AreisMblatt
für den
Kreis ßersfefd.
Nr. 46. Mittwoch den 9. Juni 1880.
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tiniUictjes.
kläger und den Revisionskläger hat zugleich für den Gegner die einstweilige Befreiung von den im §. 107 Nr. 1 bezeichneten Kosten zur
Kreis Hers seid.
Hersseld, den 8. Juni 1880.
Ich sehe mich veranlaßt, nachstehend die das Armenrecht betreffenden Bestimmungen der Civilproceßordnung für das deutsche Reich vom 30. Januar 1877 ReichS-Ges.-Bl. S. 83 hierdurch zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
6538. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Armenrecht.
8. 106. ’
Wer außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie nothwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nicht muth- willig oder aussichtslos erscheint.
Ausländer haben auf das Armenrecht nur insoweit Anspruch, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
§. 107.
Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt die Partei:
1. die einstweilige Befreiung von der Berichtigung der rückständigen und künftig erwachsenden Gerichtskosten, einschließlich der Gebühren der Beamten, der den Zeugen und den Sachverständigen zu gewährenden Vergütung und der sonstigen baaren Auslagen, sowie der Stempelsteuer;
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten;
3. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen und von Bollstreckungshandlungen ein Gerichtsvollzieher und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigeordnet werde.
§. 108.
Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenden Kosten keinen Einfluß.
§. 109.
Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist bei dem Pro- zeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.
Dem Gesuch ist ein von der obrigkeitlichen Behörde der Partei ausgestelltes Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familienverhältniffe der Partei sowie des Betrags der von dieser zu entrichtenden direkten Staatssteuern das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. Für Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, kann das Zeugniß auch von der vormund- schaftlichen Behörde ausgestellt werden.
In dem Gesuche ist das Streitverhältniß unter Angabe der Beweismittel darzulegen.
§. no.
Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede Instanz besonders, für die erste Instanz einschließlich der Zwangsvollstreckung.
In der höheren Instanz bedarf es des Nachweises des Unvermögen» nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen Instanz bewilligt war. Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so ist in der höheren Instanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder NechtSvertheidigung der Partei muthwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den BerufungS-
Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn sich ergibt, daß eine Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr vorhanden ist.
§. H8.
Das Armenrecht erlischt mit dem Tode der Person, welcher eS bewilligt ist.
§. H4.
Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung die arme Partei einstweilen befreit ist, können von dem in die Prozeßkosten verurtheilten Gegner nach Maßgabe der für die Beitreibung rückständiger Gerichts- kosten geltenden Vorschriften eingezogen werden.
Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung der Gegner der armen Partei einstweilen befreit ist, sind von demselben einzuziehen, soweit er in die Prozeßkosten verurtheilt oder der Rechtsstreit ohne Urtheil über die Kosten beendigt ist.
8. 115.
Die für die arme Partei bestellten Gerichtsvollzieher und Recht»- anwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurtheilten Gegner beizutreiben.
Eine Einrede aus der Person der armen Partei ist nur insoweit zulässig, als die Aufrechnung von Kosten verlangt wird, welche nach der in demselben Rechtsstreite über die Kosten erlaffenen Entscheidung von der armen Partei zu erstatten sind.
§. 116.
Die zum Armenrechte zugelaffene Partei ist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihr« Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande ist.
Dasselbe gilt in Betreff derjenigen Beträge, von deren Berich, tigung der Gegner einstweilen befreit war, soweit die arme Partei in die Prozeßkosten verurtheilt ist.
§. U7.
Ueber das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts, über die Entziehung desselben und über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armenrechts zugelaffene Partei oder der Gegner einstweilen befreit ist, kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden.
§. 118.
Gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht verweigert oder entzöge» oder die Nachzahlung von Kosten ungeordnet wird, findet die Beschwerde statt.
Durchsuchungen deS § 104 R.-Str.«Pr.-O.
Es ist in Frage gekommen, ob die im §. 104 der Reichs-Straf- proceßordnung erwähnten Durchsuchungen (zur Nachtzeit nur bei Verfolgung auf frischer That, oder bei Gefahr im Verzage, oder wenn es sich um dieWiederergreisung einer entwichenen Gefangenen handelt) auch von solchen Polizei- und SicherheitSbeamten vorgenommen werden können, welche bestimmungsgemäß nicht zudenHülfS- betonten der Staatsanwaltschaft gehören. Nach §. 105 Absatz 3 der Strasproceßordnung ist diese Frage unter Zustimmung des Justiz- Ministers bejaht worden, und die erhebliche praktische Folge dieser Gesetzesauslegung ist insbesondere die, daß die Anordnungen von Durchsuchungen im Sinne des erwähnten §. 104 also auch unbeschränkt den Gendarmen zustehen.