schuldeputationen und Stadtschulvorstände veranlassen mir daher, geeignete Lehrer und Gemeinden auf den erwähnten Kursus hinzu- weisen bezws. zu der Theilnahme an demselben aufzusordern und über das Ergebniß innerhalb 3 Wochen zu berichten, wobei wir be« merken, daß eine wiederholte Theilnahme einzelner Lehrer nicht ausgeschlossen ist, da der in diesem Jahre zu veranstaltende Kursus zugleich eine Ergänzung des vorjährigen bilden wird.
In den zu erstattenden Berichten ist zugleich anzugeben, in welcher Weise für bie Vertretung der eventuell an dem fragt. Kursus theilnehmenden Lehrer gesorgt werden kann.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. B. 7567. Mittler.
An die Königlichen Landräthe rc.
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* Hersfeld, am 1. Juli 1880.
Wird den Ortsvorständen des hiesigen Kreises mit dem Aufträge zugefertigt, das weiter Nöthige hiernach benehmlich mit den betreffenden Herren Localschulinspectoren zu besorgen und das Ergebniß, sowie darüber, ob Ihre Gemeinde bereit ist, ihrem Lehrer behufs Theilnahme an dem fraglichen Cursus in Weilburg eine Beihülfe von mindestens 30 Mark zu gewähren, bis zum 12. d. Mts. zu berichten.
7722. Der Königliche Landrath Freiherr vo n Broi ch.
Hersfeld, den 30. Juni 1880.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hierdurch angewiesen, die nachstehend abgedruckte Polizei-Verordnung vom 30. November 1877 (cfr. Amtsbl. S. 374) von Zeit zu Zeit in Ihren Gemeindebezirken veröffentlichen zu lassen, und Ihrerseits die ebenfalls unten abgedruckle, noch in Kraft befindliche, Kurhessische Regierungsverordnung vom 3. Februar 1817 (Kurh. Ges. Samml. S. 16) betreffend die Anzeige ansteckender Krankheiten durch die Ortsvorstände, in vorkommenden Fällen genau zu beachten, wobei ich bemerke, daß besagte Anzeige, wie schon in meiner Verfügung vom 20. November 1876 Nr. 12041 und 12181 im Kreisblatt Nr. 95 erwähnt, an das Landrathsamt zu richten ist.
7562. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Polizei-Verordnung, betreffend die Verpflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeingefährlicher Krankheiten. — Im An- schlösse an die Verordnung vom 31. December 1828 (Kurheff. G. S. S. 65) wider die Verbreitung der Menschenblattern und an unsere Polizei-Verordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) bestimmen wir hiermit auf Grund des §: 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867 und unter Hinweisung auf den §. 327 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:
§ . 1. Haushaltungsvorstände und Aerzte, sobald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungsweise in ihrer Praxis von dem Auftreten der im §. 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind verpflichtet, von jedem dieser Krankheitsfälle alsbald, spätestens innerhalb 12 Stunden unmittelbar der Orts-Polizeibehörde unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- undFamilien-Namens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung und Wohnung schriftlich Anzeige zu machen.
§ . 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom Haushaltungsvorstande und von dem behandelnden Arzte, in jedem Falle von Thyphus exanthematicus, Wuthkrankheit, Milzbrand-Karbunkel und Trichinose von dem behandelnden Arzte allein.
§ . 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim Ausbruch anderer epidemisch-contagiöser Krankheiten, als : Unterleibs- und Rückfell-Thyphus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kindbettsieber, contagiöse Augenentzündung, durch besondere Erlasse unsererseits auferlegt werden.
§ . 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 werden mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§ . 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.
Cassel, den 30. November 1877.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Regierungs-Ausschreiben vom 3. Februar 1817, die Anzeige des Ausbruches einer ansteckenden Krankheit durch die Orts-Vorsteher betreffend.
Durch die Medicinal-Ordnungen vom 21. December 1767 und 31. Juli 1778 sind für den Fall einer ausbrechenden ansteckenden Krankheit bereits die nöthigen Vorschriften für die Beamten und die Physiker ertheilt worden; diese wohlthätigen Anordnungen müssen je. doch oft ohne allen Nutzen seyn, wenn nicht von Seiten der Ortsvorsteher Jenen zeitig von einer solchen Krankheit Nachricht gegeben wird.
Alle Greben und Schultheisen werden daher angewiesen, sofort beim Ausbrechen einer ansteckenden Krankheit in ihrer Gemeinde den
Land'Physikus und den Justiz-Beamten davon zu benachrichtigen. Im Unterlassungsfälle sollen sie das erste Mal von dem Justiz-Be. amten in eine unerlaffliche Strafe von zehn Kammergulden verur. theilt werden, bei weiterer Versäumung der Anzeige aber haben die Justiz-Beamten, mit Beifügung des Protokolls, zur Bestimmung einer härteren Strafe an Uns Bericht zu erstatten.
Caffel, am 3. Februar 1817.
Kurfürstlich -Hessische Regierung.
Für deren Bezirk. ________________
Es kommt häufig vor, daß die auf die Berechtigung zum ein« jährig freiwilligen Dienst reflectirenden Militairpflichtigen ihre des- fallsigen Anträge zu spät einreichen und dadurch der Berechtigung verlustig gehen, sofern die in jedem speciellen Falle erforderliche 4, Restitution Seitens der Königlichen Ressort-Ministerien nicht ertheilt wird.
Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl, als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden in Gemäßheit höherer Verfügung die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.
Hersfeld, den 1. Juli 1880.
7783. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
§. 89 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875.
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nach- j weis betreiben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Militairpflicht- ja hreS zu erbringen.
2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nach, gesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist.
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum
1. Februar des ersten MilitairpflichtjahreS schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind beizufügen:
a) ein Geburts-Zeugniß;
b) ein EinwilligungS-Attest des Vaters oder Vormundes mit her Erklärung*) über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Frei- willigen, während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;
c) ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für all« übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihr« Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will (Anlage 2 §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen.
rc. rc.
§. 91 pos. 2 der cit. Ersatz-Ordnung.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrs-Prüfung spätestens bis zum 1. Fe- bruar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen, bedarf es dieser Erklärung nicht.
Hersfeld, den 3. Juli 1880.
Der Ackermann George Stein zu Kleinensee ist heute als Bürgermeister der dasigen Gemeinde bestätigt und eidlich verpflichtet worden. r m
7807. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Tagesbegebenheiten.
Ems, 1. Juli. Die Großherzogin-Mutter von Mecklenburg- Schwerin ist gestern Abend hier eingetrosfen und von dem Kaiser j am Bahnhöfe empfangen und nach dem Kurhaus geleitet worden, wo die Frau Großherzogin Wohnung genommen hat. Heute früh machte der Kaiser die gewohnte Brunnenpromenade in Begleitung
Ihre Majestät die Kaiserin hat für die Beschädigten der preußischen und sächsischen Lausitz, sowie m- varzdlstrrkt den Hul s, tomite in Berlin, Dresden und Gorlitz je 600 Mk. uberwersen lassen. Fürst Bismarck ist mit Gemahlin und dem Grafen Wilhelm aestern Nachmittag 4 Uhr nach Friedrichsruhe abgereift.
6 M ain i 29? Juni. In Sachen der Erbauung unserer festen Rheinbrücke sind wir bereits um einen Schritt naher gekommen, in-