Einzelbild herunterladen
 

AreisWM

für den

Nr. 55. Sonnabend den 10. Juli 1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der iLxpeditian 1 Mark pro Quartal bei den Postaustalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Bestellung?« auf das Kreisblatt werde» »och fort ­während von allen Postaustalten und Landbrief- trägern, sowie von der Expedition angenommen*

^HlUlWS.

Kreis Hers seit.

Handelsministerium. Berlin, den 17. Juni 1880.

In verschiedenen Gegenden ist es beim Spiritushandel Gebrauch, daß der Käufer bein Brennereibesitzer geaichte Fässer liefert, welche zur Empfangnahme und Abnahme des Spiritus bestimmt, gleichzeitig als amtlich festgestelltes Maaß für die Bestimmung der zu bezah­lenden Spiritusmenge dienen. Hierbei kommt es nach den gemachten Beobachtungen nicht selten vor, daß in den den Gebinden aufge- brannten Eichstempeln die letzte oder auch die beiden letzten Ziffern der Raumgehaltsangabe dnrch Abhobeln, radirt und durch neue, niedrige und hinter dem wirklichen Ramngehalt zurückbleibende Ziffern ersetzt sind, so daß der Käufer in jedem einzelnen Falle der Verwendung der Fässer mehr Waare erhält, als er vertragsmäßig zu beanspruchen hat und demnächst auch bezahlt.

Daß fast allen derartigen Fällen der Aenderung des Eichstempels eine rechtswidrige Absicht zu Grunde liegt, ist nicht zweifelhaft, da der wirkliche Raumgehalt der betreffenden Gebinde stets größer sich erweist als dieJnhaltsangabe, wogegen die auf zufällige Einwirkungen, namentlich auf Eintrocknen des Holzes zurückzuführenden Verände­rungen fast ausnahmslos eine V erringerung des Raumgehalts der Faßkörper zur Folge haben, nach welcher dann die durch den Eichstempel bezeichnete Inhaltsangabe als zu hoch sich darstellt. In einem kürzlich hier zur Sprache gebrachten Fall war auf sieben von dem Händler dem Brennereibesttzer behufs Abnahme des Spiritus gelieferten Fässern die Aenderung der aufgebrannten Eichstempel in der Art ausgeführt, daß der das Ergebniß der Fälschung zu Gunsten des Händlers bildende Betrag im Durchschnitt auf f £ bis 1 ^ des Inhalts sich belief.

Zur Zeit besteht keine polizeiliche Kontrole der fortdauernden Uebereinstimmung des Inhalts der geaichten Fäffer mit der denselben aufgebrannten Tara- oder Jnhaltsbezeichnung. Zeitweise wieder­kehrende Revisionen, wie sie zu diesem Zwecke nöthig sein würden und wie sie zur Controle der Maaße, Gewichte und Waagen einge­führt sind, finden bei Fässern weder durch kommunalpolizeiliche, noch durch staatspolizeiliche Organe statt.

Die Einführung solcher Revisionen würde bei der außerordentlich großen Zahl der im Verkehr befindlichen Fässer und bei der Um­ständlichkeit des anzuwendenden Verfahrens auf die erheblichsten Schwierigkeiten stoßen, sie würden schwere Belästigungen für den Verkehr mit sich bringen und sehr bedeutende Kosten verursachen.

Dagegen erscheint eine polizeiliche Kontrole darüber, daß die eichamtuch eingebrannten Bezeichnungen der Fässer nicht willkührlich verändert werden, auch ohne Umwandlung der jetzigen Organisation des Eichungswesens zulässig und ausführbar. Denn jede eigen­mächtige Aenderung der eichamtlichen Bezeichnung begründet zum Mindesten den Verdacht, daß dabei die Absicht obgewaltet hat, durch Erregung eines Irrthums über den wirklichen Inhalt des Fasses einen rechtswidrigen Vortheil zu erlangen (§. 263 des Strafgesetz­buchs) und rechtfertigt deshalb ein polizeiliches Einschreiten. In dieser Richtung sind nicht allein die Ortspolizeibehörden zur Thätig­keit berufen, sondern es können anch die Organe der staatlichen Sicherheitspolizei herangezogen werden, um unter Mitwirkung der Eichungsbehörden, insbesondere der Eichungsinspectoren, eine Auf- darüber ar^utben, ob im öffentlichen Verkehr Fässer vorkommen,

deren ursprüngliche Bezeichnung ohne eichamtliche Beglaubigung ge­ändert ist. Jeder Fall dieser Art, der zur Kenntniß der genannten Organe gelangt, ist zur gerichtlichen Untersuchung und Bestrafung zu bringen.

Indem ich noch bemerke, daß die Eichungsämter angewiesen sind, Rasuren und Correcturen ihrer Seits nicht vorzunehmen, viel­mehr in allen Fällen, in welchen die Nothwendigkeit der Abänderung einer vorhandenen eichamtlichen Angabe vorliegt, dies durch An­bringung einer völlig neuen Angabe unter Cassirung der vorhandenen zu bewirken, veranlasse ich die Königliche Regierung, sämmtliche Ihr untergeordneten Polizeibehörden mit der hiernach erforderlichen An­weisung zu versehen.

Den Eichungsbehörden geht gleichzeitig eine entsprechende Jn- struction zu.

Der Minister für Handel und Gewerbe, gez. Hofmann.

An die Königliche Regierung zu Eaffel 6405.

* _ *

Eaffel, den 28. Juni 1880.

Abschrift vorstehenden Erlasses erhalten Ew. Hochwohlgeboren 2c. zur Kenntuißnahme und entsprechenden Jnstruirung der Orts­polizeibehörden, damit durch das Polizeiaufsichtspersonal die nöthige Kontrole über die im Verkehr vorkommenden Spiritusfäffer geführt wird, ob die ursprüngliche eichamtliche Bezeichnung ihres Inhalts unverändert geblieben ist.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Alt Haus i. V.:

An die Königlichen Landräthe des Bezirks rc. Nr. II. 6060.

* * *

Hersfeld, den 9. Juli 1880.

Wird den Herren Ortsvorständcn des Kreises zur Kenntniß- nahme und Nachachtung hierdurch mitgetheilt.

7965. Der Königliche Landrath.

I. V.: Heeg, Kreissecretair.

Indem ich in Gemäßheit des §. 7 der KörungS-Ordnung vom 17. Januar 1879 (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 8 pro 1879) nach­stehend die Nachweisung über die im Frühjahr des laufenden Jahres stattgefundene Körung der Zuchtbullen im hiesigen Kreise zur öffent­lichen Kenntnißbringe, weise ich die Herren OrtSvorstände des Kreises an, das bezügliche Resultat alsbald in ihren Gemeinden rc. auf orls- übliche Weise bekannt zu machen und dafür zu sorgen, daß die Be- schlüffe der Körungs-Commission zur Ausführung gelangen, inSbe- sondere aber darüber zu wachen, daß die für untauglich erklärten und die ausweislich der Nachweisung der Körungs-Commission nicht vorge. führten Bullen zum Springen für fremde Kühe nicht benutzt, im Uedertretungsfalle aber die Eigenthümer gemäß §. 9 der Körungs- ordnung zur sofortigen Bestrafung gebracht werden.

Seitens der Körungs-Commissionen ist darüber Beschwerde ge­führt worden, daß die meisten Bullen ohne Nasen ring vorgeführt worden seien. Es ist im Jntereffe der öffentlichen Sicherheit unbedingt nothwendig und im §. 3 Absatz 2 der Körungs- Ordnung ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Bullen bei der Vorführung mit Nasenringen versehen letn müßen, und kann deshalb selbstredend hiervon nicht Abstand genommen werden. Im ferneren Unterlassungsfälle würde gegen die betreffenden Bullenbesitzer mit strenger Strafe vorgegangen werden müssen, waS die Herren Ortsvorstände rc. ebenwohl sofort öffentlich bekannt zu machen haben.

HerSfeld, am 6 Juli 1880.

7968. $ Der