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Nr. 56

KreisWNtt

für den

«Kreis Hersfeld

Mittwoch den 14. Juli

1880

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis dez den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen 10 Pfg. berechnet.

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Amtliches.

Reglement für die Hessische Brandversicherungs-Anstalt in Cassel. (Fortsetzung.)

§ . 41. Für jedes brandbeschädigte Gebäude wird der Schaden besonders berechnet.

§ . 42. Bei völliger Zerstörung des Gebäudes Totalschaden ist die volle Versicherungssumme nach Kürzung des Werthes der noch vorhandenen Materialien zu vergüten.

Zu dem Ende ist das gerettete und nicht mehr mit dem Gebäude zu­sammenhängende Baumaterial nach seinem Materialwerth besonders abzuschätzen, mit diesem Anschlag an der Entschädigungssumme in Abzug zu bringen und dem Eigenthümer des Gebäudes zur Verfügung zu stellen.

Die Brandversicherungs-Anstalt hat jedoch auch das Recht, diese Materialien für eigene Rechnung zu verwerthen und dem Versicherten die ermittelte Ent­schädigungssumme ungeschmälert zu gewähren.

§ . 43. Bei theilweiser Zerstörung des Gebäudes Partialschaden ist zunächst zu prüfen, ob durch Reparaturen der Zustand vor dem Brande unter Benutzung der stehen gebliebenen Theile wieder hergestellt werden kann, oder ob dies nicht möglich ist. Im letzteren Falle kommen die unbeschädigt gebliebenen Theile als Baumaterialien zur Abschätzung, deren Werth dem Eigenthümer des Gebäudes an der Brandentschädigung in Abzug gebracht wird. Im ersteren Falle werden bei Beschädigungen unter des Versicherungsbetrages nur die Kosten ermittelt, welche zur Wiederherstellung des Gebäudes in den Zustand vor dem Brand erforderlich sind und diese als Entschädigung bewilligt. Bei größeren Partialschäden ist zu ermitteln, der wievielte Werththeil des Gebäudes zerstört ist. Dieser Theil der Versicherungssumme bildet die zu gewährende Schadensvergütung.

Ist jedoch die nach dem gemeinen Werthe bemessene Versicherungssumme geringer, als der Neubauwerth des Gebäudes, so mindert sich in gleichem Ver­hältnisse die nach dem Wiederherstellungs-Auswand berechnete Entschädigung.

§ . 44. Damit die erforderlichen Feststellungen vorgenommen werden können, dürfen die beschädigten Gebäude, abgesehen von dem Falle polizeilicher An­ordnung, nicht abgebrochen bezw. die Materialien der abgebrannten oder ein- gerissenen Gebäude nicht bei Seite geschafft werden, bevor die Brandschadens- Abschätzung erfolgt ist.

Der Brandbeschädigte, welcher dieser Vorschrift zuwiderhandelt, erleidet an der festgestellten Entschädigung einen Abzug, welchen der Lande« - Director Feuersocietäts-Director bis zum vierten Theile der Entschädigungssumme be­stimmen kann.

Ucberdies verliert der Beschädigte durch solche eigenmächtige Veränderung daS Recht auf Revision der Schätzung.

§ . 45. Die über die Abschätzung aufzunehmende Verhandlung, aus der zugleich hervorgehen muß, zu welcher Zeit unh an welchem Ort der Brand ausgebrochen ist und welche Ausdehnung er genommen hat, wird dem Be­schädigten bekannt gemacht und ist von demselben, sowie den sonst zugezogenen Personen (vergl. §. 40) zu unterzeichnen.

Einwendungen gegen die Schadens-Abschätzungen sind von dem Beschädigten innerhalb 8 Tagen nach Eröffnung beziehungsweise Behändigung der Schadens- Taxation bei dem Bezirksbeamten der Anstalt anzubringen und auSzuführen, widrigenfalls sie nicht beachtet werden.

Ueber die Einwendungen gegen die Schadens-Abschätzung befindet der Landes-Director Feuersocietäts - Director und im Beschwerdeweg der ständische Verwaltungs-Ausschuß.

Die Kosten der auf Antrag des Betheiligten vorzunehmenden Revision der BrandschadenS-Abschätzung sind von dem Betheiligten zu tragen, wenn durch die Revision ein höherer Schadensbetrag im Vergleich zur ersten Taxation nicht ermittelt worden ist.

§ . 46. Die Verhandlungen über die Abschätzung sind nebst der Schadens- Liquidation regelmäßig binnen 14 Tagen unter Beifügung einer von dem als Schätzer fungirenden Baubeamten anzufertigenden Handzeichnung von der Brandstätte, soweit eine solche zur Erläuterung nothwendig erscheint, von dem die Schätzung leitenden Beamten dem Landes-Director Feuersocietäts-Di- rector einzusenden.

8. 47. Die Festsetzung (Regulirung) der Brandentschädigung erfolgt durch den Landes-Director Feuersocietäts-Director, im Falle der Beschwerde durch den ständischen Verwaltungs-Ausschuß.

Der Rechtsweg wird durch die Entscheidung des letzteren nicht ausgeschlossen.

48. Die Brandentschädigung, wie auch die für die Beschädigung von Ge- bäuden und Einfriedigungen rc. durch die Löschanstalt zu gewährende Ent­

schädigung, ist zur Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten Gebäude, Zubehörungen rc. auf demselben Grundstück bestimmt.

(Schluß folgt.f

Kreis Hersfeld.

Das diesjährige Ob er« Ersatz« Geschäft für den hiesigen Kreis findet am

Freitag den 30» Juli d. J. und Sonnabend den 31. Juli d. J. jedesmal von Morgens präzis 8 Uhr an im hiesigen städtischen Rathhause statt, und zwar gelangen zur Vorstellung:

a) am 30« Juli d. J.

I) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft für tauglich und einstellungS- fähig erklärten Militairpflichtigen nebst den Jägerlehrlingen,

2) die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften, über welche endgültig zu entscheiden ist,

3) die zur Zeit des Aushebungsgeschäftes noch vorläufig beurlaub­ten Rekruten,

4) die von den Truppentheilen abgewiesenen Einjahrig-Freiwilligen, 5) die nach §. 14 xos. 5 der Landwehr-Ordnung zu berücksichtigenden Reservisten rc..

6) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft für dauernd untauglich erklärten Militairpflichtigen,

7) die daselbst wegen zeitiger Untauglichkeit, bedingter Tauglichkeit oder als überschüssig zur Ersatz-Reserve II. Classe designirten Militairpflichtigen,

8) die Zugänge.

b) am 31« Jult d. J.

1) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft wegen häuslicher Verhält« Nisse zur Ersatz-Reserve II. Classe in Vorschlag gebrachten Mili­tairpflichtigen,

2) die daselbst zur Ersatz-Reserve I. Classe designirten Militairpflich« tigen.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden deS Kreises werden angewiesen die ihnen bereits zugefertigten Vorladungen alsbald den in Betracht kommenden Militairpflichtigen auszuhändi- gen und mit den letzteren pünktlich in dem betreffenden Termine zu erscheinen, auch ihnen zu eröffnen, daß diejenigen, welche bei Aus­rufung ihrer Namen im Musterungslokale nicht anwesend sind oder überhaupt ohne genügende Entschuldigung fehlen, neben einer Geld­strafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen die im §. 24 dezw. 65 der Ersatz-Ordnung bezeichneten Verluste sowie nach Lage der Sache die sofortige Einstellung als unsichere Dienstpflichtige zu gewärtigen haben.

Beim Ober-Ersatz-Geschäft werden die Reklamationen, auf Grund deren taugliche Militairpflichtige zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht worden, sowie die Reklamations- Anträge, auf welche eine abweisende Entscheidung durch die Ersatz-Commission erfolgt ist, der Ober-Ersatz-Commission zur Entscheidung vorgelegt, weshalb alle Familienglieder, auf deren Arbeits- oder Nichtar- beitSfähigkeit es bei Beurtheilung der Reklamationen ankommt (also auch die etwaigen jüngeren oder alte- ren Brüder deS Reklamirten) im Termine mit zu er, scheinen haben, widrigenfalls eine Berücksichtigung der betreffenden Reklamation nicht stattfinden kann.

Die Herren Ortsvorstände rc. haben das Vorstehende in ihren Bezirken wiederholt zu veröffentlichen und namentlich zur Kenntniß der betreffenden Militairpflichtigen und deren Angehörigen zu bringen, auch den Militairpflichtigen noch besonders einzuschärfen, daß sie