselbe die Höhe von 1 Procent des Gesammt-Versicherungs- Kapitals erreicht hat, dürfen dessen Zinsen zu den laufenden Ausgaben der An- statt verwendet werden. r _

Der Reservefonds ist Eigenthum der Versicherungs-Anstalt und haben Aus- scheidende daran keinen Anspruch.

§ 61. Die zinsbare Belegung der den Reservefonds bildenden Bestände ersolgt in Gemäßheit der vom ständischen Verwaltungs-Auschuß zu ertheilenden Vorschriften.

Beim Ankauf von Jnhaberpapicren ist die Vorschrift im S. 39 der Vor- mundschafts-Ordnung vom 5. Juli 1875 maßgebend.

§ 62. In außerordentlichen Fällen darf mit Genehmigung deS Communal- Landtages beziehungsweise des ständischen Verwaltungs-Ausschusses (vergl. §. 5) zur Ausnahme von Anlehen geschritten werden, deren tilgungsplanmäßige Rückerstattung aus dem Reservefonds stattzufinden hat.

VII. Schluß bestimmung.

$. 63. Die Beamten der Hessischen Brandversicherungs-Anstalt werden von dem communalständischen Verbände in den bisherigen Rechtsverhältnissen über- nommen.

Ihre Besoldungen sowie die Pensionen in den Ruhestand tretender Beamten werden aus den Fonds der Anstalt entrichtet.

§. 64. Abänderungen des vorstehenden Reglements, welche nur nach Maß­gabe des §. 1 des Eingangs erwähnten Gesetzes stattfinden können, sind durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Casjel zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Ueberg angsbe stimmu n g.

8. 65. Der Verwaltungs-Ausschuß wird ermächtigt, die nicht auf die Classification und den Tarif bezüglichen Bestimmungen deS Reglements für die Hessische Brandversicherungs-Anstalt schon vor der Beendigung der Ueberführung der Anstalt in die neuen Verhältnisse theilweise oder im Ganzen mit der Zu­stimmung des Ober-Präsidenten in Kraft treten zu lassen.

Kreiß perösew.

Die Herren Bürgermeister zu

Bievedach, Eilra, Friedlos, Frielingen, GUtersdorf, Goßmann-«